Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.139/2006 KI-generiert

Debt collection account review: direct payments to creditor and late continuation request do not extinguish debts under Article 12(2) SchKG.

Geschäftsnummer 7B.139/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the debtor's appeal insofar as it was admissible, affirming the cantonal appellate authority's decision that a remaining debt of CHF 867.75 in the debt collection proceedings (Nos. 1, 2, and 3) was still outstanding, thereby rejecting the debtor's claim that the debts had been fully paid and the proceedings extinguished. The debtor had challenged the calculation of the debt collection account, arguing that payments made directly to a creditor and an allegedly late continuation request in one proceeding (No. 1) should have extinguished the debts under Article 12(2) SchKG or invalidated the proceedings due to the expiry of the one-year deadline under Article 88(2) SchKG. The Court held that the continuation request in proceeding No. 1 was timely (filed September 22, 1999, within one year of the payment order), that new arguments not raised before the lower cantonal instance were inadmissible, and that the debtor failed to substantiate specific legal errors regarding the account calculation, which had been reviewed and corrected by the lower authorities. The appeal was deemed to border on malicious conduct, and the prior decision's binding factual findings, including the corrected balance, remained in force.

Legislator-Regeste

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Art. 12 Abs. 2 SchKG, Art. 36 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 21 SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 19 SchKG; Debt collection account review: direct payments to creditor and late continuation request do not extinguish debts under Article 12(2) SchKG: 1, 2, and 3) was still outstanding, thereby rejecting the debtor's claim that the debts had been fully paid and the proceedings extinguished. The debtor had challenged the calculation of the debt collection account, arguing that payments made directly to a creditor and an allegedly late continuation request in one proceeding (No. 1) should have extinguished the debts under Article 12(2) SchKG or invalidated the proceedings due to the expiry of the one-year deadline under Article 88(2) SchKG. The Court held that the continuation request in proceeding No. 1 was timely (filed September 22, 1999, within one year of the payment order), that new arguments not raised before the lower cantonal instance were inadmissible, and that the debtor failed to substantiate specific legal errors regarding the account calculation, which had been reviewed and corrected by the lower authorities. The appeal was deemed to border on malicious conduct, and the prior decision's binding factual findings, including the corrected balance, remained in force.

Schlagwörter

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Inkasso Konkursforderung Verzugskosten bestrittene Forderung Zahlungsbilanz konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Basis for the rule that the appeal procedure is free of charge except in cases of malicious or vexatious litigation.

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«…igkeit einer Handlung oder Un- terlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten (BGer 7B.139/2006, Erw. 1.1). 3. Zur Beschwerde 3.1. Mit ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 7. Oktober 2015 rügte die Be- schwerd…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.139/2006 /bnm

Urteil vom 28. September 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand

Aufhebung von Betreibungen,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. Juli 2006.

Sachverhalt:

A. A.a Die Betreibungsämter A.________, B.________ und C.________ wurden in den Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 des Betreibungsamtes Kreis Hochdorf gegen X.________ auf dem Rechtshilfeweg mit dem Vollzug der Pfändung beauftragt. Am 7. Oktober 2004 erfolgten die Mitteilungen der Verwertungsbegehren in den Betreibungen Nrn. 2 und 3. X.________ erhob am 19. April 2004 Beschwerde und beantragte, es sei zu prüfen, ob seine Zahlungen die Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 des Betreibungsamtes D.________ zum Erlöschen gebracht hätten. Mit Entscheid vom 2. August 2004 wies der Amtsgerichtspräsident I von Hochdorf die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerde-Weiterzug an das Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wurde teilweise gutgeheissen, und der Amtsgerichtspräsident wurde angewiesen, nach Vervollständigung der betreibungsamtlichen Akten festzustellen, ob mit den Teilzahlungen des Beschwerdeführers die betriebenen Forderungen samt Zins und aufgelaufenen Betreibungskosten tatsächlich getilgt seien.

A.b Am 8. Oktober 2004 hatte X.________ eine weitere Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 24. September 2004 in den nämlichen Betreibungen erhoben und verlangte die Feststellung, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen mit der Zahlung von insgesamt Fr. 8'254.05 erloschen seien. Der Amtsgerichtspräsident I von Hochdorf führte in seinem Entscheid vom 4. April 2005 aus, die Zahlungen des Beschwerdeführers würden in ihrem Gesamtbetrag das Total der Betreibungsforderungen um 19,8 % übersteigen, weshalb nicht ausgeschlossen sei, dass die Betreibungsforderungen einschliesslich Zins und Kosten im Zeitraum der geleisteten Zahlungen (15. September 1999 bis 27. August 2002) getilgt worden und die Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 des Betreibungsamtes Kreis Hochdorf im Sinne von Art. 12 Abs. 2 SchKG erloschen seien. Auf Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde wurde der Amtsgerichtspräsident I von Hochdorf angewiesen, die in der Zwischenzeit vom Betreibungsamt erstellte Abrechnung zu prüfen.

A.c Gegen die Abrechnung des Betreibungsamts vom 19. April 2005 erhob X.________ erneut Beschwerde. Mit Entscheid vom 6. April 2006 trat der Amtsgerichtspräsident I darauf insofern nicht ein, als der Beschwerdeführer die Erstellung der Betreibungsabrechnungen verlangte, da das Betreibungsamt am 19. April 2005 eine Abrechnung erstellt hatte. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Amtsgerichtspräsident kam zum Schluss, dass eine vollständige Tilgung der Betreibungsforderungen samt Zins und Kosten in der Pfändungsgruppe Nr. 4 des Betreibungsamtes Kreis Hochdorf nicht erfolgt sei und ein offener Restsaldo von Fr. 923.15 bestehe.

Gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 6. April 2006 erhob X.________ Beschwerde-Weiterzug an das Obergericht des Kantons Luzern, welches mit Entscheid vom 7. Juli 2006 in teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels die Betreibungsabrechnung vom 19. April 2005 dahingehend berichtigte, als der offene Saldo in der Pfändungsgruppe Nr. 4 des Betreibungsamtes Kreis Hochdorf per 18. April 2005 auf den Betrag von Fr. 867.75 festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Beschwerde-Weiterzug abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

B. Mit Eingabe vom 5. August 2006 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt:

1. Die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG sei zu erteilen.

2. Der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern vom 7. Juli 2006 sei in den einzelnen Punkten aufzuheben und allenfalls zur neuerlichen Beurteilung zurückzuweisen:

2.1 Es sei darüber zu entscheiden, ob der von den Aufsichtsbehörden nicht berücksichtigte Umstand, - das Recht, innert jähriger Frist in der Betreibung-Nr. 1 die Fortsetzung zu verlangen, am 10.08.2000 erloschen und dass Fortsetzungsbegehren nicht auf abgestellte Betreibung gestellt werden können (sic). Von allfälligen Kostenfolgen sei der Beschwerdeführer zu entlasten.

2.2 Es sei die Frage zu prüfen, ob die Betreibungs-Nrn. 1, 2, 3, oder allenfalls aufgrund Abstellung der Betreibung-Nr. 1 per 10.08.2000, die in der Pfändungsgruppe verbleibenden Betreibungs-Nrn. 2 und 3, nach Art. 12 Abs. 2 SchKG durch Zahlung an das Betreibungsamt erloschen sind."

Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2006 wurde dem Gesuch um aufschiebende Wirkung stattgegeben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Von vorneherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag 2.2, worin das Bundesgericht ersucht wird, in den dort angegebenen Betreibungen abzuklären, ob sie erloschen sind. Denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden; der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken, das Bundesgericht um Festsetzung des Betrages zu ersuchen bzw. das Erlöschen der Betreibung abzuklären ( BGE 121 III 390 ), hat sich doch die Vorinstanz in E. 10.1-10.9 mit diversen Positionen der Betreibungskostenabrechnung auseinandergesetzt und im Endergebnis einen offenen Saldo von Fr. 867.75 festgesetzt.

Im Übrigen ist die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung erreichen kann; auf Beschwerden zum blossen Zwecke, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten ( Art. 21 SchKG ; BGE 99 III 58 E. 2). Auf den allgemein gehaltenen Antrag 2.2 ist somit insoweit nicht einzutreten, als in der Beschwerde nicht eine von der oberen Aufsichtsbehörde geprüfte gebührenpflichtige Vorkehr des Betreibungsamtes substantiiert gerügt wird.

1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG bildet nur der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde Beschwerdeobjekt. Soweit der Beschwerdeführer den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten kritisiert oder Entscheide aus früheren Verfahren anführt, kann darauf von vorneherein nicht eingetreten werden.

1.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein ( BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Insoweit der Beschwerdeführer auf kantonale Eingaben und auf Belege im kantonalen Dossier verweist, kann darauf nicht eingetreten werden.

1.4 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht in Frage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

1.5 In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1).

2.

2.1 Das Obergericht führt aus, der Beschwerdeführer bringe erstmals vor, das in der Betreibung Nr. 1 am 22. September 2000 gestellte Fortsetzungsbegehren sei verspätet. Diese Ausführungen im Beschwerde-Weiterzug seien somit neu. Nach der Luzerner Praxis blieben Noven im Beschwerde-Weiterzug nach Art. 18 SchKG auch nach der Revision des SchKG in der Regel unberücksichtigt (LGVE 1997 I Nr. 54). Zulässig seien nur solche Noven, die zur Stützung rechtzeitig vor erster Instanz erhobener Rügen vorgebracht würden. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor, nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort Bezug auf das Fortsetzungsbegehren genommen habe und sich auch aus den Akten keine diesbezüglichen Hinweise ergäben. Auf den Beschwerde-Weiterzug sei somit in diesem Punkt nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dem Betreibungsamt obliege es von Amtes wegen zu prüfen, ob die gesetzliche einjährige Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingehalten worden sei. Die in der Rekursschrift vom 15. April 2006 beantragte Feststellung, ob das Recht zur Fortsetzung der Betreibung Nr. 1 nicht am 10. August 2000 erloschen sei, stelle kein unzulässiges Novum dar.

2.2 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen ( Art. 88 Abs. 1 SchKG ). Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls ( Art. 88 Abs. 2 SchKG , erster Satz). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Pfändung, die auf ein verspätetes Pfändungsbegehren hin vollzogen wird, nichtig ( BGE 96 III 111 E. 4a S. 118, am Ende; statt vieler: André E. Lebrecht in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [Hrsg.] Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG II, Basel 1998, N. 21 zu Art. 88 SchKG ). Wegen der möglichen Nichtigkeitsfolge hätte die Vorinstanz deshalb den tatsächlichen Einwand des Beschwerdeführers näher prüfen müssen.

Gemäss der vom Betreibungsamt erstelltem "Zeittabelle der einzelnen Betreibungen und der Gruppe" wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 am 10. August 1999 dem Schuldner zugestellt, und das Fortsetzungsbegehren ging beim Betreibungsamt am 22. September 1999 ein. Der Beschwerdeführer behauptet, das Fortsetzungsbegehren sei am 22. September 2000 beim Betreibungsamt eingegangen, weshalb das Recht zur Fortsetzung der Betreibung am 10. August 2000 erloschen sei. Der Beschwerdeführer hat jedoch offensichtlich übersehen, dass in der besagten Betreibung das Fortsetzungsbegehren am 22. September 1999 beim Betreibungsamt eingegangen ist und am 22. September 2000 - und auf dieses Datum beruft sich der Beschwerdeführer - dem Amt ein neues Fortsetzungsbegehren eingereicht worden ist. Gemäss den eigenen Angaben des Schuldners in der Beschwerdeschrift hat er in der Betreibung Nr. 1 in der Zeit vom 8. November 1999 bis 8. März 2000 Fr. 1'500.-- dem Betreibungsamt überwiesen. Der Schuldner hat im vorliegenden Fall nach Eingang der Zahlungsbefehle Abschlagszahlungen dem Betreibungsamt oder dem Gläubiger direkt geleistet. Da das Fortsetzungsbegehren nicht verspätet gestellt worden ist, muss die Frage nicht beantwortet werden, ob die Zahlungen des Schuldners die Verwirkungsfrist des Art. 88 Abs. 2 SchKG hätten unterbrechen können (eine vom Gläubiger gewährte Stundung bewirkt gemäss BGE 77 III 56 E. 3 S. 60 keine Unterbrechung). Ferner ist somit auch nicht zu prüfen, ob eine Fortsetzung der Betreibung unter Missachtung der Verwirkungsfrist über die Betreibungshandlung hinaus gewirkt hätte und sämtliche nochfolgenden Betreibungshandlungen von der Nichtigkeit betroffen gewesen wären (vgl. Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 107 ff. zu Art. 22 SchKG , S. 196/197).

2.3 Ist gemäss der vorstehenden Erwägung die Betreibung Nr. 1 nicht nichtig, so wird die Prüfung der Frage gegenstandslos, ob mit den für diesen Betreibungsgläubiger geleisteten Zahlungen die Forderungen der beiden anderen Betreibungsgläubiger im Gesamtbetrag von Fr. 1'363.50 vollständig hätten befriedigt werden können.

3.

3.1 Die Vorinstanz führt weiter aus, auf Grund der Akten stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Betreibungsamt Kreis Hochdorf mit Schreiben vom 20. März 2003 mitgeteilt habe, in der Betreibung Nr. 1 habe der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 1'500.-- direkt an sie geleistet. Eine frühere Mitteilung der Gläubigerin sei aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer lege denn auch keine entsprechende Urkunde auf. Mit der Vorinstanz sei deshalb festzuhalten, dass die erbrachte Zahlung an die Gläubigerin erst auf Grund des Eingangs der Mitteilung am 21. März 2003 habe berücksichtigt werden können.

Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, im Pfändungsbericht vom 24. August 2001 des Betreibungsamtes A.________ werde auf die vom Gläubiger in der Betreibung Nr. 1 direkt erhaltenen Zahlungen über Fr. 1'500.-- hingewiesen. Sodann liege eine Bestätigung der Betreibungsgläubigerin vom 13. Oktober 2000 vor, bis zu diesem Datum Fr. 1'500.-- erhalten zu haben. Es sei unverständlich, dass die obere Aufsichtsbehörde diese Urkunden und Belege nicht gesehen haben wolle und daher die Prüfung der Frage, ob die Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt die Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 zum Erlöschen gebracht habe, nicht mit der erforderlichen Umsicht, d.h. dem Untersuchungsgrundsatz entsprechend gewürdigt habe.

3.2 Der Vorwurf ist haltlos und grenzt an Mutwilligkeit. Wenn die obere Aufsichtsbehörde zwei Belege von Direktzahlungen an Betreibungsgläubiger übersehen haben sollte, so könnte darin ein Verstoss gegen das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) erblickt werden, was indessen nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG gerügt werden kann, sondern mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte vorgebracht werden müssen (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG ; BGE 126 III E. 1c; 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen). Dass die obere Aufsichtsbehörde eine bestimmte Aktenstelle unrichtig (d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen habe, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht; im Übrigen deutet nichts auf ein offensichtliches Versehen der oberen Aufsichtsbehörde hin (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG ; BGE 109 II 159 E. 2b S. 162; 104 II 68 E. 3b S. 74).

Im Weiteren ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt D.________ eine Abrechnung per 18. April 2005 vorgenommen hat. Es hat für die drei Betreibungen 1, 2 und 3 in je einzelnen Kolonnen die Betreibungsforderungen aufgeführt, davon die Zahlungen des Schuldners abgezogen und die Betreibungskosten hinzugezählt. Es ist dabei zu einem Saldo zu Lasten des Schuldners von Fr. 923.15 gelangt. Diese Abrechnung hat die untere Aufsichtsbehörde geprüft und als richtig befunden. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der oberen Aufsichtsbehörde teilweise gutgeheissen und der offene Saldo in der Pfändungsgruppe Nr. 4 des Betreibungsamtes Kreis Hochdorf per 18. April 2005 - für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.4 hiervor) - auf den Betrag von Fr. 867.75 festgesetzt. Dabei wurden die einzelnen Positionen auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft, namentlich ob sie Art. 9 und 19 Abs. 1 GebV SchKG verletzten. Dagegen wird in der Beschwerdeschrift keine einzige einlässlich begründete Rüge erhoben (E. 1.5 hiervor), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

4. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen, dem Betreibungsamt Kreis Hochdorf, Sagenbachstrasse 1, 6281 Hochdorf, und dem Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: