Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.150/2006 KI-generiert

Creditor Fee Dispute Over Bailiff's Bill for Payment Order Service

Geschäftsnummer 7B.150/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a creditor challenged the payment of certain charges related to a debt collection process. Specifically, after the creditor was issued a payment order for an outstanding debt, they contested the associated costs demanded by the bailiff's office. The district court dismissed the complaint, leading the creditor to appeal to a higher court, which also upheld the initial ruling. Following this, the creditor escalated the matter to the federal court, seeking to overturn the decision regarding the cost calculation. The legal discussion hinged on the interpretation of applicable fees and regulations in debt collection proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 16 Abs. 1 GebV, Art. 13 GebV, Art. 34 SchKG, Art. 13 Abs. 1 GebV, Art. 13 Abs. 3 lit. d GebV; Creditor Fee Dispute Over Bailiff's Bill for Payment Order Service: Specifically, after the creditor was issued a payment order for an outstanding debt, they contested the associated costs demanded by the bailiff's office. The district court dismissed the complaint, leading the creditor to appeal to a higher court, which also upheld the initial ruling. Following this, the creditor escalated the matter to the federal court, seeking to overturn the decision regarding the cost calculation. The legal discussion hinged on the interpretation of applicable fees and regulations in debt collection proceedings.

Schlagwörter

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Inkasso Zustellung durch den Weibel Zahlungsauftrag Zustellung per Einschreiben Auferlegung von Verfahrenskosten Entrichtung der Stempelabgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to state that the appeal procedure is generally free, but its application is superseded by the context of potential malice leading to costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.150/2006 /bnm

Urteil vom 30. Oktober 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Betreibungskosten,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 9. August 2006.

A. Das Betreibungsamt A._______ stellte am 27. Juni 2006 der Gläubigerin X.________ AG für eine in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 3'228.-- (nebst Zins) Zahlungsbefehlskosten von Fr. 70.-- (abzüglich allfälliger Kostenvorschüsse und bereits in Rechnung gestellte Beträge von Fr. 60.--) in Rechnung. Gegen diese Kostenrechnung und Verfügung Nr. 11'991 erhob die Gläubigerin Beschwerde, welche das Bezirksgericht A.________ mit Zirkularbeschluss vom 4. Juli 2006 abwies.

In der Folge erhob die X.________ AG Rekurs beim Obergericht als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und verlangte die Aufhebung der Kostenrechnung des Betreibungsamts A.________ über Fr. 10.--. Mit Beschluss vom 9. August 2006 wurde der Rekurs abgewiesen.

B. Mit Eingabe vom 23. August 2006 hat die X.________ AG die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Das Obergericht hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet ( Art. 80 OG ). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Vorinstanz führt aus, die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemesse sich nach Art. 16 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG). Diese Gebührenverordnung habe jene vom 7. Juli 1971 aufgehoben (vgl. Art. 63 der aktuellen GebV SchKG).

Gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG belaufe sich die betreffende Gebühr bei einer Forderung von Fr. 3'228.-- auf Fr. 60.--. Richtig sei, dass die "Zustellung" des Zahlungsbefehls in diese Gebühr integriert sei. Dies bedeute aber nicht, dass auch die Posttaxe darin enthalten sei. Dies habe das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 23. Februar 2004 ( BGE 130 III 387 E. 3.1) festgehalten. Gemäss Art. 13 GebV SchKG , der sich auf "Auslagen im Allgemeinen" beziehe, seien dem Amt alle Auslagen wie Post- und Fernmeldetaxen zu ersetzen; einzig die Einschreibegebühr bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls begründe keinen Anspruch auf Ersatz (Abs. 3 lit. d). Bei Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Amt gälten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen (Abs. 2). Die Post verlange zurzeit für die "uneingeschriebene" Zustellung eines Zahlungsbefehls Fr. 5.--. Die Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger (Art. 70 Abs. 1 und 76 Abs. 2 SchKG) habe - entgegen der Meinung der Rekurrentin - eingeschrieben zu erfolgen ( Art. 34 SchKG ). Dies verursache weitere Kosten von Fr. 5.--, welche der Gläubiger gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG zu ersetzen habe. Die Zustellung der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls werde nämlich von Art. 13 Abs. 3 lit. d GebV SchKG nicht erfasst. Es handle sich dabei um eine Mitteilung des Betreibungsamts im Sinne von Art. 34 SchKG (vgl. dazu BGE 130 III 387 E. 4). Das Betreibungsamt habe der Rekurrentin somit zu Recht die verbleibenden Kosten von Fr. 10.-- (Fr. 70.-- abzüglich Fr. 60.--) in Rechnung gestellt.

1.2

1.2.1 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Einwand, die Erläuterungen im Mitteilungsblatt Nr. 37 des Kantons Zürich entsprächen nicht dem Willen des Bundesrates, denn die Vorinstanz hat darauf mit keinem Wort Bezug genommen. Das Vorbringen gilt somit als neu und ist unzulässig ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

1.2.2 Zur Begründung, dass der Entscheid des Obergerichts gegen Bundesrecht verstossen soll, beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 18 GebV SchKG , wonach die mit dem Rechtsvorschlag verbundenen Verrichtungen gebührenfrei seien. Ebenfalls unentgeltlich seien gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides ( Art. 17-19 SchKG ). Die Beschwerdeführerin geht fehl, wenn sie meint, sie könne daraus ableiten, dass die ihr auferlegte Kostenrechnung von Fr. 10.-- bundesrechtswidrig sei. Die Rechtmässigkeit der Kostenauflage ist in BGE 130 III 387 ff. ausführlich begründet worden, und es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen (die Posttaxe für eine eingeschriebene Sendung beträgt immer noch CHF 10.--, "Briefe Schweiz", Ausgabe April 2006, S. 41).

1.2.3 Inwiefern die in Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG erwähnte Kilometerentschädigung im vorliegenden Fall relevant sein soll, ist nicht ersichtlich und wird überhaupt nicht rechtsgenüglich dargetan ( BGE 119 III 49 E. 1).

1.2.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Ansicht der Vorinstanz sei falsch, dass der Rechtsvorschlag dem Gläubiger eingeschrieben mitgeteilt werden müsse. In Art. 34 und Art. 76 SchKG stehe unmissverständlich, dass die Zustellung auch gegen Empfangsschein vollzogen werden könne.

Die Einwände sind unbegründet. In Art. 76 Abs. 2 SchKG wird nicht ausgeführt, wie die Ausfertigung dem betreibenden Gläubiger mitgeteilt werden muss. Dagegen sind gemäss Art. 34 SchKG alle Mitteilungen der Betreibungs- und der Konkursämter, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt, durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen. Auf die letztgenannte Bestimmung hat sich die obere Aufsichtsbehörde gestützt auf BGE 130 III 387 E. 4 zu Recht berufen.

1.2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung, die aufzeigt, wieso ihre Sichtweise unzutreffend ist, nicht einmal ansatzweise auseinander. Der Beschwerdeführerin hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: