Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.128/2005 KI-generiert

Debtor's Challenge to Bankruptcy Notice Based on Settlement Payment Upheld

Geschäftsnummer 7B.128/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company faced a bankruptcy warning from the local enforcement office, following ongoing debt collection procedures. The company contested the warning through a complaint, which was dismissed by the supervisory authority of the cantonal court. The company subsequently appealed to the federal court, claiming discrepancies between the debt stated in the bankruptcy warning and what had originally been filed, citing a payment agreement and partial payments made. However, the supervisory authority determined that the company's claims did not adequately demonstrate that the debt had been extinguished or that procedural rules had been violated. Consequently, the federal court did not entertain the appeal and imposed court costs on the company for what was deemed a frivolous claim.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 83 Abs. 3 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG; Debtor's Challenge to Bankruptcy Notice Based on Settlement Payment Upheld: The company contested the warning through a complaint, which was dismissed by the supervisory authority of the cantonal court. The company subsequently appealed to the federal court, claiming discrepancies between the debt stated in the bankruptcy warning and what had originally been filed, citing a payment agreement and partial payments made. However, the supervisory authority determined that the company's claims did not adequately demonstrate that the debt had been extinguished or that procedural rules had been violated. Consequently, the federal court did not entertain the appeal and imposed court costs on the company for what was deemed a frivolous claim.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Konkursverfahren Forderungsklage Prozesserledigung Vollstreckungsentscheid Betriebsvereinbarung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet und schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ), dass die gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 3.
Art. 83 Abs. 3 SchKG
Sie hat unter Hinweis auf Art. 83 Abs. 3 SchKG gefolgert, die provisorische Rechtsöffnung sei damit definitiv geworden und folglich sei nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren stattgegeben und der Beschwerdeführerin den Konkurs angedroht habe.
Art. 79 Abs. 1 OG
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 172 Ziff. 3 SchKG
85, Art. 172 Ziff. 3 SchKG ).
Art. 12 SchKG
Sodann behauptet sie selber nicht, dass die Aufsichtsbehörde Zahlungen direkt an das Betreibungsamt, welche die Schuld zum Erlöschen bringen würden ( Art. 12 SchKG ), übergangen habe.
Art. 88 SchKG
Art. 88 SchKG ) verletzt habe, wenn sie die Konkursandrohung des Betreibungsamtes geschützt hat.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Applied to impose procedural costs on the appellant due to vexatious conduct ('Mutwilligkeit').

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.128/2005 /blb

Urteil vom 15. September 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch V.________,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission,

als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Gegenstand

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. Juli 2005 (JA 2005/27).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Zug stellte der X.________ AG in der gegen sie laufenden Betreibung Nr. xxxx am 2. Juni 2005 die Konkursandrohung zu. Gegen diese Verfügung erhob die X.________ AG Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 1. Juli 2005 abwies.

Die X.________ AG hat das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, das angefochtene Urteil und die Konkursandrohung seien aufzuheben.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet und schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ), dass die gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 3. Januar 2005 erhobene Aberkennungsklage am 7. April 2005 "zufolge vergleichsweisen Rückzugs am Protokoll abgeschrieben" worden sei. Sie hat unter Hinweis auf Art. 83 Abs. 3 SchKG gefolgert, die provisorische Rechtsöffnung sei damit definitiv geworden und folglich sei nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren stattgegeben und der Beschwerdeführerin den Konkurs angedroht habe. Die blosse Bestreitung der Forderung könne im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden.

3. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1).

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die in der Konkursandrohung aufgeführte Betreibungsforderung entspreche nicht derjenigen, welche ursprünglich in Betreibung gesetzt worden sei. Sie beruft sich auf die zwischen ihr und der Betreibungsgläubigerin abgeschlossene Vereinbarung vom 10. März 2005 und behauptet, in der Zwischenzeit seien vereinbarungsgemäss "Teilzahlungen erfolgt", wobei das Betreibungsamt von der Vereinbarung Kenntnis gehabt habe. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörden nicht zur Beurteilung zuständig sind, ob die Schuld getilgt worden ist, sondern - wie die Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten hat - der Richter ( Art. 85, Art. 172 Ziff. 3 SchKG ). Sodann behauptet sie selber nicht, dass die Aufsichtsbehörde Zahlungen direkt an das Betreibungsamt, welche die Schuld zum Erlöschen bringen würden ( Art. 12 SchKG ), übergangen habe. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art. 88 SchKG ) verletzt habe, wenn sie die Konkursandrohung des Betreibungsamtes geschützt hat. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Die Beschwerdeführerin ist bereits von der unteren Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Kostenfolgen darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihre Beschwerde an Mutwilligkeit grenze. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der sorgfältig begründete Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Y.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt R.________), dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: