Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.133/2002 KI-generiert

Property Owner Appeal on Foreclosure Valuation Upheld

Geschäftsnummer 7B.133/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a property owned by an individual facing debt collection proceedings in Zurich. The local debt collection office assessed the property value at CHF 1,888,500, prompting the owner to request a revaluation from the district court, which resulted in a lower estimate of CHF 1,787,000 by an independent appraiser. The owner contested this valuation, arguing for a higher property appraisal of CHF 1,977,000. The district court upheld the lower valuation, and the Zurich higher court dismissed the owner's appeal, leading to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which examined the appropriateness of the assessment process and the use of relevant criteria in the valuation.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 2 VZG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Property Owner Appeal on Foreclosure Valuation Upheld: The local debt collection office assessed the property value at CHF 1,888,500, prompting the owner to request a revaluation from the district court, which resulted in a lower estimate of CHF 1,787,000 by an independent appraiser. The owner contested this valuation, arguing for a higher property appraisal of CHF 1,977,000. The district court upheld the lower valuation, and the Zurich higher court dismissed the owner's appeal, leading to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which examined the appropriateness of the assessment process and the use of relevant criteria in the valuation.

Schlagwörter

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Grundstücksbewertung unbewegliches Vermögen Betreibung auf Grundpfandverwertung Grundstückspreis Rückübertragung des enteigneten Eigentums Ausweisung des Mieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Indicates that the appeal procedure is free of charge.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.133/2002 /min

Urteil vom 25. September 2002

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Möckli.

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rom, Bleicherweg 27, 8002 Zürich,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.

Neuschätzung einer Liegenschaft,

Beschwerde SchKG gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Juni 2002.

Sachverhalt:

A. X.________ ist Eigentümerin der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 5 zur Verwertung gelangenden Liegenschaft an der Strasse T.________ in Zürich. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 zeigte ihr das Betreibungsamt an, dass die betreibungsamtliche Schätzung Fr. 1'888'500.-- betrage.

B. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2001 beantragte X.________ beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eine Neuschätzung. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2001 beauftragte dieses den Immobilientreuhänder Y.________, der die Liegenschaft in seinem Gutachten vom 8. April 2002 auf Fr. 1'787'000.-- schätzte.

Mit Entscheid vom 30. Mai 2002 erwog die untere Aufsichtsbehörde, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin in der Stellungnahme zum Gutachten den vom Experten geschätzten Verkehrswert nicht in Frage zu stellen vermöchten, und es wies das Betreibungsamt an, den Schätzwert von Fr. 1'787'000.-- zu übernehmen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 27. Juni 2002 ab.

C. Diesen Entscheid hat X.________ mit Beschwerde vom 11. Juli 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen mit dem Begehren um dessen Aufhebung und um Festsetzung des Schätzwertes auf Fr. 1'977'000.--.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt ( Art. 9 Abs. 2 VZG ). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kann bei solchen Ermessensentscheiden einzig prüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG ). Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind ( BGE 110 III 69 E. 2 S. 71, 120 III 79 E. 1 S. 80 f., 124 III 401 E. 2a S. 402).

2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, einen solchen Ermessensmissbrauch darzutun:

Mit Blick auf den Realwert hat die Vorinstanz im Wesentlichen festgehalten, der Landwert sei jeweils mit Bezug auf das einzelne Objekt zu schätzen und bei einem überbauten Grundstück komme es darauf an, wie die konkrete Ausnützung sei. Hinsichtlich der Berechnung des Ertragswerts hat sie ausgeführt, es sei zu Recht auf die damals aktuellen Mietverträge abgestellt worden.

Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Vielmehr verweist sie auf die von ihr eingereichten Preislisten aus dem Internet, welche die Vorinstanz nicht richtig verstanden habe. Damit ist willkürliche Ermessensausübung nicht darzutun. Die Beschwerdeführerin weist in keiner Weise nach, inwiefern die Vorinstanz unsachlich verfahren und ihr Ermessen missbraucht hätte, indem sie auf die konkret zur fraglichen Liegenschaft ergangene Expertise statt auf die allgemeine Statistik des Präsidialdepartementes der Stadt Zürich abgestellt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Bank Z.________), dem Betreibungsamt Zürich 5 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: