Debtor's Appeal Against Bankruptcy Order Dismissed on Jurisdictional Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the annulment of a bankruptcy declaration made against an individual. The individual, having received a bankruptcy ruling on May 22, 2006, appealed to the supervisory authority of the cantonal court, which subsequently rejected the appeal. Following additional requests for the annulment of both the bankruptcy decision and the supervisory court's ruling, the federal court examined the matter. Key arguments included the authority of the bankruptcy court over the annulment process and the procedural grounds on which the complaints were made, ultimately leading to a decision not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 195 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Order Dismissed on Jurisdictional Grounds: The individual, having received a bankruptcy ruling on May 22, 2006, appealed to the supervisory authority of the cantonal court, which subsequently rejected the appeal. Following additional requests for the annulment of both the bankruptcy decision and the supervisory court's ruling, the federal court examined the matter. Key arguments included the authority of the bankruptcy court over the annulment process and the procedural grounds on which the complaints were made, ultimately leading to a decision not to proceed with the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to state that the appeal procedure is free of charge, except in cases of vexatious appeals.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.124/2006 /bnm
Urteil vom 14. August 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Aufhebung eines Konkurses,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 10. Juli 2006 (ABS 06 239).
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 10. Juli 2006, mit welchem auf die Beschwerde von X.________ betreffend die Konkurseröffnung vom 22. Mai 2006 nicht eingetreten wurde,
in die Beschwerde vom 20. Juli 2006 (Postaufgabe), mit welcher X.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Konkurserkenntnisses vom 22. Mai 2006 verlangt,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald am 22. Juni 2006 den Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet hat und der Appellationshof des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Juni 2006 die vom Beschwerdeführer gegen das Konkurserkenntnis erhobene Appellation zurückgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer - wie im kantonalen Verfahren - beantragt, es sei das Konkurserkenntnis vom 22. Mai 2006 aufzuheben,
dass die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG nur gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes geführt werden kann,
dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren daher nicht die Aufhebung des - durch den Richter ausgesprochenen - Konkurserkenntnisses verlangen kann, und er vergeblich vorbringt, die Betreibungsgläubigerin habe mittlerweile das Konkursbegehren zurückgezogen,
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt ( Art. 79 Abs. 1 OG ), inwiefern der Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde bundesrechtswidrig sei,
dass für den Widerruf des Konkurses - wie die Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten hat - gemäss Art. 195 SchKG das Konkursgericht zuständig ist,
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen der mut- oder böswilligen Beschwerdeführung, in denen Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Signau-Trachselwald, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: