Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.122/2005 KI-generiert

Garnishment Challenge Dismissed: Supervisory Authority Actions Confirmed and Debt Validity Excluded from Review

Geschäftsnummer 7B.122/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding a seizure announcement made by a debt collection office in relation to a bankruptcy proceeding initiated by a company against an individual. The individual contested the seizure through a complaint, which was dismissed by both a lower court and subsequently by an upper supervisory authority. The individual escalated the complaint to the federal court, seeking to annul the decisions and the related debt collection. However, the federal court noted deficiencies in the complaint and ultimately decided not to proceed with the case, indicating that the appeal had not been substantiated adequately and that disputes regarding the underlying debt were not suitable for review through this process.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 73 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Garnishment Challenge Dismissed: Supervisory Authority Actions Confirmed and Debt Validity Excluded from Review: The individual contested the seizure through a complaint, which was dismissed by both a lower court and subsequently by an upper supervisory authority. The individual escalated the complaint to the federal court, seeking to annul the decisions and the related debt collection. However, the federal court noted deficiencies in the complaint and ultimately decided not to proceed with the case, indicating that the appeal had not been substantiated adequately and that disputes regarding the underlying debt were not suitable for review through this process.

Schlagwörter

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Inkasso Aufsichtsbeschwerde Lohnpfändung bestrittene Forderung Prämienbezug Einstellung des Konkursverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet.
Art. 19 Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning to explain that the appeal deadline is a forfeiture period, but not explicitly cited in the dispositive.
Art. 79 Abs. 1 OG
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 73 SchKG
Art. 73 SchKG ) bereits in einem Beschwerdeverfahren erledigt worden sei.
Art. 17 Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning concerning the subject matter of the appeal, but not explicitly cited in the dispositive.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning regarding the cost exemption for the execution proceedings appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning concerning the subject matter of the appeal, but not explicitly cited in the dispositive.

Art. 19 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to explain that the appeal deadline is a forfeiture period, but not explicitly cited in the dispositive.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning regarding the cost exemption for the execution proceedings appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.122/2005 /blb

Urteil vom 14. September 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 21. Juni 2005 (NR050045/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Zürich 9 kündigte X.________ in der gegen ihn von der Y.________ AG eingeleiteten Betreibung Nr. xxxx am 2. Mai 2005 die Pfändung auf den 9. Mai 2005 an. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 10. Mai 2005 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die von X.________ eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juni 2005 ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten wurde.

X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2005 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Betreibung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Der Beschwerdeführer beantragt (wie auch in seiner Eingabe vom 24. Juli 2005) vergeblich eine Verlängerung der Beschwerdefrist. Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde ( BGE 126 III 30 E. 1b S. 31).

3. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1).

Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass die Angaben des Betreibungsamtes betreffend Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungskosten auf der Pfändungsankündigung nicht zu beanstanden seien und die Beschwerdegegnerin als Krankenkasse mit rechtskräftigem Entscheid vom 8. Februar 2005 die Verfügung vom 28. November 2003 über die geschuldeten KVG-Prämien und die Rechtsöffnung bestätigt habe. Sie hat gefolgert, dass das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren zu Recht stattgegeben habe. Weiter hat die obere Aufsichtsbehörde erwogen, dass vorliegend keine Pflicht zum Einholen einer Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin bestehe und der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Einsicht in die Beweismittel der Beschwerdegegnerin für ihre Forderung (während der Rechtsvorschlagsfrist; vgl. Art. 73 SchKG ) bereits in einem Beschwerdeverfahren erledigt worden sei. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht auseinander. Soweit er sich gegen die in Betreibung gesetzte Forderung aus der gesetzlichen Grundversicherung wendet, kann er nicht gehört werden: Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde können einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein ( Art. 17 Abs. 1 SchKG ), und auf dem Beschwerdeweg kann der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden ( BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG, vertreten durch Z.________ AG), dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: