Liquidation Company v. Execution Office Regarding Enforcement of Arbitral Award
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the continuation of a debt enforcement process initiated by a company in liquidation. The company sought to resume a debt collection procedure but was denied by the local debt enforcement office due to a lack of proper documentation proving the enforceability of an arbitration award. The company's subsequent complaints to lower and higher cantonal courts were unsuccessful, with findings indicating that the documentation provided was likely fabricated. The company escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the decisions that upheld the requirements for documentation and imposed costs for the frivolous nature of its claims. Throughout the proceedings, the courts emphasized the necessity of proper legal representation and adherence to documentation requirements as stipulated by relevant Swiss laws.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 68 SchKG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG; Liquidation Company v. Execution Office Regarding Enforcement of Arbitral Award: The company sought to resume a debt collection procedure but was denied by the local debt enforcement office due to a lack of proper documentation proving the enforceability of an arbitration award. The company's subsequent complaints to lower and higher cantonal courts were unsuccessful, with findings indicating that the documentation provided was likely fabricated. The company escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the decisions that upheld the requirements for documentation and imposed costs for the frivolous nature of its claims. Throughout the proceedings, the courts emphasized the necessity of proper legal representation and adherence to documentation requirements as stipulated by relevant Swiss laws.
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KI-generiertAlthough not explicitly cited in the final dispositive orders, the imposition of court fees (Gerichtsgebühr) in order 2 is standardly grounded in procedural rules like Art. 66 LTF or its predecessor.
Although the dispositive orders 2 refers to a 'Gerichtsgebühr von Fr. 500.--' (court fee), and the justification for assigning costs is Art. 20a SchKG (Order 6), the costs in the dispositive are generally covered by Art. 66 LTF when an appeal is dismissed. However, since the text does not explicitly cite Art. 66 LTF in orders 1 or 2, I cannot include it based on the strict rule. I will only include provisions explicitly cited in orders 1, 2, or 3.
Cited as the basis for requiring the appellant to bear the proceedings costs due to vexatious litigation, despite the general rule that the procedure is free of charge.
Cited in the reasoning section 1.1 as the basis for the cost award made by the cantonal upper supervisory authority.
Used in the operative part to justify imposing court costs on the appellant due to vexatious litigation.
Cited by the appellant in reasoning section 4 regarding the obligation for the debtor to advance costs, although this citation did not sustain the appeal.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.13/2005 /bnm
Urteil vom 15. Februar 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Rückweisung eines Fortsetzungsbegehrens,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 13. Dezember 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die X.________ AG in Liquidation verlangte am 7. September 2004 beim Betreibungsamt A.________ die Fortsetzung der Betreibung Nr. 1. Das Amt entsprach diesem Begehren mangels urkundlichem Nachweis der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs nicht und teilte zudem mit, ohne einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- würden im Fortsetzungsverfahren keine Handlungen unternommen. Die X.________ AG in Liquidation beschwerte sich darauf beim Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Mit Zirkulationsbeschluss vom 29. Oktober 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurden wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten auferlegt, da zumindest das Vollstreckbarkeitszeugnis offensichtlich fingiert und die Beschwerde damit wider besseres Wissen erhoben worden sei. Der Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 wurde der Rekurs abgewiesen und der Rekurrentin gestützt auf Art. 20a Abs. 1 SchKG die Kosten von Fr. 220.-- für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt.
1.2 Mit Eingabe vom 10. Januar 2005 hat die X.________ AG in Liquidation die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, insbesondere die Auferlegung der Kosten von Fr. 220.--.
2. Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag der Beschwerdeführerin, den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2004 aufzuheben, denn Anfechtungsobjekt gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG bildet einzig der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde.
3.
3.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres Entscheids auf die Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde verwiesen. Diese hat ausgeführt, die vorliegende Beschwerde sei einmal mehr patchworkartig in der Machart eines gerichtsnotorischen Querulanten zusammengesetzt, so dass begründete Zweifel daran bestünden, ob der Unterzeichner der Beschwerde überhaupt von der Beschwerde Kenntnis habe und willens und fähig sei, eine vernünftige Beschwerde zu verfassen. Die Fragen der Identität des Verfassers und der Prozessfähigkeit könnten jedoch im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da es - wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt - jedenfalls am urkundlichen Nachweis der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs fehle. Letztere hätte, wie bereits im Entscheid CB030219/U vom 20. November 2003 ausgeführt, zwingend vom staatlichen Einzelrichter am Sitz des Schiedsgerichts in B.________ bescheinigt werden müssen, und nicht - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - vom Schiedsgericht selber bescheinigt werden dürfen (Art. 45 Abs. 2 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 [SR 279] i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. f der Schwyzerischen Verordnung über den Vollzug des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 6. April 1970 [SR SZ 232.221]). Im Übrigen habe das Betreibungsamt A.________ für allfällige weitere Betreibungshandlungen gestützt auf Art. 68 SchKG zu Recht einen Kostenvorschuss verlangt, der auch angemessen erscheine. Die Beschwerde sei deshalb ohne Weiterungen sofort als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen Folgendes ein:
3.2.1 Mit Bezug auf die Weigerung des Betreibungsamtes, die Betreibung fortzusetzen, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV . Dieser Vorwurf ist unzulässig, denn er hätte nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 126 III 30 E. 1c; 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen).
3.2.2 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, weder im Mietvertrag noch in den Statuten der X.________ AG sei die Anwendbarkeit der Verordnung des Kantons Schwyz über den Vollzug des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit stipuliert worden.
Der Einwand ist ohne Belang. Gemäss Art. 45 Abs. 2 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit sind die Kantone befugt, die in Art. 3 Buchstaben a-e und g umschriebenen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgesehene richterliche Behörde zu übertragen. Gemäss Art. 1 Abs. 3 des Konkordates ist diese Vorschrift zwingend, d.h. sie kann durch die Parteien nicht abgeändert werden. Gemäss Art. 3 lit. g des Konkordates ist das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons - unter Vorbehalt von Art. 45 Abs. 2 - die zuständige richterliche Behörde, welche die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt. Gemäss der Verordnung des Kantons Schwyz über den Vollzug des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit ist der Einzelrichter am Sitz des Schiedsgerichtes zuständig, die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches zu bescheinigen (§ 1 Abs. 1 lit. f), wie das Bezirksgericht Zürich in seinem Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Eine Bundesrechtsverletzung liegt somit nicht vor, und es kann offen gelassen werden, ob der Vorwurf den Begründungsanforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG überhaupt genügt.
Unbehelflich ist der Verweis der Beschwerdeführerin auf § 238 ZPO /ZH, wonach für die Schiedsgerichte unter Vorbehalt des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Anwendung findet. Abgesehen davon, dass die (behauptete) Vereinbarung über die Anwendung des IPRG von den kantonalen Aufsichtsbehörden nicht festgestellt worden ist ( Art. 79 Abs. 1 OG ), ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dieses Gesetz im vorliegenden Fall, wo kein Auslandbezug ersichtlich ist, massgeblich sein sollte.
Die im Weiteren von der Beschwerdeführerin angeführten kantonalen Schiedsurteile sowie Entscheide des Bundesgerichts haben samt und sonders nichts zu tun mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs durch den staatlichen Einzelrichter ( Art. 79 Abs. 1 OG ; BGE 119 III 49 E. 1).
3.2.3 Die Vorbringen zum Mietvertrag vom 14. März 2003 und die Vorwürfe gegenüber dem Betreibungsamt A.________, welche im angefochtenen Entscheid keinen Niederschlag gefunden haben, können nicht gehört werden, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288), und neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ).
4. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Auferlegung eines vorläufigen Kostenvorschusses von Fr. 300.-- durch das Betreibungsamt sei unhaltbar. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten, welche jedoch vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Inwiefern das Betreibungsamt mit Bezug auf die Höhe dieses Kostenvorschusses sein Ermessen missbraucht haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dar, weshalb auf den Vorwurf nicht eingetreten werden kann.
5. Auch der Antrag der Beschwerdeführerin, die ihr von der oberen Aufsichtsbehörde auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 220.-- seien aufzuheben, wird in keiner Weise gemäss Art. 79 Abs. 1 OG begründet. Darauf kann ebenfalls nicht eingetreten werden.
6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Beschwerdeführerin sich mit dem Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde überhaupt nicht auseinander gesetzt hat und auf ihre Vorbringen fast ausnahmslos nicht eingetreten werden konnte, hat die Beschwerdeführerin gemäss dieser Bestimmung die Verfahrenskosten zu tragen (zweiter Satz).
Demnach erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: