Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.142/2003 KI-generiert

Creditor's Appeal Against Dismissal of Arrest Due to Insufficient Account Specification

Geschäftsnummer 7B.142/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding an arrest order for a debt claim amounting to over one million Swiss Francs, which was initially approved by a court. The arrest targeted a specific bank account belonging to a debtor, but when the execution office attempted to enforce this order, the bank indicated that the account information provided was incomplete and did not relate to the debtor. Consequently, the execution office declared the arrest ineffective. The creditor contested this decision at various judicial levels, arguing that the execution office should have further investigated the existence of the account. Ultimately, the higher court upheld the execution office's decision, stating that the bank had no obligation to disclose additional customer information beyond confirming the ownership of the specified account.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 275 SchKG; Creditor's Appeal Against Dismissal of Arrest Due to Insufficient Account Specification: The arrest targeted a specific bank account belonging to a debtor, but when the execution office attempted to enforce this order, the bank indicated that the account information provided was incomplete and did not relate to the debtor. Consequently, the execution office declared the arrest ineffective. The creditor contested this decision at various judicial levels, arguing that the execution office should have further investigated the existence of the account. Ultimately, the higher court upheld the execution office's decision, stating that the bank had no obligation to disclose additional customer information beyond confirming the ownership of the specified account.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Bankauskunft Reihenfolge der Pfändung Anspruch auf Verhaftung zweckgebundenes Vermögen Durchsuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 SchKG
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist nicht einzutreten: Mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG kann einzig die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden ( Art.
Art. 79 Abs. 1 OG
19 SchKG kann einzig die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ), während für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ist (Art.
Art. 43 Abs. 1 i.V.m
1 OG ), während für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ) nicht hervor, und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, solches im kantonalen Verfahren vorgebracht zu haben; entsprechend ist das Vorbringen neu und damit im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unzulässig ( Art.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
Ebenso wenig ist die Behauptung des Beschwerdeführers zu hören, ein Vizedirektor der Bank B.________ habe die fragliche Kontonummer vor Jahren auf eine ihm übergebene Visitenkarte geschrieben: Dies geht aus dem von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 275 SchKG
Cited by the Tribunal in the reasoning to explain the application of seizure rules to the granting of an arrest.
Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG
Im Unterschied zum Pfändungsverfahren ( Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ) ist jedoch die Auskunftspflicht nicht generell, weil das Arrestsubstrat im Arrestbefehl genau umschrieben ist (Verbot des Sucharrests).
Art. 91 Abs. 4 SchKG
Cited by the Tribunal in the reasoning to justify the third-party's duty to provide information regarding the debtor's assets.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

The Tribunal applied this provision to rule that the appeal proceedings are free of charge.

Art. 275 SchKG

Cited by the Tribunal in the reasoning to explain the application of seizure rules to the granting of an arrest.

Art. 279 Abs. 1 SchKG

Cited by the Tribunal in the reasoning regarding the difference between arrest and seizure (no prior court order required for arrest).

Art. 89 SchKG

Cited by the Tribunal in the reasoning when contrasting the notification procedure for arrest versus seizure.

Art. 91 Abs. 4 SchKG

Cited by the Tribunal in the reasoning to justify the third-party's duty to provide information regarding the debtor's assets.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.142/2003 /min

Urteil vom 31. Juli 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

I.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, c/o Grendelmeier Jenny & Partner, Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuld-betreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 2. Juni 2003.

Sachverhalt:

A. Mit Beschluss vom 12. Juli 2001 bewilligte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, I.________ gegen H.________ für eine Forderung von Fr. 1'020'090.-- den Arrest, wobei es als Arrestgegenstand das Konto Nr. ..., lautend auf H.________ oder einen Decknamen, bei der Bank B.________ in Zürich bezeichnete. Am 16. Juli 2001 vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 den Arrest und bemerkte in der Arresturkunde, der zuständige Funktionär der Bank habe zu Protokoll gegeben, dass die Auskunft später erfolge. Auf entsprechende Aufforderung des Betreibungsamtes vom 24. Oktober 2002 hin teilte die Bank B.________ mit Schreiben vom 4. November 2002 mit, die angegebene Kontonummer sei unvollständig. Setze man den Filialcode der Geschäftsstelle T.________ voran, erscheine keine auf H.________ lautende Beziehung. Bezüglich der Definition "Decknamen" werde davon ausgegangen, dass auf eine Phantasiebezeichnung lautende Kundenbeziehungen gemeint seien, bei denen H.________ Vertragspartei sei. In der Folge verfügte das Betreibungsamt mit Schreiben vom 28. November 2002, der Arrest sei dahingefallen.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde von I.________ wies das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 7. April 2003 ab, soweit es darauf eintrat. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 2. Juni 2003 ebenfalls ab.

C. Diesen Beschluss hat I.________ mit Beschwerde vom 13. Juni 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen, im Wesentlichen mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Anweisung des Betreibungsamtes Zürich 1, weitere Abklärungen bezüglich des Schicksals bzw. der Existenz des Kontos Nr. ... vorzunehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist nicht einzutreten: Mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG kann einzig die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ), während für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ).

Ebenso wenig ist die Behauptung des Beschwerdeführers zu hören, ein Vizedirektor der Bank B.________ habe die fragliche Kontonummer vor Jahren auf eine ihm übergebene Visitenkarte geschrieben: Dies geht aus dem von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ) nicht hervor, und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, solches im kantonalen Verfahren vorgebracht zu haben; entsprechend ist das Vorbringen neu und damit im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

2.

2.1 Nach dem Beschwerdeführer hätte sich das Betreibungsamt nicht mit der Mitteilung der Bank begnügen dürfen, der Arrest sei ins Leere gefallen; vielmehr hätte es diese zur Auskunft darüber anhalten müssen, ob das fragliche Konto je existiert habe und was damit geschehen sei.

2.2 Indem Art. 275 SchKG für den Arrestvollzug sinngemäss auf das Pfändungsverfahren verweist, ist der Arrestschuldner vom Grundsatz her wie ein Pfändungsschuldner zu Auskunft verpflichtet. Im Unterschied zum Pfändungsverfahren ( Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ) ist jedoch die Auskunftspflicht nicht generell, weil das Arrestsubstrat im Arrestbefehl genau umschrieben ist (Verbot des Sucharrests). Deshalb ist der Arrestschuldner lediglich zur Auskunft über die im Arrestbefehl bezeichneten Gegenstände verpflichtet, er darf aber die Arrestierung dieser Gegenstände in keiner Weise behindern (Stoffel, Das neue Arrestrecht, in: AJP 1996, S. 1408).

Im gleichen Umfang wie der Schuldner sind Dritte auskunftspflichtig, die seine Vermögensgegenstände verwahren oder bei denen er Guthaben hat ( Art. 91 Abs. 4 SchKG ; vgl. auch BGE 129 III 239 ff.); umgekehrt geht aber deren Auskunftspflicht auch nicht weiter als diejenige des Schuldners (Stoffel, a.a.O., S. 1412; Gasser, Das Abwehrdispositiv der Arrestbetroffenen nach revidiertem SchKG, in: ZBJV 1994, S. 598). Die Bank B.________ war deshalb nach Ablauf der Einsprachefrist ( BGE 125 III 391 E. 2 S. 392 ff.) lediglich zur Bekanntgabe verpflichtet, ob das im Arrestbefehl bezeichnete Konto auf den Arrestschuldner oder einen diesem zuzuordnenden Decknamen laute. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste sie hingegen nicht rückwirkend allfällige Kundenbeziehungen offen legen. An der Sache vorbei geht das in diesem Zusammenhang erhobene Argument, andernfalls werde jeder zahlungsunwillige und sich mit dem Gläubiger im Hauptprozess befindende Schuldner seine Gelder innerhalb der Bank auf ein anderes Konto verschieben: Der Arrest setzt gerade kein rechtskräftiges Urteil, ja nicht einmal die Klageanhebung voraus ( Art. 279 Abs. 1 SchKG ) und er wird dem Schuldner im Unterschied zur Pfändung (vgl. Art. 89 SchKG ) auch nicht angekündigt, sondern ohne Vorwarnung vollzogen.

2.3 Unterlag die Bank keiner weitergehenden Auskunftspflicht, hatte das Betreibungsamt umgekehrt keine weitere Nachforschungspflicht. Es durfte sich folglich mit der Mitteilung begnügen, der Arrest sei fehlgeschlagen, und die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: