Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.124/2005 KI-generiert

Federal Court Upholds Dissolution of Estate Community for Debt Enforcement

Geschäftsnummer 7B.124/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the enforcement of collection measures on communal assets. A bankruptcy office executed a seizure against an individual, leading to the involvement of a supervisory authority that ordered the dissolution and liquidation of two communal entities linked to the seized assets. The individual contested this order, arguing that the decisions had not been properly communicated to creditors and asserting other procedural grievances. The supervisory authority maintained that the liquidation was necessary due to the inability to ascertain the value of the seized shares and previous failed negotiations. The individual's appeal was ultimately dismissed by the court due to lack of standing and unsubstantiated claims.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 9 VVAG, Art. 10 Abs. 1 VVAG, Art. 10 Abs. 2 VVAG, Art. 76 OG, Art. 80 Abs. 1 OG; Federal Court Upholds Dissolution of Estate Community for Debt Enforcement: A bankruptcy office executed a seizure against an individual, leading to the involvement of a supervisory authority that ordered the dissolution and liquidation of two communal entities linked to the seized assets. The individual contested this order, arguing that the decisions had not been properly communicated to creditors and asserting other procedural grievances. The supervisory authority maintained that the liquidation was necessary due to the inability to ascertain the value of the seized shares and previous failed negotiations. The individual's appeal was ultimately dismissed by the court due to lack of standing and unsubstantiated claims.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Erbschaftsliquidation Vermögensverwertung beschlagnahmte Vermögenswerte Miteigentum Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet.
Art. 9 VVAG
Februar 2005 die Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG durchgeführt habe und diese gescheitert sei, nachdem einzig der Mitanteilhaber W.________ erschienen war.
Art. 10 Abs. 1 VVAG
Den Beteiligten sei Frist gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG angesetzt worden, um Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen, wobei einzig W.________ Antrag gestellt und am 7.
Art. 10 Abs. 2 VVAG
This article was the basis for the supervisory authority's decision concerning the method of realization, which was the subject of the appeal.
Art. 76 OG
Es trifft zu, dass die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, sämtliche Akten ( Art. 76 OG ) dem Bundesgericht einzusenden ( Art.
Art. 80 Abs. 1 OG
76 OG ) dem Bundesgericht einzusenden ( Art. 80 Abs. 1 OG ).
Art. 79 Abs. 1 OG
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Zitierte Rechtsprechung

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5P.283/2005
Die Beschwerdeführerin hat in der Sache auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 5P.283/2005 vom 31.
BGE 120 III 42
State Challenge to Double, Excessive Asset Seizure in Swiss Banks
BGE 119 III 49
Bankruptcy Appeal Inadmissibility Challenge
7B.23/2005
Debtor's Premature Appeal Against Garnishment Dismissal
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 2 VVAG

This article was the basis for the supervisory authority's decision concerning the method of realization, which was the subject of the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.124/2005 /blb

Urteil vom 12. September 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde

in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Anordnung von Verwertungsmassnahmen für Gemeinschaftsvermögen,

SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. Juni 2005 (ABS 05 105).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle D.________, pfändete in der gegen X.________ gerichteten Betreibung Nr. xxxx die Liquidationsanteile an der Erbengemeinschaft E.________ und an der Gemeinderschaft G.________ (Pfändungsurkunde vom 29. Oktober 2004). Im Zuge des Verwertungsverfahrens gelangte das Betreibungsamt am 18. März 2005 nach Scheitern der Einigungsverhandlung an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, um den Verwertungsmodus festzulegen. Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 ordnete die Aufsichtsbehörde an, dass die Erbengemeinschaft E.________ (verstorben am 29. Juni 1975) und die Gemeinderschaft G.________, mit Sitz in S.________, unter Mitwirkung des zuständigen Regierungsstatthalters aufzulösen und zu liquidieren seien.

1.2 X.________ hat die Verfügung der Aufsichtsbehörde (Zustellung am 29. Juni 2005; Empfangsschein) mit Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2005 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben bzw. deren Nichtigkeit festzustellen.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Die Beschwerdeführerin hat in der Sache auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 5P.283/2005 vom 31. August 2005 nicht eingetreten ist.

2. Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass das Betreibungsamt im Zuge der Verwertung der gepfändeten Liquidationsanteile am 25. Februar 2005 die Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG durchgeführt habe und diese gescheitert sei, nachdem einzig der Mitanteilhaber W.________ erschienen war. Den Beteiligten sei Frist gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG angesetzt worden, um Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen, wobei einzig W.________ Antrag gestellt und am 7. März 2005 die Auflösung und Liquidation der Gemeinschaftsvermögen verlangt habe. Die Aufsichtsbehörde hat weiter erwogen, dass der Anteilswert an den Gemeinschaftsvermögen nicht näher bestimmbar sei und daher eine Versteigerung der gepfändeten Anteilsrechte - Anteil an der nur einen Teil des Erbschaftsvermögens umfassenden Gemeinderschaft und Anteil der im Übrigen fortgesetzten Erbengemeinschaft - ausser Betracht falle, und sie hat in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VVAG erkannt, die Erbengemeinschaft und Gemeinderschaft seien aufzulösen und zu liquidieren.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Aufsichtsbehörde angeordnet hat, es seien dem Betreibungsamt mit dem angefochtenen Entscheid auch die Pfändungsakten zurückzusenden (Dispositiv-Ziffer 2). Es trifft zu, dass die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, sämtliche Akten ( Art. 76 OG ) dem Bundesgericht einzusenden ( Art. 80 Abs. 1 OG ). Das Bundesgericht entscheidet indessen frei, welche weiteren amtlichen Akten im Falle eines unvollständigen Dossiers einzuziehen sind (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Art. 76, S. 696). Im vorliegenden, die Verwertung betreffenden Beschwerdeverfahren (vgl. E. 4 unten) besteht kein Anlass, die nicht übermittelten Akten betreffend Pfändung einzuziehen.

3.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei unwirksam, weil diese nur ihr und den Mitanteilhabern, nicht aber den Betreibungsgläubigern eröffnet worden sei. Damit kann sie nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin handelt im eigenen Namen, nimmt insoweit aber nicht eigene, sondern fremde Interessen wahr. Insoweit kann auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten werden ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 114 III 78 E. 1 S. 80).

4. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1).

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen an der Sache vorbei. Sie verkennt, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig der in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VVAG getroffene Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsart der gepfändeten Liquidationsanteile ist. Daher können die Ausführungen der Beschwerdeführerin insbesondere zur Anordnung der Einigungsverhandlung nach Eingang des Verwertungsbegehrens und zur Pfändung der Liquidationsanteile nicht gehört werden. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Der Einwand, die Aufsichtsbehörde greife mit dem Entscheid über die Verwertungsart in die Verwertung von Gegenständen ein, welche aufgrund strafrechtlicher Gesetze mit Beschlag belegt sind, ist schliesslich haltlos: Die Beschwerdeführerin hält selber fest, dass der Verwertung eine vom Kanton Bern, Obergericht, eingeleitete Betreibung (Nr. xxxx) zugrunde liege, welche unter anderem bereits Gegenstand des mit Urteil 7B.23/2005 vom 25. Februar 2005 erledigten Beschwerdeverfahrens war. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ). Der Beschwerdeführerin ist allerdings in Erinnerung zu rufen, dass gemäss dem zweiten Satz dieser Bestimmung der Partei bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung sowohl eine Busse als auch Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern (U.________; V.________; W.________, vertreten durch Fürsprecher F.________), dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle D.________, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: