Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.133/2006 KI-generiert

Company in Liquidation Lacks Standing to Challenge Collection Order

Geschäftsnummer 7B.133/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by a liquidated company regarding the procedural legitimacy of a summons related to a property seizure. The company challenged a decision by the Zurich District Court that deemed it not authorized to contest the seizure, as the summons was directed solely to the debtor rather than the complainant. The company's appeal was dismissed by the upper cantonal court, which noted that the complainant failed to adequately address the resolution that ruled against their standing in the matter. Consequently, the federal court decided not to entertain the company's appeal, finding it was primarily intended to delay proceedings rather than meaningfully contest the prior decisions. Additionally, the company was required to bear the hearing costs due to the perceived frivolity of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Company in Liquidation Lacks Standing to Challenge Collection Order: The company challenged a decision by the Zurich District Court that deemed it not authorized to contest the seizure, as the summons was directed solely to the debtor rather than the complainant. The company's appeal was dismissed by the upper cantonal court, which noted that the complainant failed to adequately address the resolution that ruled against their standing in the matter. Consequently, the federal court decided not to entertain the company's appeal, finding it was primarily intended to delay proceedings rather than meaningfully contest the prior decisions. Additionally, the company was required to bear the hearing costs due to the perceived frivolity of the appeal.

Schlagwörter

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fehlende Legitimation Inkasso Konkursliquidation Unternehmen in Schwierigkeiten Verlust der Rechte des Gesellschafters Insolvenz des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 79 Abs. 1 OG
dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (zu den Begründunsanforderungen: BGE 119 III 49 E.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited for the rule that the appeal procedure is generally free of charge, but costs are imposed due to vexatious conduct.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited for the rule that the appeal procedure is generally free of charge, but costs are imposed due to vexatious conduct.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.133/2006 /bnm

Urteil vom 20. September 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in

Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,

Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Vorladung/Requisitionsauftrag des Betreibungsamtes Höfe,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 13. Juli 2006.

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. Juli 2006, womit der Rekurs der X.________ AG in Liquidation abgewiesen wurde, den diese gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung) vom 2. Juni 2006 betreffend die Requisitionspfändung der Liegenschaft A.________ mit Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinse bzw. gegen die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vom 26. April 2006 eingereicht hatte,

in die Eingabe der X.________ AG in Liquidation vom 31. Juli 2006 (Poststempel), mit welcher im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 13. Juli 2006 verlangt und um aufschiebende Wirkung ersucht wird,

in Erwägung,

dass das Obergericht ausführt, das Bezirksgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die X.________ AG in Liquidation als Drittschuldnerin zur Beschwerde nicht legitimiert sei,

dass die Vorladung zur Pfändungseinvernahme denn auch nicht an die Beschwerdeführerin, sondern allein an die Betreibungsschuldnerin (Y.________ AG) adressiert gewesen sei, wodurch die Beschwerdeführerin weder materiell noch formell beschwert gewesen sei, weshalb das Bezirksgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei,

dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (zu den Begründunsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1), sondern im Wesentlichen lediglich ausführt, die fehlende Legitimation werde bestritten,

dass im Übrigen die Seiten 6.4 - 42 der vorliegenden Beschwerde inhaltsgleich mit der kantonalen Eingabe (S. 7 - 42) vom 26. Juni 2006 sind,

dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),

dass die Beschwerdeführerin jedoch wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten zu tragen hat ( Art. 20a Abs. 1 SchKG , 2. Satz), denn mit dem Weiterzug der Sache an das Bundesgericht war nicht eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid beabsichtigt, sondern bloss eine Verfahrensverzögerung bezweckt,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnerinnen, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: