Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.133/2005 KI-generiert

Debtor's Appeal on Refused Deadline Restoration for Late Objections Dismissed

Geschäftsnummer 7B.133/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a party challenged the dismissal of their legal objections against two payment orders issued in a bankruptcy proceeding. After initially filing their objections late, the local authorities rejected them based on timeliness. The party then appealed to a higher court, which upheld the dismissal, stating that the objections were submitted too late and that no valid reasons for the delay were presented. The party subsequently escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to reinstate their objections and contest the previous rulings. However, the Tribunal found that the party did not adequately address the points raised in the prior decisions and, therefore, did not accept the appeal for consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 SchKG, Art. 19 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 29 Abs. 2 BV; Debtor's Appeal on Refused Deadline Restoration for Late Objections Dismissed: After initially filing their objections late, the local authorities rejected them based on timeliness. The party then appealed to a higher court, which upheld the dismissal, stating that the objections were submitted too late and that no valid reasons for the delay were presented. The party subsequently escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to reinstate their objections and contest the previous rulings. However, the Tribunal found that the party did not adequately address the points raised in the prior decisions and, therefore, did not accept the appeal for consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
nachträglicher Rechtsvorschlag Konkursverfahren Wiederherstellung der versäumten Frist Zahlungsfrist Anweisung Kostenauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 17 SchKG
This provision was mentioned in the factual background (E. 1.2) as the legal basis used by the first instance court for the supervisor's decision, but it is not cited in the final orders.
Art. 19 SchKG
Although cited in the reasoning regarding the scope of review, this provision is implicitly related to the rejection of the appeal on the merits (procedurally). However, since the final order is non-admission (Eintretensverweigerung), the direct procedural basis for the judgment is found in simpler provisions or the non-admission itself, which is handled by the lack of substance in the reasoning above (E. 3.3). Given that I must strictly follow the dispositive, and the dispositive only contains the non-admission order numbered 1, I will focus on the rules cited in the dispositive itself or the procedural rules that lead directly to it.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E.
Art. 79 Abs. 1 OG
Neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ).
Art. 29 Abs. 2 BV
Damit wird sinngemäss eine Verletzung der Gehörsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV vorgebracht.
Art. 43 Abs. 1 i.V.m
Auf den Vorwurf kann nicht eingetreten werden, denn die Missachtung verfassungsmässiger Rechte kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.
Art. 33 Abs. 4 SchKG
Cited in the reasoning (E. 3.2.1) regarding the conditions for reinstating a missed deadline, but not cited in the dispositive.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 17 SchKG

This provision was mentioned in the factual background (E. 1.2) as the legal basis used by the first instance court for the supervisor's decision, but it is not cited in the final orders.

Art. 19 SchKG

Although cited in the reasoning regarding the scope of review, this provision is implicitly related to the rejection of the appeal on the merits (procedurally). However, since the final order is non-admission (Eintretensverweigerung), the direct procedural basis for the judgment is found in simpler provisions or the non-admission itself, which is handled by the lack of substance in the reasoning above (E. 3.3). Given that I must strictly follow the dispositive, and the dispositive only contains the non-admission order numbered 1, I will focus on the rules cited in the dispositive itself or the procedural rules that lead directly to it.

Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning section regarding the exceptional nature of costs in this type of proceeding.

Art. 33 Abs. 4 SchKG

Cited in the reasoning (E. 3.2.1) regarding the conditions for reinstating a missed deadline, but not cited in the dispositive.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning section concerning the general rule of collection-free proceedings.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section indicating that no party compensation shall be awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.133/2005 /bnm

Urteil vom 21. September 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

des Obergerichts des Kantons Luzern,

als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand

Wiederherstellung der Frist zur Erhebung von Rechtsvorschlägen,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, vom 27. Juni 2005.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 In der Betreibung Nr. 1/BA Kreis Hochdorf von Y.________ gegen X.________ und Nr. 2/BA Hochdorf von Y.________ gegen die Erbengemeinschaft Z.________, bestehend aus W.________, V.________ und X.________, wurden X.________ am 22. Februar 2005 die Zahlungsbefehle zugestellt. Am 4. April 2005 erhob sie gegen beide Zahlungsbefehle schriftlich Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt Kreis Hochdorf wies mit Verfügung vom 5. April 2005 die erhobenen Rechtsvorschläge wegen Verspätung zurück.

1.2 Mit Eingabe vom 13. April 2005 an das Amtsgericht Hochdorf beantragte X.________ sinngemäss die Zulassung der Rechtsvorschläge in den genannten Betreibungen. Der Amtsgerichtspräsident I von Hochdorf nahm diese Eingabe als Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG entgegen und wies sie mit Entscheid vom 23. Mai 2005 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der Rechtsvorschlag in den beiden Betreibungen nicht fristgemäss, sondern mit einem Monat Verspätung erhoben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht geltend gemacht, durch ein unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung gehindert worden zu sein.

Der Beschwerde-Weiterzug an das Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 27. Juni 2005 wurde auf den Beschwerde-Weiterzug nicht eingetreten.

1.3 Mit Eingabe vom 20. Juli 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts in dem Sinne abzuändern, dass auf den Beschwerde-Weiterzug eingetreten und die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wieder hergestellt werde.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

2.2 In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1).

3.

3.1

3.1.1 Das Obergericht führt aus, zur Begründung des Beschwerde-Weiterzugs gehöre, dass sich die beschwerdeführende Partei mindestens summarisch mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetze. Es müsse dargetan werden, dass nach der Aktenlage, wie sie der Vorinstanz vorgelegen habe, anders zu entscheiden sei. Da die Rechtsuchenden ihre Rechte auch ohne Rechtsbeistand müssten wahren können, seien zwar die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht hoch zu stellen; doch habe die beschwerdeführende Partei mindestens darzulegen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid für falsch halte (LGVE 1988 I Nr. 37; Max XI Nrn. 423 und 641). Im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Obergericht seien Noven in der Regel unbeachtlich. Das gelte vor allem für die beschwerdeführende Partei, die vor der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde eingereicht habe und nach deren Abweisung die obere Aufsichtsbehörde anrufe (LGVE 1997 I Nr. 54).

Die Vorinstanz fährt fort, die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerde-Weiterzug genügten diesen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Sie setze sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern stelle diesem lediglich neue und damit unzulässige Vorbringen gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein solle. Auf den Beschwerde-Weiterzug sei demnach nicht einzutreten.

3.1.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Ihre Rüge, das Obergericht habe ihre Beschwerde nicht richtig geprüft, ist unzulässig. Damit wird sinngemäss eine Verletzung der Gehörsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV vorgebracht. Auf den Vorwurf kann nicht eingetreten werden, denn die Missachtung verfassungsmässiger Rechte kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28 mit Hinweisen).

3.2

3.2.1 Die Vorinstanz hat weiter erwogen, selbst im Eintretensfalle erwiese sich der Beschwerde-Weiterzug als unbegründet. Der Amtsgerichtspräsident habe die Beschwerde angesichts der klaren Rechtslage zu Recht abgewiesen. Eine Wiederherstellung der Frist wäre nur dann in Frage gekommen, wenn die Beschwerdeführerin bereits vor erster Instanz ein ausreichend begründetes Wiederherstellungsgesuch gestellt hätte. Indes hätten auch die zweitinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (sie habe unter grossem Druck gestanden und sei gesundheitlich angeschlagen), wären sie rechtzeitig vor erster Instanz geltend gemacht worden, für eine Wiederherstellung der Frist nicht ausgereicht. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG sei eine Wiederherstellung nur möglich, sofern das Fristversäumnis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen sei. Ein Wiederherstellungsgesuch sei daher nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Krankheit gelte nur dann als unverschuldetes Hindernis, wenn die rechtsuchende Person infolge der Krankheit selbst davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln oder unfähig gewesen sei, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (Nordmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], N. 10/11 zu Art. 33 SchKG ). Ein solcher Sachverhalt werde hier nicht geltend gemacht. Was das Argument der Beschwerdeführerin betreffe, sie habe sich von den Zahlungsbefehlen nicht angesprochen gefühlt, da im Urteil etwas anderes verfügt worden sei, und sie sei davon ausgegangen, dass es sich um ein Versehen handle, wäre ihr die Möglichkeit offen gestanden, deswegen Rechtsvorschlag zu erheben. Diese Fragen könnten im Beschwerdeverfahren nicht behandelt werden.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich auch mit dieser Erwägung überhaupt nicht auseinander. Sie bringt dagegen u.a. vor, W.________ sei für die Aufteilung des Erbes zuständig, und es sei immer mit ihm verhandelt worden. Auf diese Vorbringen, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, kann nicht eingetreten werden (E. 2.1 hiervor).

Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, in E. 1 des obergerichtlichen Entscheids werde festgestellt, dass die Forderungen vom Beschwerdeführer 2 (recte: Beschwerdegegner) an die Erbengemeinschaft gerichtet seien. Sie dürfe somit nicht als Schuldnerin angesprochen werden. Diese Vorbringen beschlagen materiell-rechtliche Fragen, insbesondere diese, ob die Beschwerdeführerin für Schulden der Erbengemeinschaft gegenüber einem Miterben als Solidarschuldnerin einzustehen hat. Diese Rechtsfrage kann nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 Abs. 1 SchKG überprüft werden, sondern sie hätte dem Richter unterbreitet werden müssen.

3.3

Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.

4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: