Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.137/2004 KI-generiert

Debtor's Challenge to Final Account Statement in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 7B.137/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding the accounting of a debt enforcement procedure, specifically concerning the actions of a debt collection office. The individual challenged the accounting carried out by the office, which had been approved by lower courts, arguing that the processes leading to this accounting were not concluded. Despite filing an appeal, the higher court upheld the decision of the lower court, stating that the accounting was valid and in compliance with legal requirements, and that there was no need for a debt enforcement officer to sign the accounting document. The individual's further claims regarding damage compensation against certain parties were dismissed as irrelevant to the case at hand. Consequently, the appeal was not admitted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 144 SchKG, Art. 79 Abs 1 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV; Debtor's Challenge to Final Account Statement in Debt Enforcement Proceedings: The individual challenged the accounting carried out by the office, which had been approved by lower courts, arguing that the processes leading to this accounting were not concluded. Despite filing an appeal, the higher court upheld the decision of the lower court, stating that the accounting was valid and in compliance with legal requirements, and that there was no need for a debt enforcement officer to sign the accounting document. The individual's further claims regarding damage compensation against certain parties were dismissed as irrelevant to the case at hand. Consequently, the appeal was not admitted for consideration.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Konkursverfahren Klageschrift Vollstreckung Feststellungsklage Schuldtilgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning section indicating that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning section indicating that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section indicating that no party compensation may be awarded.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.137/2004 /rov

Urteil vom 22. Juli 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Abrechnung des Betreibungsamtes,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 24. Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Betreibungsamt Uster erstellte am 10. Mai 2004 die Abrechnung in der Betreibung Nr. xxx. Die von Z.________ dagegen beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eingereichte Beschwerde wurde am 28. Mai 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Der hiergegen eingereichte Rekurs blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 24. Juni 2004 wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen das Rechtsmittel ab.

1.2 Mit Eingabe vom 3. Juli 2004 (Poststempel 5. Juli 2004) hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 24. Juni 2004 eingereicht. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde sei aufzuheben.

Das Obergericht hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet ( Art. 80 OG ). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

2.

2.1 Das Obergericht hält fest, das Bezirksgericht Uster habe erwogen, mit der angefochtenen Abrechnung werde die Betreibung Nr. xxx des Staates Zürich und der Stadt Uster erledigt. Es werde festgehalten, dass die Verwertung volle Deckung ergeben habe. Gemäss Art. 144 SchKG finde die Verteilung statt, sobald alle in der Betreibung enthaltenen Vermögensstücke verwertet seien. Es gebe keine Vorschrift, die verlange, dass die Abrechnung von einem Betreibungsbeamten unterzeichnet werden müsse. Das Betreibungsamt habe mit der Abrechnung auch nicht zuzuwarten, bis allfällige Prozesse abgeschlossen seien, wenn die Betreibung nicht durch den Richter eingestellt werde. Im Übrigen habe das Sühneverfahren vor dem Friedensrichter der Stadt Uster über eine Forderung des Beschwerdeführers gegen das Betreibungsamt Uster und die Versicherungskasse Stadt Zürich offensichtlich keine Wirkung auf die Abrechnung der Betreibung Nr. xxx. In der angefochtenen Abrechnung könne keine gesetzeswidrige oder unangemessene Handlung des Betreibungsamtes gesehen werden.

Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer setze sich mit diesen zutreffenden Erwägungen nicht auseinander. Er mache in seiner Rekurseingabe nichts geltend, was am Entscheid der Vorinstanz etwas zu ändern vermöchte. Insbesondere sei weder ein Zusammenhang der Forderung des Beschwerdeführers gegen das Betreibungsamt Uster und der Versicherungskasse Stadt Zürich mit der angefochtenen Abrechnung ersichtlich, noch dass ein solcher Prozess beim zuständigen Gericht rechtshängig sein soll.

2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in der schwer verständlichen Eingabe mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise auseinander ( Art. 79 Abs 1 OG ; BGE 119 III 49 E. 1). Er bringt vor, die 10-tägige Beschwerdefrist würde aus Termingründen für eine vollständige Begründung nicht ausreichen. Damit begehrt er sinngemäss eine Fristverlängerung. Darauf kann nicht eingetreten werden, denn die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind gesetzliche Fristen ( Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 SchKG ). Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist ( BGE 126 III 30 ff.).

Im Weiteren macht der Beschwerdeführer u.a. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Kanton Zürich und der SUVA geltend. Diese Ausführungen - wie die weiteren Vorbringen - in Form von Stichwörtern und Schlagzeilen haben überhaupt keinen Bezug zum angefochtenen Urteil und lassen in keiner Weise erkennen, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen Bundesrecht verstossen soll. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

3.

3.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Uster, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: