Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.146/2002 KI-generiert

Bank v. Bankruptcy Office Regarding Assigned Debt Proceeds

Geschäftsnummer 7B.146/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a bank that filed a complaint against the supervisory authority in bankruptcy and enforcement matters following the bankruptcy of a company to which it had provided credit secured by debtor assignments. The bank sought an interim accounting of collected payments from the debtor's customers and requested an advance payment based on these assignments. The bankruptcy office initially refused the payout until the bankruptcy inventory and arrangement plan were finalized. After the supervisory authority dismissed the complaint, the bank petitioned the Federal Tribunal, arguing that it was entitled to the payments made by the debtors prior to the bankruptcy. The court examined the legitimacy of the assignments and the procedures for dealing with payments made to the bankruptcy estate rather than the assignee. The tribunal ultimately decided against the bank's request for payout, emphasizing the requirement for clarification of the assignment's validity through civil proceedings rather than in the bankruptcy context.

Legislator-Regeste

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Art. 242 Abs. 2 SchKG, Art. 197 SchKG, Art. 19 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Bank v. Bankruptcy Office Regarding Assigned Debt Proceeds: The bank sought an interim accounting of collected payments from the debtor's customers and requested an advance payment based on these assignments. The bankruptcy office initially refused the payout until the bankruptcy inventory and arrangement plan were finalized. After the supervisory authority dismissed the complaint, the bank petitioned the Federal Tribunal, arguing that it was entitled to the payments made by the debtors prior to the bankruptcy. The court examined the legitimacy of the assignments and the procedures for dealing with payments made to the bankruptcy estate rather than the assignee. The tribunal ultimately decided against the bank's request for payout, emphasizing the requirement for clarification of the assignment's validity through civil proceedings rather than in the bankruptcy context.

Schlagwörter

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ordentliches Konkursverfahren Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse Vollschulden Ertrag Vermögen Bankenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 111 III 73
Bank Assignment of Future Claim Versus Bankruptcy Estate Proceeds
BGE 70 III 81
2.2 Der Zessionar kann Zahlungen, die ein Drittschuldner in Unkenntnis der vom Konkursiten vorgenommenen Zession an die Konkursmasse geleistet hat, von der Konkursverwaltung herausverlangen; die Zahlungen bereichern die Konkursmasse ungerechtfertigt und stellen eine Masseverbindlichkeit dar ( BGE 70 III 81 S.
BGE 105 III 11
Bankruptcy Administrator's Right to Liquidate Contractual Rights Versus Bank's Assigned Claim
BGE 76 III 9
2 SchKG ) ist die Konkursverwaltung nicht berechtigt, dem Zessionar eine Frist zur Anhebung der Klage anzusetzen mit der Folge der Anspruchsverwirkung bei Fristversäumnis ( BGE 76 III 9 E.
7B.123/2002
Creditor's Attempt to Claim Ownership of Unsecured Receivable in Bankruptcy Fails; Ordinary Civil Process Required.
BGE 113 II 163
Bank v. Bankruptcy Estate Regarding Assignment of Future Claims
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 SchKG

Cited in relation to the nature of the ongoing complaint procedure (Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG).

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in conjunction with Art. 19 SchKG to establish the general gratuitousness of the complaint procedure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

6B_731/2021 (2022-11-24)
Falsification of Form A Documents to Conceal Proceeds of Fraud
«…r, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 a.E. zu Art. 242 SchKG mit Hinweis auf Urteil 7B.146/2002 vom 5. September 2002). Insofern die Beschwerdeführerin 2 schliesslich eine Verletzung von Art. 168 Abs. 1 und 2 OR r…»
PP190046 (2020-02-07) · zh
Secured Creditor Status in Insolvency: Assignment vs. Pledge of Tax Credits
«…betrifft nicht die Zu- lassung einer Forderung der Klägerin im Konkurs, sondern den Umfang der Aktiv- masse. (vgl. BGer 7B.146/2002 = Pra 2002, 1145 f.). Die Klägerin müsste zur Klä- rung dieser Frage einen ordentlichen Zivilprozess anstrengen. 2.4.2…»
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Appeal Regarding Asset Separation from Bankruptcy Estate Due to Fund Commingling
«…lbst, nicht auf einen Dritten wie na- mentlich das Konkursamt. Auch beim berufungsbeklagtischen Verweis auf das Urteil 7B.146/2002 des Bundesgerichts vom 5. September 2002 bleibt unklar, inwiefern dieses für den vorliegenden Fall von Belang sein soll…»
PS180018 (2018-08-09) · zh
Bankruptcy Security Deposit and Assignment Payment Dispute
«…rlangen. Die Zah- lungen bereichern die Konkursmasse ungerechtfertigt und stellen eine Massever- bindlichkeit dar (BGer 7B.146/2002 vom 5. September 2002 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 70 III 81; 108 II 118). 3.3. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzu…»
ABS 2017 104 (2017-07-12) · be
Supervisory Authority Appeal Regarding Reimbursement from Bankruptcy Estate
«…rderung geht zufolge vorgängiger Abtretung in das Ver- mögen des Zessionars über (BGE 111 III 73, Urteil des BGer 7B.146/2002 vom 5.9.2002 E. 2.1). 15. Vorliegend anerkannte die Ausgleichskasse des Kantons Bern am 7. November 2016…»
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Claimants v. Insurer and Bankruptcy Estate on Allocation of Insurance Funds
«…llimento. Tale circostanza fa sì che spetta ai ricorrenti convenire in giudizio la massa (cfr. in tal senso la sentenza 7B.146/2002 del 5 settembre 2002 consid. 2.2, in cui un terzo debitore aveva pagato alla massa, ignorando che il fallito aveva cedu…»
PP190046 · zh
Creditor's Attempt to Secure Claim via VAT Receivable Assignment Rejected in Bankruptcy
«…betrifft nicht die Zu- lassung einer Forderung der Klägerin im Konkurs, sondern den Umfang der Aktiv- masse. (vgl. BGer 7B.146/2002 = Pra 2002, 1145 f.). Die Klägerin müsste zur Klä- rung dieser Frage einen ordentlichen Zivilprozess anstrengen. 2.4.2…»
PS180018 · zh
Creditor Challenge to Bankruptcy Cost Deposit Calculation
«…rlangen. Die Zah- lungen bereichern die Konkursmasse ungerechtfertigt und stellen eine Massever- bindlichkeit dar (BGer 7B.146/2002 vom 5. September 2002 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 70 III 81; 108 II 118). 3.3. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzu…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.146/2002 /min

Urteil vom 5. September 2002

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber von Roten.

Bank X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Konkurs,

Beschwerde SchKG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom

24. Juli 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. In den Jahren 1976, 1993 und 1996 bestellte die Y.________ AG jeweilen Debitoren-Globalzessionen für Betriebskredite, die ihr von verschiedenen Banken, unter anderem der Bank X.________ eingeräumt worden waren. Am 30. März 2000 schloss die Bank X.________ mit der Y.________ AG einen Kreditvertrag über Fr. 14'700'000.-- ab. Als Sicherstellung diente unter anderem die bereits bestehende Debitoren-Globalzession vom 3. September 1996, die die Abtretungserklärung vom 9. Juli 1993 ergänzte. Am 27. September 2001 wurde über die Y.________ AG der Konkurs eröffnet und am 19. Oktober 2001 das summarische Konkursverfahren angeordnet.

Unter Hinweis auf die Abtretungserklärungen der Y.________ AG ersuchte die Bank X.________ das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau am 17. April 2002 um eine Zwischenabrechnung über die bisher einkassierten Kundenzahlungen sowie um eine entsprechende Akontozahlung bis spätestens 30. April 2002; andernfalls erwartete die Bank X.________ eine beschwerdefähige Verfügung innerhalb derselben Frist. Mit Verfügung vom 23. April 2002 verweigerte das Betreibungs- und Konkursamt die verlangte Auszahlung vor Rechtskraft von Konkursinventar und Kollokationsplan. Die Bank X.________ erhob dagegen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Das Betreibungs- und Konkursamt zog daraufhin seine Verfügung vom 23. April 2002 in Wiedererwägung und hob sie auf. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (Entscheid vom 24. Juli 2002).

Der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt die Bank X.________ die Aufhebung des aufsichtsbehördlichen Entscheids und erneuert ihren Antrag, der Bank X.________ diejenigen Debitoren der Y.________ AG auszuzahlen, die der Bank X.________ seitens der Y.________ AG mit einer Debitorenzession abgetreten worden seien. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet und auf die Akten und das Motiv ihres Entscheids verwiesen. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hat das Betreibungs- und Konkursamt Forderungen eingezogen, die die Schuldnerin vor Konkurseröffnung an die Beschwerdeführerin abgetreten hat und die vor Konkurseröffnung entstanden sein sollen. Auf die betreffenden Forderungseingänge erhebt die Beschwerdeführerin Anspruch. Sie macht geltend, das Betreibungs- und Konkursamt habe die rechtsgültigen Abtretungen zu respektieren.

2.1 Forderungen, die der Schuldner vor der Konkurseröffnung abgetreten hat und die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, fallen grundsätzlich nicht in die Konkursmasse, weil der Schuldner als Zedent sowohl im Zeitpunkt der Abtretung wie auch in jenem der Entstehung die Verfügungsmacht über die betreffende Forderung noch besessen hat. Die vor Konkurseröffnung entstandene Forderung ist zufolge vorgängiger Abtretung in das Vermögen des Zessionars übergegangen ( BGE 111 III 73 Nr. 18). Strittig ist die Frage, was mit Zahlungen geschieht, die der Schuldner dieser abgetretenen Forderung an die Konkursmasse des Zedenten statt an den Zessionar leistet, und in welchem Verfahren der Zessionar seine Ansprüche auf die entsprechenden Zahlungen geltend machen kann.

2.2 Der Zessionar kann Zahlungen, die ein Drittschuldner in Unkenntnis der vom Konkursiten vorgenommenen Zession an die Konkursmasse geleistet hat, von der Konkursverwaltung herausverlangen; die Zahlungen bereichern die Konkursmasse ungerechtfertigt und stellen eine Masseverbindlichkeit dar ( BGE 70 III 81 S. 84; 108 II 118 E. 2 S. 121/122). Hält die Konkursverwaltung den Anspruch des Zessionars für unbegründet, so hat dieser den Prätendentenstreit vor den ordentlichen Gerichten einzuleiten ( BGE 105 III 11 E. 2 S. 14); im Unterschied zu Aussonderungsansprüchen ( Art. 242 Abs. 2 SchKG ) ist die Konkursverwaltung nicht berechtigt, dem Zessionar eine Frist zur Anhebung der Klage anzusetzen mit der Folge der Anspruchsverwirkung bei Fristversäumnis ( BGE 76 III 9 E. 1 S. 11; zuletzt: BGE 7B.123/2002 vom 7. August 2002).

2.3 Aus den dargelegten Gründen ist der kantonalen Aufsichtsbehörde darin beizupflichten, dass über die Rechtsgültigkeit der geltend gemachten Zession im Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden darf. Es trifft zwar zu, dass das Vorliegen von Debitorenzessionen unbestritten ist, doch hat das Betreibungs- und Konkursamt die Auszahlung verweigert, weil Zweifel über den Umfang und den Geltungsbereich der Abtretung der Kundenguthaben bestehen. Diese Fragen sind im Zivilprozess zu klären (z.B. BGE 113 II 163 Nr. 30; 111 III 73 Nr. 18). Das Betreibungs- und Konkursamt hat nicht zu verfügen, sondern die Beschwerdeführerin zu klagen. Bei der entsprechenden Klage gegen die Konkursmasse handelt es sich freilich nicht um eine Kollokationsklage. Die Streitigkeit betrifft den Umfang der Aktivmasse ( BGE 41 III 224 E. 1 S. 229) und nicht die Zulassung der Beschwerdeführerin mit ihrer Forderung aus Kreditgewährung ( BGE 55 III 80 S. 85). Es geht um die rechtskräftige Beurteilung der Forderung als solcher, was nicht Gegenstand des Kollokationsprozesses sein kann ( BGE 103 III 46 E. 1a S. 49). Da der Weg der gerichtlichen Klage vorgeschrieben ist, hat die Aufsichtsbehörde auch nicht darüber zu entscheiden, ob die eingegangenen Zahlungen nach Art. 197 SchKG zur Konkursmasse gehören ( BGE 77 III 34 E. 2 S. 35 f.). Die kantonale Aufsichtsbehörde konnte das Betreibungs- und Konkursamt deshalb unter keinem Titel dazu verhalten, Vermögenswerte der Konkursmasse an die Beschwerdeführerin herauszugeben. In einer allfälligen Anzeige des Betreibungs- und Konkursamtes an die Schuldner der Konkursitin, nur an die Konkursmasse zu zahlen, liegt im Übrigen keine beschwerdefähige Verfügung, sondern die Behauptung des Forderungsrechts der Konkursmasse, über das das Gericht zu entscheiden hat ( BGE 76 III 99 S. 102).

3. Die Beschwerde muss nach dem Gesagten abgewiesen werden. Das Verfahren der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist grundsätzlich unentgeltlich ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: