Debtor's Appeal on Merits of Claim Barred by Failure to Oppose Payment Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual failed to raise an objection to a payment order issued as part of debt collection proceedings. Following the procedure, the creditor requested the continuation of the debt collection process, which led to a seizure notice being issued. The individual appealed the decision to the supervisory authority, which dismissed the complaint. The matter was subsequently escalated to the Federal Tribunal, where the appellant argued that they had not received a precise invoice despite their requests. However, the tribunal held that as the individual did not contest the payment order, the validity of the debt could not be questioned, and thus, the appeal was not considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 OG, Art. 85a Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 85a SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV; Debtor's Appeal on Merits of Claim Barred by Failure to Oppose Payment Order: Following the procedure, the creditor requested the continuation of the debt collection process, which led to a seizure notice being issued. The individual appealed the decision to the supervisory authority, which dismissed the complaint. The matter was subsequently escalated to the Federal Tribunal, where the appellant argued that they had not received a precise invoice despite their requests. However, the tribunal held that as the individual did not contest the payment order, the validity of the debt could not be questioned, and thus, the appeal was not considered.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the cost-free nature of the appeal procedure.
Cited in the reasoning by the lower court regarding the appropriate legal remedy.
Cited in the reasoning to indicate the appropriate legal remedy for the appellant.
Cited in the reasoning regarding the cost-free nature of the appeal procedure.
Cited in the reasoning regarding the non-award of party compensation.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.140/2004 /bnm
Urteil vom 22. Juli 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, Postfach 56, 1702 Fribourg.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, vom 25. Juni 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 14. Mai 2004 wurde X.________ der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 000 der Ausgleichskasse Y.________ zugestellt. X.________ erhob nicht Rechtsvorschlag. Am 10. Juni 2004 stellte die Gläubigerin das Begehren um Fortsetzung der Betreibung, worauf das Betreibungsamt des Sensebezirks am 11. Juni 2004 die Pfändungsankündigung erliess. Dagegen beschwerte sich X.________ am 17. Juni 2004 bei der Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 25. Juni 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
1.2 Mit Eingabe vom 4. Juli 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils der Aufsichtsbehörde.
Das Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, hat anlässlich der Aktenübersendung auf eine Stellungnahme verzichtet ( Art. 80 OG ). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer es unterlassen, gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag zu erheben. Somit habe die Gläubigerin frühestens 20 Tage nach dessen Zustellung (14. Mai 2004) das Begehren um Fortsetzung der Betreibung stellen dürfen, was sie am 10. Juni 2004 denn auch getan habe. Die Pfändungsankündigung sei daher nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und nicht zu beanstanden. Weder der Betreibungsbeamte noch die Aufsichtsbehörde hätten sich mit der in Betreibung gesetzten Forderung auseinander zu setzen. Wolle der Schuldner die Forderung bestreiten, habe er Rechtsvorschlag zu erheben. Habe er dies unterlassen, könne er jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr bestehe oder gestundet sei ( Art. 85a Abs. 1 SchKG ).
2.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (dazu BGE 119 III 49 E. 1). Er bringt dagegen in der Hauptsache bloss vor, weil er nie eine präzise Rechnung mit genauen Angaben erhalten habe, obwohl er dies verlangt und ihm dies telefonisch auch zugesichert worden sei, führe er Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen rechtlichen Erwägungen zutreffend sind. Das heisst, dass der materielle Bestand der Forderung im Pfändungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, bleibt ihm in der Tat nur noch der Rechtsbehelf der Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG .
Auf die Beschwerde kann somit mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht eingetreten werden.
3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).
Demnach erkennt die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt des Sensebezirks und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: