Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.132/2004 KI-generiert

Payment Order Nullity and Standing of Heir Representative Challenging Misaddressed Execution

Geschäftsnummer 7B.132/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a payment order issued by a collection and bankruptcy office, which specified a debtor who was not the complainant. The complainant contested the validity of the payment order, arguing that it should be deemed null and void. The supervisory authority at the cantonal level dismissed the complaint, stating that the complainant had no standing to challenge the order since it was directed at a different individual. The complainant subsequently escalated this decision to the federal tribunal, seeking its annulment. The tribunal examined the claims but found no grounds to intervene, concluding that the supervisory authority had correctly determined the complainant's lack of legitimacy in the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Payment Order Nullity and Standing of Heir Representative Challenging Misaddressed Execution: The complainant contested the validity of the payment order, arguing that it should be deemed null and void. The supervisory authority at the cantonal level dismissed the complaint, stating that the complainant had no standing to challenge the order since it was directed at a different individual. The complainant subsequently escalated this decision to the federal tribunal, seeking its annulment. The tribunal examined the claims but found no grounds to intervene, concluding that the supervisory authority had correctly determined the complainant's lack of legitimacy in the matter.

Schlagwörter

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Aktivlegitimation der Erben Zahlungsauftrag Inkasso Nichtigkeit des Vertrages Aufsichtsbeschwerde Gläubigerversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet.
Art. 79 Abs. 1 OG
2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning section regarding the cost-free nature of the appeal procedure, although the dispositive itself does not explicitly cite a cost provision, the reasoning mentions this article in relation to costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the cost-free nature of the appeal procedure, although the dispositive itself does not explicitly cite a cost provision, the reasoning mentions this article in relation to costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.132/2004 /bnm

Urteil vom 2. September 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Zustellung des Zahlungsbefehls,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 11. Juni 2004 (Nr. ABS 04 085).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungs- und Konkursamt A.________ stellte in der von der Z.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... am 18. Februar 2004 den Zahlungsbefehl aus. Der Zahlungsbefehl richtet sich gemäss Schuldnerbezeichnung gegen "Y.________, ZA: X.________" und wurde am 19. Februar 2004 (an V.________) ausgehändigt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob X.________ rechtzeitig Beschwerde und verlangte, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen. Das Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juni 2004 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid und der Zahlungsbefehl seien aufzuheben.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1 Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass der Zahlungsbefehl sich gegen Y.________ richte, und geschlossen, X.________ sei zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. Inbesondere berechtige ihre Eigenschaft als Haupt der Gemeinderschaft der "Erben von W.________" nicht, die Rechte in der Betreibung gegen ein anderes, für die Schulden der Gemeinderschaft solidarisch haftendes Mitglied wahrzunehmen. Sodann sei der Zahlungsbefehl nicht nichtig, da die Identität der im Zahlungsbefehl bezeichneten Betreibungsschuldnerin ausser jedem Zweifel stehe.

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Beschwerdelegitimation ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei durch den an Y.________ gerichteten Zahlungsbefehl nicht in ihren Interessen betroffen, und es bestehe keine Vertretungsmacht des Hauptes einer Gemeinderschaft für andere Mitglieder der Gemeinderschaft. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Im Weiteren ist in der Sache nicht ersichtlich, dass die Aufsichtsbehörde einen Nichtigkeitsgrund infolge mangelhafter Parteibezeichnung (vgl. BGE 102 III 63 E. 2 und 3 S. 64; 120 III 11 E. 1 S. 13) übergangen hätte, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, die Angabe im Zahlungsbefehl betreffend die Betreibungsschuldnerin (Y.________, geb. 1963) lasse keinen Zweifel, gegen welche Person sich die Betreibung richte. Von einem Anlass zum Einschreiten von Amtes kann keine Rede sein kann.

3. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: