Debtor Standing to Challenge Exclusion of Claim from Attachment Despite Nominal Valuation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company undergoing liquidation that contested a decision made by a cantonal supervisory authority regarding the exclusion of a claimed damage compensation from a seizure. The seizure was executed by a local enforcement office, which recorded a surplus from a previous seizure and excluded a damage claim of 50,000 currency units, estimating its value at just one currency unit due to its low assessed worth. The company filed a complaint against this decision, which was dismissed by a lower court for lack of jurisdiction and later upheld by a higher cantonal court. The company subsequently escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to compel the local enforcement office to reassess and include the claimed compensation in the seizure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 Abs. 2 SchKG, Art. 80 OG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 19 SchKG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m; Debtor Standing to Challenge Exclusion of Claim from Attachment Despite Nominal Valuation: The seizure was executed by a local enforcement office, which recorded a surplus from a previous seizure and excluded a damage claim of 50,000 currency units, estimating its value at just one currency unit due to its low assessed worth. The company filed a complaint against this decision, which was dismissed by a lower court for lack of jurisdiction and later upheld by a higher cantonal court. The company subsequently escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to compel the local enforcement office to reassess and include the claimed compensation in the seizure.
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KI-generiertCited in reasoning (3.2) regarding the legitimacy to appeal, but not explicitly in the dispositive (Order 1).
Cited in reasoning (3.3) concerning the inadmissibility of challenging the existence of the debt in appeal proceedings, but not explicitly in the dispositive (Order 1).
Cited in reasoning (2) concerning inadmissibility of challenging constitutional or cantonal law violations in appeal procedure, but not explicitly in the dispositive (Order 1).
Cited in reasoning (3.3) regarding the limitation on challenging discretionary tariff choices in appeal proceedings, but not explicitly in the dispositive (Order 1).
Cited in the reasoning (3.3) regarding the limited scope of review in the appeal proceedings concerning discretionary assessment, but not explicitly in the dispositive (Order 1).
Cited as the basis for the general rule that the appeal procedure is free of charge.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.140/2006 /bnm
Urteil vom 19. September 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Pfändung,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 18. Juli 2006 (NR060047/U).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Betreibungsamt Zürich 9 vollzog in der gegenüber der X.________ AG in Liquidation in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters Y.________ die Pfändung (Nr. 49571; Betreibungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.________, Schweizerische Eidgenossenschaft, B.________ Unfall AG, Stadtgemeinde A.________) und pfändete den Übererlös von Fr. 299.95 aus der vorgehenden Pfändung Nr. 48063. Beim Pfändungsvollzug nahm das Betreibungsamt von der vom Vertreter der Schuldnerin pauschal behaupteten Schadenersatzforderung von Fr. 50'000.-- gegen diverse Amtspersonen und weitere Beteiligte Vormerk, schätzte diese auf Fr. 1.-- und schied sie wegen geringen Vermögenswertes im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SchKG von der Pfändung aus (Pfändungsurkunde vom 9. Mai 2006). Hiergegen erhob die X.________ AG in Liquidation Beschwerde und verlangte sinngemäss, es sei die fragliche Schadenersatzforderung auf Fr. 50'000.-- zu schätzen und zu pfänden. Mit Beschluss vom 6. Juni 2006 trat das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Beschluss erhob die Betreibungsschuldnerin Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 18. Juli 2006 abwies.
Die X.________ AG in Liquidation hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 8. August 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die fragliche Schadenersatzforderung auf Fr. 50'000.-- zu schätzen und zu pfänden. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2. Die Beschwerdeführerin wirft der oberen Aufsichtsbehörde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil sie entgegen § 277 ZPO /ZH keine Vernehmlassung des Betreibungsamtes eingeholte habe. Ob das Betreibungsamt, dessen Verfügung angefochten wird, zur Vernehmlassung einzuladen ist, wird durch das kantonale Verfahrensrecht bestimmt ( Art. 20a Abs. 3 SchKG ). Auf den Vorwurf, die obere Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid Art. 29 Abs. 2 BV sowie kantonales Recht verletzt, kann nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang oder kantonales Recht nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35).
3. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1).
3.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die obere Aufsichtsbehörde sei auf die in ihrer Beschwerde vorgebrachten Punkte nicht eingegangen, geht fehl. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die für den angefochtenen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte fehlen sollen bzw. der Entscheid nicht sachgerecht anfechtbar sei (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG ; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102).
3.2 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin sei dadurch, dass das Betreibungsamt die fragliche Forderung mit Schätzwert Fr. 1.-- von der Pfändung ausgenommen hatte, nicht beschwert und daher - anders als ein Betreibungsgläubiger - nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Daher sei der Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde nicht zu beanstanden. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) verkannt habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei durch die Nichtpfändung der fraglichen Forderung nicht beschwert und daher nicht befugt, sich über auf die Art. 92 Abs. 2 SchKG stützende Nichtpfändung zu beschweren. Infolge fehlender Beschwerdebegründung ist insoweit die Bundesrechtskonformität des angefochtenen Entscheides nicht zu erörtern.
3.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden die u.a. gegen verschiedene Amtspersonen erhobene "Schadenersatzforderung" als "unsubstantiiert" bezeichnet haben; sie würden übergehen, dass der Schätzwert der Forderung nicht Fr. 1.--, sondern Fr. 50'000.-- betrage. Mit diesen Vorbringen kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden, da im vorliegenden Verfahren nur die gesetzwidrige Ermessensausübung gerügt werden kann und die Überprüfung von blossen Ermessensfragen - wie diejenige des Schätzwertes - nicht möglich ist ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ; BGE 101 III 32 E. 1 S. 33). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Forderungen der Betreibungsgläubiger keiner "seriösen Prüfung" standhalten würden, geht ins Leere, da auf dem Beschwerdeweg (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG ) nicht der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage gestellt werden kann ( BGE 113 III 2 E. 2b S. 3).
3.4 Auf die den Begründungsanforderungen insgesamt nicht genügende Beschwerde kann - sofern sich die Vorbringen überhaupt auf den angefochtenen Entscheid ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ) beziehen - nicht eingetreten werden.
4. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).
6. Demnach erkennt die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: