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7B.145/2006 KI-generiert

Company in Liquidation v. Cantonal Supervisory Authority Regarding Debt Enforcement Nullity

Geschäftsnummer 7B.145/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a debt enforcement proceeding initiated against a company in liquidation. The company's appeal was directed against a decision made by the cantonal superior authority, which had previously upheld a ruling from a district court declaring a related arbitration judgment as null and void. The higher court found that the arbitration judgment did not properly identify the opposing party, rendering it invalid and inappropriate for establishing a claim against officials not subject to that arbitration. The company contested these findings but failed to demonstrate any breach of law by the superior authority, leading to the unwillingness of the court to hear the appeal. Consequently, the company was held responsible for the procedural costs due to perceived misuse of the legal process.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Company in Liquidation v. Cantonal Supervisory Authority Regarding Debt Enforcement Nullity: The company's appeal was directed against a decision made by the cantonal superior authority, which had previously upheld a ruling from a district court declaring a related arbitration judgment as null and void. The higher court found that the arbitration judgment did not properly identify the opposing party, rendering it invalid and inappropriate for establishing a claim against officials not subject to that arbitration. The company contested these findings but failed to demonstrate any breach of law by the superior authority, leading to the unwillingness of the court to hear the appeal. Consequently, the company was held responsible for the procedural costs due to perceived misuse of the legal process.

Schlagwörter

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Konkursliquidation Betreibungsforderung formelle Nichtigkeit Schiedsgerichtsbarkeit Vollstreckungsentscheid mutwillige Prozessführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 79 Abs. 1 OG
dass von vorneherein auf die Anträge 1 und 3-22 der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden kann, da sie mit dem angefochtenen Entscheid nichts zu tun haben oder nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG (dazu BGE 119 III 49 E.
Art. 19 Abs. 1 SchKG
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG nur das Urteil der oberen Aufsichtsbehörde Anfechtungsobjekt bildet, weshalb die Ausführungen unzulässig sind,
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited to establish that the appeal proceedings are generally free of charge and to impose costs on the appellant due to maliciousness.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited to establish that the appeal proceedings are generally free of charge and to impose costs on the appellant due to maliciousness.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.145/2006 /bnm

Urteil vom 6. Oktober 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach,

8023 Zürich.

Gegenstand

Zahlungsbefehl,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 26. Juli 2006.

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 26. Juli 2006, womit der Rekurs der X.________ AG in Liquidation abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, den diese gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung) vom 26. Juni 2006 betreffend die Nichtigkeit der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 9 eingereicht hatte,

in die Eingabe der X.________ AG in Liquidation vom 14. August 2006, mit welcher im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 26. Juli 2006 verlangt (Antrag Nr. 23) und um aufschiebende Wirkung ersucht wird (Antrag Nr. 2),

in Erwägung,

dass von vorneherein auf die Anträge 1 und 3-22 der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden kann, da sie mit dem angefochtenen Entscheid nichts zu tun haben oder nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG (dazu BGE 119 III 49 E. 1) begründet werden,

dass das Obergericht unter Hinweis auf den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde ausführt, bei dem von der Beschwerdeführerin zur Begründung der Betreibungsforderung eingereichten Urteil des "Schiedsgerichts A.________" handle es sich um ein Scheinurteil, welches absolut nichtig sei,

dass die Vorinstanz ausführt, der Beschluss des Bezirksgerichts erweise sich in Begründung und Dispositiv als zutreffend, denn das fragliche Schiedsgerichtsurteil nehme weder im Rubrum noch im Dispositiv Bezug auf den Rekursgegner persönlich,

dass im Weiteren es nicht im Belieben der Rekurrentin bzw. des gerichtsnotorisch hinter ihr stehenden Y.________ stehe, mittels angeblich rechtskräftigen Schiedsgerichtsurteilen Forderungstitel gegen missliebige Amtspersonen zu konstruieren, quasi aus Rache für subjektiv erlebtes Unrecht, zumal sich die Betroffenen offensichtlich und eindeutig nicht diesem Schiedsgericht unterworfen hätten (vgl. SJZ 102/2006, S. 186-188),

dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Urteil vom 26. Juni 2006, also den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde als "Fehlurteil" kritisiert,

dass gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG nur das Urteil der oberen Aufsichtsbehörde Anfechtungsobjekt bildet, weshalb die Ausführungen unzulässig sind,

dass die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise dartut, inwiefern das Urteil des Obergerichts Bundesrecht verletzen soll ( Art. 79 Abs. 1 OG ),

dass im Übrigen die Seiten 10.2-42 der vorliegenden Beschwerde inhaltsgleich mit der kantonalen Eingabe (S. 10-42) vom 19. Juli 2006 sind,

dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),

dass die Beschwerdeführerin jedoch wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten zu tragen hat ( Art. 20a Abs. 1 SchKG , 2. Satz), denn mit dem Weiterzug der Sache an das Bundesgericht war nicht eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid beabsichtigt, sondern wird bloss eine Verfahrensverzögerung bezweckt,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt Zürich 10, Wipkingerplatz 5, Postfach, 8037 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: