Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.15/2004 KI-generiert

Federal Court Ruling on Bankruptcy Administration's Authority to Order Eviction Based on Disputed Contract

Geschäftsnummer 7B.15/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a bankruptcy proceeding for a company, where a contest arose over the validity of a rental agreement between the individual involved and the company before the bankruptcy was declared. The bankruptcy office issued a directive for the individual to vacate the premises, asserting that the rental agreement was invalid due to a conflict of interest, as the individual had signed the lease as both tenant and managing director of the company. The individual appealed this decision, claiming the contract was valid, but the lower courts upheld the bankruptcy office's stance, deeming the agreement void due to improper self-contracting. The individual further escalated the matter, seeking higher judicial review, while also requesting legal aid, which became irrelevant in the context of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 22 SchKG, Art. 240 SchKG; Federal Court Ruling on Bankruptcy Administration's Authority to Order Eviction Based on Disputed Contract: The bankruptcy office issued a directive for the individual to vacate the premises, asserting that the rental agreement was invalid due to a conflict of interest, as the individual had signed the lease as both tenant and managing director of the company. The individual appealed this decision, claiming the contract was valid, but the lower courts upheld the bankruptcy office's stance, deeming the agreement void due to improper self-contracting. The individual further escalated the matter, seeking higher judicial review, while also requesting legal aid, which became irrelevant in the context of the proceedings.

Schlagwörter

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Konkursverwaltung Räumungsbefehl Hoheitsakt Mietvertrag verwaltungsrechtlicher Vertrag Gültigkeit des Vertrages

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 III 30
Swiss Federal Court on Statutory Deadlines for Debt Enforcement and Bankruptcy Appeals
BGE 119 III 49
Bankruptcy Appeal Inadmissibility Challenge
BGE 94 III 65
Investment Fund Management Company v. Debt Collection Office (Type of Pursuit)
BGE 111 III 56
Enforcement Auction Award Validity and Lapsing Declaration
BGE 87 II 169
Shareholder Loan Conversion and Cash Liberation Validity
BGE 35 I 628
Sie können sich nicht in diesen gewöhnlichen Rechtsstreit mischen; ihr Aufsichtsrecht über die Konkursverwaltung erstreckt sich nur auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften, und nicht auf die Stellungnahme zu vertraglichen Ansprüchen, die an die Masse gestellt werden ( BGE 35 I 628 S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 SchKG

The dispositive establishes that the declaration by the bankruptcy administration does not have the effect of an official decree under this article.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning for the finding that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning regarding the non-award of party compensation in the appeal procedure.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.15/2004 /rov

Urteil vom 29. März 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand

Konkursverwaltung; Räumungsverfügung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 7. Januar 2004 (SK 03 164).

Sachverhalt:

A. Das Konkursamt Willisau führt den am 18. August 2003 eröffneten Konkurs über die Y.________ GmbH durch. Zur Konkursmasse gehört das Grundstück Nr. xxx in A.________. Am 13. Oktober 2003 erliess das Konkursamt als Konkursverwaltung gegenüber Z.________ die Verfügung, dass er per 28. November 2003 sämtliche von ihm benutzten Räume im Parterre des Wohnhauses zu räumen und zu verlassen sowie sämtliche Schlüssel des Parterrezuganges einzureichen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der von Z.________ mit der Y.________ GmbH vor deren Konkurseröffnung abgeschlossene Mietvertrag ungültig sei.

B. Z.________ erhob Beschwerde und verlangte, dass sein mit der Y.________ GmbH am 15. Juli 2003 abgeschlossene Mietvertrag für ein Zimmer und ein Bad/WC im Parterre des Hauses als rechtsgültig zu erachten sei. Mit Entscheid vom 17. November 2003 wies die Amtsgerichtspräsidentin I von Willisau als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde wies mit Entscheid vom 7. Januar 2004 den Beschwerde-Weiterzug ab. Die kantonalen Aufsichtsbehörden bestätigten die Auffassung der Konkursverwaltung, dass der strittige Vertrag infolge Selbstkontrahierens nichtig sei, und schützten daher die angefochtene Verfügung.

C. Z.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde (Zustellungsdatum: 16. Januar 2004) mit Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Verfügung der Konkursverwaltung. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Beschwerdeergänzung durch einen (unentgeltlich zu gewährenden) Rechtsbeistand ist unbehelflich. Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte ( BGE 126 III 30 E. 1b S. 31).

1.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die obere Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht auf eine Vernehmlassung der Konkursverwaltung verzichtet und lediglich auf den erstinstanzlichen Entscheid verwiesen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die für das kantonale Verfahren geltenden bundesrechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG ) verletzt habe.

2.

2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen (unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen) festgehalten, der Beschwerdeführer habe den Mietvertrag vom 15. Juli 2003 für ein Zimmer mit Bad/WC einerseits als Mieter und anderseits als geschäftsführender, einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der GmbH als Vermieterin allein unterzeichnet. Da weder eine besondere Ermächtigung der GmbH zum Abschluss vorliege und der kurz vor Konkurseröffnung (18. August 2003) datierende Mietvertrag mit der Miete von Fr. 120.--/Monat die GmbH als Vermieterin offensichtlich benachteilige, liege unzulässiges Selbstkontrahieren vor. Die obere Aufsichtsbehörde hat geschlossen, der Mietvertrag sei nichtig, so dass die Verfügung der Konkursverwaltung, der Beschwerdeführer habe die von ihm benutzte Wohnung zu räumen, nicht zu beanstanden sei.

2.2 Der Beschwerdeführer behauptet erneut, dass er die Räume der Gemeinschuldnerin gestützt auf einen vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen und rechtswirksamen Vertrag benutze. Er hält der Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde indessen nichts entgegen, was den Anforderungen nach Art. 79 Abs. 1 OG genügt, um eine Verletzung von Bundesrecht darzulegen. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

2.3 Selbst bei einer formell unzureichenden Beschwerde, wie sie hier vorliegt, kann die erkennende Kammer eingreifen, wenn sie auf eine nichtige Verfügung ( Art. 22 SchKG ) tatsächlich aufmerksam wird ( BGE 94 III 65 E. 2 S. 68 u. 71). Verfügungen, mit denen die Vollstreckungsbehörden offensichtlich ihre sachliche Zuständigkeit überschreiten, sind nichtig ( BGE 111 III 56 E. 3 S. 61).

Nach Art. 240 SchKG hat die Konkursverwaltung alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Konkursmasse, welche alle Rechte des Gemeinschuldners geltend machen kann, aber auch seine Pflichten trägt ( BGE 87 II 169 E. 1 S. 172), vor Gericht. Im vorliegenden Fall ist die Konkursverwaltung zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer die von ihm benutzte Wohnung in der zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaft zu räumen habe, weil kein gültiger Vertrag bestehe, welcher dem Beschwerdeführer das Recht an der Überlassung der von ihm benutzten Räume gebe. Wenn die Konkursverwaltung die mietvertraglichen Pflichten der Gemeinschuldnerin (vgl. Higi, Zürcher Kommentar, N. 65 zu 261-261a OR; Kren, Konkurseröffnung und schuldrechtliche Verträge, S.

49) bestreitet, so tut sie das - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht in Verletzung irgend einer gesetzlichen Vorschrift über das Verfahren, sondern weil sie die Rechtsverbindlichkeit der vor dem Konkurs getroffenen Abmachungen für die Gemeinschuldnerin nicht anerkennt. Der Beschwerdeführer und die Konkursverwaltung sind unterschiedlicher Auffassung über die Wirkungen eines Vertrages, welche indessen nur vom in der Sache zuständigen Richter festgestellt werden können. Die kantonalen Aufsichtsbehörden verkennen ihre Zuständigkeit, wenn sie den strittigen Mietvertrag als unwirksam erachtet haben und die Verfügung der Konkursverwaltung aus diesem Grund bestätigt haben.

Sie können sich nicht in diesen gewöhnlichen Rechtsstreit mischen; ihr Aufsichtsrecht über die Konkursverwaltung erstreckt sich nur auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften, und nicht auf die Stellungnahme zu vertraglichen Ansprüchen, die an die Masse gestellt werden ( BGE 35 I 628 S. 630). Die Konkursverwaltung, welche bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit nur als gesetzliche Vertreterin der Gemeinschuldnerin handelt ( BGE 76 III 45 E. 1 S. 50), war daher nicht befugt, dem Beschwerdeführer die Pflicht zum Verlassen der Räume der Gemeinschuldnerin durch eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG aufzuerlegen.

Die Erklärung der Konkursverwaltung vom 13. Oktober 2003, mit der sie vom Beschwerdeführer die Räumung der Wohnung verlangt, kann daher nur als Bekanntgabe eines Parteistandpunktes aufrecht erhalten werden (vgl. BGE 76 III 45 E. 1 S. 50). Soweit diese Erklärung den Charakter einer behördlichen Verfügung hat, ist sie als ausserhalb der Amtsbefugnisse getroffene Massnahme nichtig. Es bleibt festzustellen, dass die strittige Erklärung der Konkursverwaltung, der Beschwerdeführer habe die von ihm benutzten Räume im Parterre des Wohnhauses zu räumen und zu verlassen sowie sämtliche Schlüssel des Parterrezuganges einzureichen, keine Wirkung einer behördlichen Verfügung nach Art. 17 SchKG hat.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gegenstandslos. Eine Parteientschädigung darf im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1.

1.1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

1.2 Es wird festgestellt, dass die Erklärung der Konkursverwaltung vom 13. Oktober 2003, der Beschwerdeführer habe die von ihm benutzten Räume im Parterre des Wohnhauses Nr. yyy (B.________) zu räumen und zu verlassen sowie sämtliche Schlüssel des Parterrezuganges einzureichen, keine Wirkung einer behördlichen Verfügung nach Art. 17 SchKG hat.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Willisau und der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: