Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.145/2001 KI-generiert

Federal Chamber of Execution and Bankruptcy Rejects Appeal Against Real Estate Valuation in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 7B.145/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case concerning the enforcement of a mortgage claim, a party challenged the estimated value of a property subjected to enforcement proceedings. The initial appraisal set by the foreclosure office valued the property at CHF 975,000, but an appeal resulted in the district court ordering a new appraisal, which determined the value at CHF 1,210,000. The party contested this new assessment, leading to a ruling from the cantonal court that upheld the new value. Subsequently, the party sought further review from the federal court, aiming to overturn the cantonal decision and procure an additional expert appraisal. However, the federal court could only review decisions from the cantonal authorities and did not accept the appeal on the lower court's ruling.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 9 Abs. 2 VZG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 81 OG; Federal Chamber of Execution and Bankruptcy Rejects Appeal Against Real Estate Valuation in Debt Enforcement Proceedings: The initial appraisal set by the foreclosure office valued the property at CHF 975,000, but an appeal resulted in the district court ordering a new appraisal, which determined the value at CHF 1,210,000. The party contested this new assessment, leading to a ruling from the cantonal court that upheld the new value. Subsequently, the party sought further review from the federal court, aiming to overturn the cantonal decision and procure an additional expert appraisal. However, the federal court could only review decisions from the cantonal authorities and did not accept the appeal on the lower court's ruling.

Schlagwörter

KI-generiert
Schätzungsverfahren Betreibung auf Konkurs Immobilienvermögen Rechtsgutachten Werturteil Eigentumsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 19 Abs. 1 SchKG

This procedural basis is cited in the reasoning regarding the scope of review of the Federal Tribunal over decisions of the cantonal supervisory authority, although it does not appear in the operative section, the general scope of appeal jurisdiction is usually implicitly confirmed or used to frame the decision when non-admission is the ruling.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 0/2]

7B.145/2001/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

24. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied

der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter

Bianchi, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. Mai 2001 (NR010027/U),

betreffend

Schätzung eines zu verwertenden Grundstücks,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

__________________________________________

1.- In der von der Versicherung X.________ gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... auf Grundpfandverwertung legte das Betreibungsamt W.________ mit Verfügung vom 22. September 2000 den Schätzwert der Pfandliegenschaft (Wohnhaus mit Garage und Gartenhalle in Y.________) auf Fr. 975'000.-- fest.

Auf Begehren von A.________ ordnete das Bezirksgericht Z.________ als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (im Sinne von Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG ) eine neue Schätzung an.

Nachdem der von ihm eingesetzte Gutachter B.________, Architekt SIA/FSAI, seinen Bericht erstattet hatte, wies das Bezirksgericht das Betreibungsamt am 28. März 2001 an, den vom Sachverständigen ermittelten Schätzwert von Fr. 1'210'000.-- zu übernehmen.

Den von A.________ hiergegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde) am 21. Mai 2001 ab.

A.________ nahm den Beschluss des Obergerichts am 28. Mai 2001 in Empfang. Mit einer vom 6. Juni 2001 datierten und am 7. Juni 2001 zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und beantragt, die Beschlüsse des Bezirksgerichts Z.________ vom 28. März 2001 und des Obergerichts vom 21. Mai 2001 aufzuheben, den Schätzwert neu festzulegen und zu diesem Zweck eine Oberexpertise einzuholen.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Bei der erkennenden Kammer können nur Entscheide einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten werden ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Beschlusses verlangt, ist auf die Beschwerde daher von vornherein nicht einzutreten.

3.- a) Art. 9 Abs. 2 (letzter Satz) VZG bestimmt, dass Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung des Grundstückwertes endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kann einen derartigen (Ermessens-)Entscheid einzig daraufhin überprüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG ). Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind (dazu BGE 124 III 401 E. 2a S. 402; 120 III 79 E. 1 S. 80 f.; 110 III 69 E. 2 S. 71, mit Hinweisen).

b) Dass dem Entscheid des Obergerichts Mängel der erwähnten Art anhaften würden, ist mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht dargetan:

aa) Die Beschwerde stösst insofern ins Leere, als eine Oberexpertise verlangt wird: Einen Anspruch auf Einholung eines zweiten Sachverständigenberichts (durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde) gibt es nicht (dazu BGE 120 III 135 E. 2 S. 136 mit Hinweis).

bb) Von vornherein ohne Belang sind nach dem Gesagten die Erklärungen der Beschwerdeführerin zur Bedeutung der Höhe des Schätzwertes im Allgemeinen. Sie sind in keiner Weise geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne des oben Ausgeführten darzutun. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf den Erlös hinweist, der beim Verkauf eines Einfamilienhauses in der Nachbarschaft erzielt worden sei, handelt es sich zudem um ein neues tatsächliches Vorbringen.

Ein solches ist im Beschwerdeverfahren vor der erkennenden Kammer unbeachtlich (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG).

cc) Nach Art. 79 Abs. 1 OG muss sodann die Begründung der Beschwerde in der Rechtsschrift selbst enthalten sein (dazu BGE 106 III 40 E. 1 S. 42 mit Hinweis). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das beim Obergericht Vorgebrachte ist daher unbeachtlich. Damit ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welchen Umständen bei der Festsetzung des Schätzwertes zu Unrecht nicht Rechnung getragen worden sein soll.

Gleichzeitig entbehrt auch die sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG (mangelhafte Begründung des Beschwerdeentscheids) der erforderlichen Begründung.

Soweit in der Kritik der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe ihre "Argumente ... unter den Tisch fallen" lassen, der Vorwurf einer Missachtung des (in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten) Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken ist, ist auch darauf nicht einzutreten: Die Rüge hätte mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden müssen (vgl.

Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG ).

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Versicherung X.________, dem Betreibungsamt W.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 24. Juli 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Das präsidierende Mitglied:

Der Gerichtsschreiber: