Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.150/2001 KI-generiert

Debtor's Refusal of Service Upheld in Bankruptcy Threat Challenge

Geschäftsnummer 7B.150/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a debtor challenged a bankruptcy warning issued against him, claiming that the payment order had not been properly served. The local court dismissed his complaint, which was subsequently upheld by the Cantonal High Court. The debtor escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to annul both the High Court's decision and the bankruptcy warning, and requested proper notification of the payment order. The examination of the debtor's claims revealed that he had previously refused to accept the payment order at the debt collection office, and the upper supervisory authority concluded that the notification had been legitimately served. As a result, the Federal Tribunal found the debtor's complaint inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 22 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 9 BV; Debtor's Refusal of Service Upheld in Bankruptcy Threat Challenge: The local court dismissed his complaint, which was subsequently upheld by the Cantonal High Court. The debtor escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to annul both the High Court's decision and the bankruptcy warning, and requested proper notification of the payment order. The examination of the debtor's claims revealed that he had previously refused to accept the payment order at the debt collection office, and the upper supervisory authority concluded that the notification had been legitimately served. As a result, the Federal Tribunal found the debtor's complaint inadmissible.

Schlagwörter

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Rechtsbeständigkeit der Betreibung Zahlungsauftrag Zulassung der Zwangsvollstreckung Drohung gegen Behörden und Beamte Annahme des Antrags Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 22 SchKG
2.- Der Beschwerdeführer macht sinngemäss auf die Nichtigkeit ( Art. 22 SchKG ) der Konkursandrohung aufmerksam, weil sie ohne einen vorangegangenen Zahlungsbefehl vorgenommen worden sei (vgl.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
Dieser Schluss, den die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht gezogen hat, ist für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 79 Abs. 1 OG
Zum einen legt der Beschwerdeführer nicht dar ( Art. 79 Abs. 1 OG ), inwiefern die obere Aufsichtsbehörde den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht erhoben habe (vgl.
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
Cited in the reasoning as the provision the appellant claimed was violated concerning the ascertainment of the relevant facts.
Art. 9 BV
2 SchKG ); zum anderen bleibt für eine Kritik an der Beweiswürdigung die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV vorbehalten ( Art.
Art. 43 Abs. 1 OG
9 BV vorbehalten ( Art. 43 Abs. 1 OG i.V.m.
Art. 64 SchKG
14 zu Art. 64 SchKG ; Gilliéron, Commentaire de la LP, N.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

Cited in the reasoning as the provision the appellant claimed was violated concerning the ascertainment of the relevant facts.

Art. 43 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 81 OG

Cited in the reasoning regarding the scope of review concerning the assessment of evidence, reserving recourse to constitutional appeals.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 136 III 155
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«…ung steht nicht in Frage. Die Zustellung einer Betreibungsurkunde auf der Amtsstelle ist ohne weiteres zulässig (Urteil 7B.150/2001 vom 14. August 2001 E. 2b; ANGST, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 1998, N. 14…»
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«…vant valablement être notifié, par exemple, dans les locaux de l'Office des poursuites (arrêts du Tribunal fédéral 7B.150/2001 du 14 août 2001 consid. 2; 5A_231/2011 du 20 avril 2011 consid. 2). La notification en mains d'un représentan…»
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«…pouvant valablement être notifié, par exemple, dans les locaux de l'Office des poursuites (arrêts du Tribunal fédéral [7B.150/2001](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=7B.150/2001) du 14 août 2001 consid. 2; [5A\_231/2011](https://…»
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«…ung steht nicht in Frage. Die Zustellung einer Betreibungsurkunde auf der Amtsstelle ist ohne weiteres zulässig (Urteil 7B.150/2001 vom 14. August 2001 E. 2b; Angst, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1998, N. 14…»

Volltext

[AZA 0/3]

7B.150/2001/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

14. August 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,

Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid vom 17. Mai 2001 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,

betreffend

Konkursandrohung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

__________________________________________

1.- In der Betreibung Nr. xxx stellte das Betreibungsamt Littau dem Schuldner A.________ am 1. März 2001 die Konkursandrohung zu. Hiergegen beschwerte sich A.________ im Wesentlichen mit der Begründung, der Zahlungsbefehl sei nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Mit Entscheid vom 2. April 2001 wies der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Das Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies den Beschwerde-Weiterzug mit Entscheid vom 17. Mai 2001 ab.

A.________ hat den Entscheid vom 17. Mai 2001 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) mit Beschwerdeschrift vom 11. Juni 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid des Obergerichts und die am 1. März 2001 zugestellte Konkursandrohung seien aufzuheben und das Betreibungsamt Littau sei anzuweisen, den Zahlungsbefehl ordnungsgemäss zuzustellen.

Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht.

Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Der Beschwerdeführer macht sinngemäss auf die Nichtigkeit ( Art. 22 SchKG ) der Konkursandrohung aufmerksam, weil sie ohne einen vorangegangenen Zahlungsbefehl vorgenommen worden sei (vgl. BGE 109 III 53 E. 2b S. 55/56; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 28 zu Art. 22 SchKG ). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich.

a) Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer - nach dessen eigener Darstellung - vom Betreibungsbeamten am 6. Dezember 2000 auf dem Betreibungsamt Littau aufgefordert worden war, den auf dem Tisch liegenden Zahlungsbefehl mitzunehmen, der Beschwerdeführer indessen die Annahme des Zahlungsbefehls unter Hinweis auf eine "ordnungsgemässe Zustellung" verweigert hatte. Sie hat gefolgert, dass der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten die Verweigerung der Entgegennahme des Zahlungsbefehls auf dem Betreibungsamt klar zum Ausdruck gebracht hatte. Dieser Schluss, den die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht gezogen hat, ist für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ). Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, die obere Aufsichtsbehörde habe einen Zeugen als Beweismittel zu Unrecht nicht beachtet und der Betreibungsbeamte habe den Zahlungsbefehl an sich genommen, zerknüllt und in einen anderen Raum geworfen, so dass gar keine Möglichkeit mehr zu einer Entgegennahme bestanden habe, sind seine Vorbringen unbehelflich. Zum einen legt der Beschwerdeführer nicht dar ( Art. 79 Abs. 1 OG ), inwiefern die obere Aufsichtsbehörde den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht erhoben habe (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ); zum anderen bleibt für eine Kritik an der Beweiswürdigung die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV vorbehalten ( Art. 43 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 120 III 114 E. 3a S. 116; 117 III 29 E. 3 S. 32).

b) Die Zustellung einer Betreibungsurkunde auf der Amtsstelle ist zulässig (Angst, in: Kommentar zum SchKG, N. 14 zu Art. 64 SchKG ; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 9 zu Art. 64 SchKG ); verweigert der Adressat die Entgegennahme, so gilt diese im Zeitpunkt der versuchten Übergabe als erfolgt ( BGE 90 III 8 S. 10, m.H.). Inwiefern die obere Aufsichtsbehörde gegen diese Regeln oder andere Bundesrechtssätze verstossen habe, wenn sie gefolgert hat, die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer auf dem Betreibungsamt Littau am 6. Dezember 2000 sei ordnungsgemäss gewesen und gelte als im Zeitpunkt erfolgt, als der Beschwerdeführer die Annahme des auf dem Tisch liegenden Zahlungsbefehls verweigerte, legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar ( Art. 79 Abs. 1 OG ). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Littau und dem Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 14. August 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: