Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.143/2002 KI-generiert

Debtor Evades Notices in Compulsory Auction Challenge

Geschäftsnummer 7B.143/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual facing enforcement proceedings for the realization of their property due to outstanding debts. After an initial unsuccessful attempt at private debt settlement, the individual was notified of a second auction date via registered mail, which they continuously evaded. Despite multiple attempts to inform the individual, including sending important documents to various addresses, they failed to collect these notifications. Consequently, the property was auctioned at a significant amount. The individual subsequently contested the validity of the auction, arguing they did not receive critical notices and thus the auction proceedings were invalid. The case progressed through various levels of appeal, ultimately reaching the Federal Tribunal for review.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 37 VZG, Art. 107 SchKG, Art. 34 SchKG, Art. 35 SchKG, Art. 72 Abs. 1 SchKG; Debtor Evades Notices in Compulsory Auction Challenge: After an initial unsuccessful attempt at private debt settlement, the individual was notified of a second auction date via registered mail, which they continuously evaded. Despite multiple attempts to inform the individual, including sending important documents to various addresses, they failed to collect these notifications. Consequently, the property was auctioned at a significant amount. The individual subsequently contested the validity of the auction, arguing they did not receive critical notices and thus the auction proceedings were invalid. The case progressed through various levels of appeal, ultimately reaching the Federal Tribunal for review.

Schlagwörter

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Zwangsversteigerung eines Grundstücks Inkasso ordentliches Konkursverfahren Zahlungsfrist Vollstreckungsverfahren Kündigungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 SchKG

Cited in the reasoning in connection with Art. 37 VZG regarding the deadline for challenging the inventory of charges.

Art. 138 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning regarding the requirement for public announcement of the auction at least one month in advance.

Art. 139 SchKG

Cited in the reasoning regarding the method of serving the special notice (now by unregistered letter).

Art. 19 Abs. 1 SchKG

Cited as the basis for limiting the appeal to the decision of the upper supervisory authority and for stating that only violations of federal law can be challenged before the Federal Tribunal.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited to establish that the appeal procedure is free of charge.

Art. 34 SchKG

Cited in the reasoning to explain the general method of written communication by the debt collection offices, which is relevant to the dispute over the nature of the documents served.

Art. 35 SchKG

Cited in the reasoning to explain the method of public announcement by debt collection offices.

Art. 64 SchKG

Cited in the reasoning to define the rules for the personal service of enforcement documents.

Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG

Cited in the reasoning regarding the provision for publication when the debtor persistently evades service.

Art. 72 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning regarding service by post.

Art. 37 VZG

Cited in the reasoning in connection with Art. 107 SchKG regarding the deadline for challenging the inventory of charges.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

KSK 2023 108 (2024-04-04) · gr
Supervisory Authority Ruling on Enforcement Service Methods Under Hague Convention
«…ndigung die Pfändungsurkunde und die Mitteilung des Verwertungsbegehrens zu zählen (Übersicht der Lehrmeinungen in BGer 7B.143/2002 v. 25.9.2002 E. 3). Im Ein- klang mit der herrschenden Lehre hat das Bundesgericht entschieden, dass jeden- falls der Z…»
5A_833/2021 (2024-01-11)
Federal Court Upholds Foreclosure Decision Against Debtor's Nullity Claim Based on Defective Notification and Time Bar
«…v. sentenze 5A_408/2011 del 2 settembre 2011 consid. 2.2; 5A_50/2018 del 15 gennaio 2019 consid. 2; cfr. anche sentenza 7B.143/2002 del 25 settembre 2002 consid. 3 con rinvio a DTF 91 III 41 consid. 3 e 4). Ora, contrariamente al caso menzionato nel…»
NP200033 (2021-09-20) · zh
Claimant v. Canton Over Wrongful Seizure of Funds
«…unde handelt (vgl. BGer 5A_408/2011 vom 2. September 2011 - 20 - E. 2.2; BGer 7B.143/2002 vom 25. September 2002 E. 3; BGE 91 III 41 E. 3 [be- trifft den Ort der Zustellung im Zusammenhang mit einer Pfändungsa…»
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Debt Enforcement Appeal Dismissed Due to Prior Final Judgment and Lack of Oral Hearing Right
«…April 2011 E. 2; BGE 120 III 57 E. 2.a; BGE 121 III 16 E. 3.b; BGE 120 III 57 E. 2.a; Urteil des Bundesgerichts 7B.143/2002 vom 25. September 2002 E. 3; BGE 91 III 41 E. 3 und 4). Das Betreibungsamt trägt im Anfechtungsfall in er…»
AbR.2006.07.Nr.14 (2015-11-26) · ow
Debtor's Appeal Against Asset Realization Notification
«…iess das Bundesgericht auch offen, ob die Mitteilung des Verwertungsbegehrens eine Betreibungsurkunde darstelle (Urteil 7B.143/2002 vom 25. September 2002). Wie mehreren Urteilen des Bundesgerichts entnommen werden kann, haben kantonale Aufsichtsbehör…»
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«…lettre recommandée ou par remise directe contre reçu», conformément à l' art. 34 LP (cf. sur cette distinction: arrêt 7B.143/2002 du 25 septembre 2002, in: Pra 2002 n° 198, avec les nombreuses références). 2.2 Le point de savoir si le recourant «de…»
NP200033 · zh
Managing Director v. Canton: Liability for Improper Seizure Notification
«…unde handelt (vgl. BGer 5A_408/2011 vom 2. September 2011 - 20 - E. 2.2; BGer 7B.143/2002 vom 25. September 2002 E. 3; BGE 91 III 41 E. 3 [be- trifft den Ort der Zustellung im Zusammenhang mit einer Pfändungsa…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.143/2002 /bnm

Urteil vom 25. September 2002

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Möckli.

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert, Postfach, 5001 Aarau,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde,

Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Grundstückverwertung,

Beschwerde SchKG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, vom 8. Juli 2002.

Sachverhalt:

A. Gegen A.________ ist die Betreibung Nr. ... auf Verwertung seines Grundstücks Z.________-GBB-... hängig. Der erste Steigerungstermin musste zufolge eines (gescheiterten) Verfahrens um private Schuldenbereinigung verschoben werden. Am 29. Januar 2002 sandte das Betreibungsamt A.________ per Einschreiben die Spezialanzeige für den zweiten Steigerungstermin zu. Da sich A.________ den Zustellungen anhaltend zu entziehen suchte, sandte ihm das Betreibungsamt das zweite, um die laufenden Grundpfandzinsen erweiterte Lastenverzeichnis am 27. Februar 2002 mit eingeschriebener und normaler Post sowohl an seine Wohnadresse in Z.________ als auch an die Adressen seiner Mutter und seiner Freundin. A.________ holte sämtliche Sendungen nicht ab. Am 19. April 2002 versteigerte das Betreibungsamt das Grundstück für Fr. 797'000.--.

B. Am 22. April 2002 reichte A.________ beim Gerichtspräsidium Y.________ als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eine Beschwerde ein mit dem Begehren um Aufhebung der Versteigerung. Mit Entscheid vom 27. Mai 2002 wies das Gerichtspräsidium die Beschwerde ab. Dagegen erhob A.________ am 6. Juni 2002 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde, erneut mit dem Begehren um Aufhebung der Versteigerung. Mit Entscheid vom 8. Juli 2002 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C. Diesen Entscheid hat A.________ mit Beschwerde vom 25. Juli 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen mit dem Begehren um Aufhebung der Versteigerung des Grundstücks Z.________-GBB-... sowie der beiden vorinstanzlichen Entscheide.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, den Entscheid des Gerichtspräsidiums Y.________ aufzuheben, denn Anfechtungsobjekt nach Art. 19 Abs. 1 SchKG ist nur der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde.

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die - nach seiner Ansicht nicht erfolgte - Zustellung der Spezialanzeige und des Lastenverzeichnisses für den ersten Steigerungstermin bemängelt. Dieser wurde zufolge seines Gesuches um private Schuldenbereinigung abgesetzt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich keinen praktischen Verfahrenszweck mehr verfolgt (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 6 N. 2).

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde schliesslich, soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zustellung Normen der kantonalen Prozessordnung anruft. Mit Beschwerde an das Bundesgericht kann einzig die Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen gerügt werden ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ).

2. Wie schon im kantonalen Verfahren macht der Beschwerdeführer betreffend die neu angesetzte und schliesslich durchgeführte Versteigerung geltend, weder die Spezialanzeige noch das Lastenverzeichnis habe er je erhalten. Er sei nie flüchtig oder unbekannten Aufenthaltes gewesen, sondern habe immer Wohnsitz in Z.________ gehabt. Es sei unbestritten, dass das Betreibungsamt für die dortige Zustellung weder die Polizei noch die Publikation im Amtsblatt zu Hilfe genommen habe. Mangels Zustellung des Lastenverzeichnisses sei die Bestreitungsfrist gemäss Art. 37 VZG i.V.m. Art. 107 SchKG nie ausgelöst worden und das Lastenverzeichnis folglich gar nicht in Rechtskraft erwachsen. Die auf einem nicht rechtskräftigen Lastenverzeichnis beruhende Versteigerung sei nichtig.

3. Die Betreibungs- und Konkursämter verkehren mit ihren Adressaten schriftlich ( Art. 34 SchKG ), durch öffentliche Bekanntmachung ( Art. 35 SchKG ) oder mit formeller Zustellung ( Art. 64 ff. SchKG ).

Die Zustellung von Mitteilungen ( Art. 34 SchKG ) geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post ( Art. 72 Abs. 1 SchKG ), wobei die Sendung bei Zustellung durch die Post am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist als zugestellt gilt ( BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34), wenn der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Dies ist bei einer hängigen Betreibung der Fall.

Eine Ausnahme gilt für die Betreibungsurkunden ( Art. 64 SchKG ), die dem Schuldner persönlich oder einer zu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Person oder einem Angestellten zu übergeben sind ( Art. 64 Abs. 1 SchKG ). Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so sind die Betreibungsurkunden zu Handen des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben ( Art. 64 Abs. 2 SchKG ).

In der Literatur ist die Abgrenzung zwischen Mitteilungen und Betreibungsurkunden kontrovers. Während die herrschende Lehre nur den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung (Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1911, S. 220; Amonn/Gasser, a.a.O., § 12 N. 11) bzw. noch die Pfändungsankündigung zu den Betreibungsurkunden zählt (Amonn/Gasser, a.a.O., § 12 N. 12; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 14 Anm. 31; Kren Kostkiewicz, Zustellung von Betreibungsurkunden, in: Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs, 1996, S. 206), sind nach einer anderen Meinung auch diejenigen Verlautbarungen, deren Kenntnisnahme durch den Schuldner unerlässliche gesetzliche Voraussetzung für den Fortgang des Betreibungsverfahrens bildet, als Betreibungsurkunden zu verstehen; dazu wären neben der Pfändungsankündigung die Pfändungsurkunde und die Mitteilung des Verwertungsbegehrens zu zählen (Jeker, Die Zustellung der Betreibungsurkunden nach schweizerischem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Diss. Bern 1942, S. 10 f.). Ein Kommentator bzw. eine Kommentatorengruppe möchte noch weitere Akte, namentlich im Zusammenhang mit der Verwertung von Grundstücken, unter Art. 64 SchKG subsumieren (Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Zürich 1911, N. 1 zu Art. 64; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Bd. I, Zürich 1997, N. 6 zu Art. 56 i.V.m. N. 2 zu Art. 64). Im Einklang mit der herrschenden Lehre hat das Bundesgericht entschieden, dass jedenfalls der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung zu den Betreibungsurkunden gehören ( BGE 97 III 107 E. 1 S. 109; 120 III 57 E. 2a S. 58; 121 III 16 E. 3b S. 17); implizit ist es wohl davon ausgegangen, dass auch die Pfändungsurkunde gemäss Art. 64 SchKG zuzustellen sei ( BGE 91 III 41 E. 3 und 4 S. 44 ff.).

Ob nebst dem Zahlungsbefehl und der Konkursandrohung allenfalls auch andere für den Fortgang des Verfahrens relevante Akte zu den Betreibungsurkunden zu zählen sind, kann vorliegend offen gelassen werden: Für die Zustellung der Spezialanzeige ist die Kontroverse gegenstandslos geworden, nachdem die revidierte, seit 1. Januar 1997 gültige Fassung des Art. 139 SchKG vorsieht, dass diese durch uneingeschriebenen Brief zuzustellen ist (vgl. auch Botschaft zur Revision des SchKG, BBl. 1991 III 98). Damit erklärt das SchKG die Spezialanzeige explizit zur Mitteilung im Sinne von Art. 34. Dies ist folgerichtig, da die Steigerung mindestens einen Monat vorher öffentlich bekannt zu machen ist ( Art. 138 Abs. 1 SchKG ) und die Spezialanzeige keinen anderen Inhalt hat. Für die Zustellung des Lastenverzeichnisses hält schliesslich Art. 37 Abs. 2 VZG ausdrücklich fest, dass es sich um eine Mitteilung handelt. Im Übrigen spricht auch die französische und italienische Marginalie zu Art. 37 VZG von "communication" bzw. "comunicazione".

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bezieht sich der neu eingefügte Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG , der eine Publikation vorsieht, wenn sich der Schuldner einer Zustellung beharrlich entzieht, einzig auf den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung (Botschaft, BBl. 1991 III 57).

Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Bundesrecht verletzt worden ist, wenn die Spezialanzeige und das Lastenverzeichnis weder dem Beschwerdeführer polizeilich zugestellt noch publiziert worden sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: