Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.144/2006 KI-generiert

Debtor's Appeal on Vehicle Exemption and Childcare Costs in Subsistence Calculation Dismissed

Geschäftsnummer 7B.144/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed complaints against the enforcement actions taken by a debt collection office, which had conducted a secondary attachment of his vehicle and assessed a garnishable wage amount while calculating his minimum subsistence level. The complainant argued that his vehicle should be exempt from seizure as a necessary work tool and that an additional allowance for childcare expenses associated with his son's attendance at a nursery should be considered in his subsistence calculations. Both the lower court and the upper supervisory authority rejected his claims, stating that he did not provide sufficient evidence to support his necessity for the vehicle or the need for the additional childcare costs, leading him to appeal to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 OG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, Art. 93 Abs. 1 SchKG; Debtor's Appeal on Vehicle Exemption and Childcare Costs in Subsistence Calculation Dismissed: The complainant argued that his vehicle should be exempt from seizure as a necessary work tool and that an additional allowance for childcare expenses associated with his son's attendance at a nursery should be considered in his subsistence calculations. Both the lower court and the upper supervisory authority rejected his claims, stating that he did not provide sufficient evidence to support his necessity for the vehicle or the need for the additional childcare costs, leading him to appeal to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Mindesteinkommen Kindesunterhalt notwendige Verwendung Inkasso Abzug für Drittbetreuungskosten Lohnpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 80 OG
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
Mit diesen Vorbringen kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, da sie im angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht keine Stütze finden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ) und im vorliegenden Verfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel unzulässig sind ( Art.
Art. 79 Abs. 1 OG
81 OG ) und im vorliegenden Verfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel unzulässig sind ( Art. 79 Abs. 1 OG ).
Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde vor dem Hintergrund der - für das Bundesgericht verbindlichen - kantonalen Sachverhaltsfeststellungen die Regeln über die Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen ( Art. 92 Abs.
Art. 93 Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning to uphold the refusal to grant an allowance for childcare costs in the calculation of the minimum subsistence level.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited as the basis for stating that the appeal procedure is generally free of charge.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited as the basis for stating that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 93 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to uphold the refusal to grant an allowance for childcare costs in the calculation of the minimum subsistence level.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

15.2022.43 (2022-08-02) · ti
Creditors v. Debtor on Garnishment and Subsistence Level Calculation
«…del figlio (DTF 119 III 73 consid. 3/b; sentenze del Tribunale federale 5A\_43/2019 del 16 agosto 2019 consid. 4.6.2.1, 7B.144/2006 del 27 settembre 2006 consid. 3.2.2 e della CEF 15.2021.56 del 15 ottobre 2021 consid. 6.1, 15.2020.3 del 10 marzo 2020…»
15.2021.56 (2021-10-15) · ti
Creditor's Challenge to Calculation of Debtor's Non-Seizable Minimum Existence Level in Wage Attachment
«…el figlio (DTF 119 III 73 consid. 3/b; sentenze del Tribunale federale 5A\_43/2019 del 16 agosto 2019, consid. 4.6.2.1, 7B.144/2006 del 27 settembre 2006 consid. 3.2.2 e della CEF 15.2020.3 del 10 marzo 2020 consid. 6.1 e 15.2009.120 del 3 dicembre 20…»
15.2020.3 (2020-03-10) · ti
Creditor Appeal Regarding Debtor's Minimum Subsistence Level Calculation in Enforcement Proceeding
«…el figlio (DTF 119 III 73 consid. 3/b; sentenze del Tribunale federale 5A\_43/2019 del 16 agosto 2019, consid. 4.6.2.1, 7B.144/2006 del 27 settembre 2006 consid. 3.2.2 e della CEF 15.2009.120 del 3 dicembre 2009 consid. 4.4; Winkler, op. cit., loc. ci…»
5A_43/2019 (2019-08-16)
Federal Court Partially Upholds Appeal on Debt Seizure: DEBA Minimum Subsistence vs. Expanded Family Law Costs
«…âge et à ses aptitudes qu'en école privée ( ATF 119 III 70 consid. 3b; arrêts 5A_163/2008 du 27 mai 2008 consid. 3.2; 7B.144/2006 du 27 septembre 2006 consid. 3.2.2; 7B.155/2002 du 6 novembre 2002 consid. 4.4). Comme pour les cas de loyers excessifs…»
15.2020.3 · ti
Creditor v. Enforcement Office: Garnishment Calculation of Existential Minimum
«…el figlio (DTF 119 III 73 consid. 3/b; sentenze del Tribunale federale 5A\_43/2019 del 16 agosto 2019, consid. 4.6.2.1, 7B.144/2006 del 27 settembre 2006 consid. 3.2.2 e della CEF 15.2009.120 del 3 dicembre 2009 consid. 4.4; Winkler, op. cit., loc. ci…»
15.2021.56 · ti
Creditor v. Enforcement Office (Minimum Subsistence Level Calculation)
«…el figlio (DTF 119 III 73 consid. 3/b; sentenze del Tribunale federale 5A\_43/2019 del 16 agosto 2019, consid. 4.6.2.1, 7B.144/2006 del 27 settembre 2006 consid. 3.2.2 e della CEF 15.2020.3 del 10 marzo 2020 consid. 6.1 e 15.2009.120 del 3 dicembre 20…»
15.2022.43 · ti
Creditors v. Debtor: Recalculation of Attachability of Income and Revision of Minimum Living Expenses
«…del figlio (DTF 119 III 73 consid. 3/b; sentenze del Tribunale federale 5A\_43/2019 del 16 agosto 2019 consid. 4.6.2.1, 7B.144/2006 del 27 settembre 2006 consid. 3.2.2 e della CEF 15.2021.56 del 15 ottobre 2021 consid. 6.1, 15.2020.3 del 10 marzo 2020…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.144/2006 /bnm

Urteil vom 27. September 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 2. August 2006 (NR060051/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt A.________ vollzog gegenüber X.________ am 15. Mai 2006 eine Nachpfändung; dabei wurde der Personenwagen Opel Astra gepfändet sowie eine pfändbare Lohnquote von Fr. 2'496.-- pro Monat ermittelt, wobei bei der Berechnung des Existenzminimums ein Zuschlag von Fr. 1'000.-- zum Grundbetrag für "Hortbeitrag" nicht berücksichtigt wurde (Pfändungsurkunde vom 21. Juni 2006). Hiergegen erhob X.________ Beschwerde und verlangte im Wesentlichen, sein Auto sei ihm als Kompetenzgegenstand zu belassen und in der Existenzminimumsberechnung sei ein Zuschlag von Fr. 1'000.-- zum Grundbetrag für den Besuch des Kinderhortes durch seinen Sohn zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 23. Juni 2006 wies das Bezirkgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab. X.________ gelangte an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche die Beschwerde mit Beschluss vom 2. August 2006 abwies.

X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 14. August 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, sein Auto nicht zu pfänden und in der Existenzminimumsberechnung einen Zuschlag von Fr. 1'000.-- zum Grundbetrag für den Besuch des Kinderhortes durch seinen Sohn zu berücksichtigen.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat (unter Hinweis auf die Erwägungen der Erstinstanz) festgehalten, dass der Beschwerdeführer Sachbearbeiter bei der Versicherungsgesellschaft Y.________ sei. Da er keine Belege zum Nachweis seiner Behauptung, dass er sein Fahrzeug zur Arbeit benötige, eingereicht habe und sein Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne weiteres erreichbar sei, könne dem Auto keine Kompetenzqualität zugesprochen werden. Das Betreibungsamt habe das Auto des Beschwerdeführers zu Recht gepfändet.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er für seine Aussendiensttätigkeit regelmässig auf das Auto angewiesen sei, was aus den beigelegten Bestätigungen bezüglich Parkbewilligung im Geschäftsgebäude sowie Spesen hervorgehe. Mit diesen Vorbringen kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, da sie im angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht keine Stütze finden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ) und im vorliegenden Verfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel unzulässig sind ( Art. 79 Abs. 1 OG ). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde vor dem Hintergrund der - für das Bundesgericht verbindlichen - kantonalen Sachverhaltsfeststellungen die Regeln über die Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen ( Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ) verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass er das Auto mangels entsprechender Nachweise weder zur Ausübung seiner Tätigkeit als Versicherungssachbearbeiter, noch zum Erreichen des Arbeitsplatzes in B.________ benötige. Insofern kann auf die Beschwerde mangels Substantiierung nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

3.

3.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat weiter (unter Hinweis auf die Erwägungen der Erstinstanz) betreffend die Lohnpfändung bzw. Existenzminimumsberechnung festgehalten, der Besuch des Hortes durch den Sohn des Beschwerdeführers sei nicht zwingend notwendig, zumal die Schule sich in der Wohngemeinde befinde, die nicht erwerbstätige Ehefrau des Beschwerdeführers das Kind ausserhalb der Schulzeiten betreuen könne und dadurch keine Entwicklungsdefizite für das Kind zu befürchten seien. Das Betreibungsamt habe zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens zu Recht keinen Zuschlag von Fr. 1'000.-- zum Grundbetrag für den Hortbesuch berücksichtigt.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Hortbesuch der ganzheitlichen Betreuung seines Sohnes diene und zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Seine Ehefrau sei sodann aus psychischen Gründen mit der Betreuung von zwei Kindern überfordert, auch wenn hierfür mangels ärztlicher Behandlung ein Arztzeugnis fehle. Aus der beigelegten Bestätigung von lic. phil. Z.________, Schulpsychologischer Dienst, vom 17. Juli 2006 gehe hervor, dass der Hortbesuch für seinen Sohn von entscheidender Bedeutung sei, weil die dort ausgeübte Betreuungsfunktion und klare Tagesstruktur einen unverzichtbaren Einfluss auf die Entwicklung des Kindes hätten.

3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer sich auf neue Beweismittel (wie die erwähnte Bestätigung) oder im angefochtenen Entscheid nicht festgestellte und daher neue tatsächliche Umstände (wie die psychischen Probleme seiner Ehefrau) stützt, kann er nicht gehört werden, da solche im vorliegenden Verfahren unzulässig sind ( Art. 79 Abs. 1 OG ). Bleibt zu prüfen, ob die obere Aufsichtsbehörde die Kosten für den Schülerhort zur ganzheitlichen Betreuung, d.h. ausserhalb der Schulzeiten, in der Existenzminimumsberechnung des Beschwerdeführers ausser Acht lassen durfte.

3.2.2 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, dass die Hortkosten wegen einer beruflich bedingten Abwesenheit der Ehefrau als Berufsauslagen (vgl. Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP/PJA 2002 S. 650) zu berücksichtigen seien; vielmehr steht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht berufstätig ist. Besondere Auslagen für die Schulung der Kinder (vgl. Ziffer III.5.1 der kantonalen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Juni 2001) sind in der Notbedarfsberechnung dann zu berücksichtigen, wenn einem unmündigen Kind aus pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen an einer (unentgeltlichen) staatlichen Schule die seinem Alter und seinen Fähigkeiten adäquate Schulung nicht vermittelt werden kann (vgl. BGE 119 III 70 E. 3b S. 73; Urteil 7B.155/2002 vom 6. November 2002, E. 4.4, Pra 2003 Nr. 55 S. 274; Bühler, a.a.O., AJP/PJA 2002 S. 653; Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, S. 200 Rz. 998). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die obere Aufsichtsbehörde diese - auch für den kostenpflichtigen Hortbesuch geltenden - Grundsätze betreffend den Notbedarf verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass die nicht erwerbstätige Ehefrau des Beschwerdeführers das die örtliche Schule besuchende Kind auch ausserhalb der Schulzeiten betreuen könne, zumal sich in den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen keine Anhaltspunkte finden, welche den Hortbesuch als zwingend erscheinen lassen. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die obere Aufsichtsbehörde zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe keinen entsprechenden Zuschlag in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen.

4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

6. Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: