Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.130/2004 KI-generiert

Company A v. Company B (Building Right Auction)

Geschäftsnummer 7B.130/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a dispute over a property auction that took place on March 30, 2004, where a perpetual and transferable land use right was sold to a particular company due to the liquidation of another. The claimants, who were the property owners, filed a complaint against the auction result, arguing that proper procedures were not followed, specifically that the official documentation regarding the encumbrances and auction conditions was not read out loud, which they claimed hindered their ability to participate in bidding. Their initial complaint to a lower court was dismissed, and a subsequent appeal to a higher court was also rejected. Consequently, they appealed to the federal court, seeking to overturn the higher court's decision and request a new auction. However, the federal court found that their arguments did not establish grounds for the appeal based on the interpretation of relevant procedural guidelines.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 OG, Art. 66 Abs. 1 VZG, Art. 29 SchKG, Art. 19 SchKG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG; Company A v. Company B (Building Right Auction): The claimants, who were the property owners, filed a complaint against the auction result, arguing that proper procedures were not followed, specifically that the official documentation regarding the encumbrances and auction conditions was not read out loud, which they claimed hindered their ability to participate in bidding. Their initial complaint to a lower court was dismissed, and a subsequent appeal to a higher court was also rejected. Consequently, they appealed to the federal court, seeking to overturn the higher court's decision and request a new auction. However, the federal court found that their arguments did not establish grounds for the appeal based on the interpretation of relevant procedural guidelines.

Schlagwörter

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Zuschlag bei der Versteigerung Immobiliengesellschaft Grundeigentum Handelsstreitigkeit Verkäufer als Vertragspartei Kauf im kaufmännischen Verkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the dispositive to state that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the dispositive regarding the non-award of party compensation in the absence of malicious filing.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.130/2004 /rov

Urteil vom 17. August 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

1. Z.________ AG,

2. Y.________ SA,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch Herrn Hans-Rudolf Altmann,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Aufhebung des Steigerungszuschlags,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 17. Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Am 30. März 2004 fand die Steigerung in der Grundpfandverwertung gegen die X.________ AG in Liquidation statt. Dabei wurde das zu verwertende dauernde und übertragbare Baurecht der W.________ AG zugeschlagen. Gegen den Steigerungszuschlag gelangten die Z.________ AG (Pfandeigentümerin) und die Y.________ SA an das Bezirksgericht Horgen, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 10. Mai 2004 abwies. Den gegen diesen Entscheid geführten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, am 17. Juni 2004 ebenfalls ab.

Die Z.________ AG und die Y.________ SA gelangen mit Beschwerde vom 28. Juni 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen die Aufhebung des Beschlusses der oberen Aufsichtsbehörde sowie die Anordnung einer neuen Versteigerung.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Akteneinreichung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 Abs. 1 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Die Beschwerdeführerinnen verlangen, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Indes erfolgt gemäss Art. 66 Abs. 1 VZG die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges zur Eintragung in das Grundbuch erst, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist. Die aufschiebende Wirkung ist damit bereits von Gesetzes wegen vorgesehen ( BGE 129 III 100 E. 3), so dass sich der Antrag der Beschwerdeführerinnen als überflüssig erweist.

3. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren, dass anlässlich der Steigerung das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen nicht verlesen worden seien, obwohl dieses Vorgehen gemäss den Dienstanweisungen des zürcherischen Betreibungsinspektorates für die Betreibungsämter vorgeschrieben sei. Sie führen aus, das Nichtverlesen habe dazu geführt, dass sie nicht hätten mitbieten können, da ihr Geldgeber etwas verspätet zur Steigerung erschienen sei.

Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, die Pflicht zum Verlesen des Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen ergebe sich direkt aus dem SchKG. Vielmehr leiten sie diese Pflicht aus den oben erwähnten kantonalen Dienstanweisungen ab. Diese stellen - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerinnen - indes kein Bundesrecht dar, da sie von einer kantonalen Behörde erlassen worden sind. Weder die teilweise Rechtsetzungskompetenz der Kantone, die das SchKG diesen einräumt, noch der Genehmigungsvorbehalt von Art. 29 SchKG lassen kantonale Bestimmungen als Bundesrecht erscheinen. Die richtige Anwendung von kantonalem Recht kann indes das Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht überprüfen ( BGE 120 III 114 E. 3a S. 116; 125 III 247 E. 2). Ebenso wenig kann im vorliegenden Verfahren die rechtsungleiche oder willkürliche Anwendung dieser kantonalen Regelungen gerügt werden, da wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32).

4. Damit kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf - ausser bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Beschwerdegegnerin (W.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Hirt), dem Betreibungsamt Richterswil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: