Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.120/2006 KI-generiert

Tenant Lacks Standing to Challenge Debt Enforcement Against Landlord

Geschäftsnummer 7B.120/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a rental payment directive, in which a company in liquidation contested a decision made by the upper cantonal authority overseeing debt collection and bankruptcy. The authority rejected the company's appeal against a lower court's ruling regarding a rental payment freeze that directed the company's tenant to pay rent directly to the debt collection office instead of the landlord. The company subsequently brought the matter to the federal court, arguing that it was unjustly affected by the decision. However, the court found the company's appeal did not meet the necessary legal requirements and thus did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 17 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 66 al. 1 LTF; Tenant Lacks Standing to Challenge Debt Enforcement Against Landlord: The authority rejected the company's appeal against a lower court's ruling regarding a rental payment freeze that directed the company's tenant to pay rent directly to the debt collection office instead of the landlord. The company subsequently brought the matter to the federal court, arguing that it was unjustly affected by the decision. However, the court found the company's appeal did not meet the necessary legal requirements and thus did not proceed with the case.

Schlagwörter

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Mieter fehlende Legitimation Schuldbetreibung Streitigkeiten aus Verträgen Aufsichtsbeschwerde Zinszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, which were ordered against the appellant.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

The appellant was ordered to bear the court costs due to vexatious conduct (Mutwilligkeit) in filing the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.120/2006/fco

Urteil vom 19. September 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Präsidium, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Mietzinssperre,

SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Juni 2006 (RK2 2006 54).

Die Kammer hat nach Einsicht

in die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Juni 2006, mit welcher auf die Beschwerde der X.________ gegen die Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Höfe vom 10. Mai 2006 als unterer Aufsichtsbehörde betreffend die Mietzinssperre (des Betreibungsamtes Zürich 10 in den vom Betreibungsamt Höfe gegen die Y.________ geführten Betreibungen) nicht eingetreten wurde,

in die Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2006 (Postaufgabe), mit welcher die X.________ die Verfügung der oberen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und u.a. sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie weiter aufschiebende Wirkung verlangt,

in Erwägung,

dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1),

dass die obere Aufsichtsbehörde festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin als Mieterin der betriebenen Schuldnerin Y.________ durch die betreibungsamtliche Aufforderung, künftig den Mietzins statt dem Vermieter direkt dem Betreibungsamt zu leisten, nicht in ihren gesetzlich geschützten Interessen verletzt sei, und es auch in Bezug auf die übrigen Vorbringen an jeglicher Legitimation mangle,

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) verkannt habe, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin - als Mieterin - durch die Anzeige betreffend die Bezahlung der Mietzinsen nicht beschwert sowie zur Kritik an den gegen die Y.________ laufenden Betreibungen nicht legitimiert sei,

dass auf die den Begründungsanforderungen insgesamt nicht genügende Beschwerde nicht eingetreten werden kann ( Art. 79 Abs. 1 OG ),

dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,

dass wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Verfügung der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),

dass die erkennende Kammer sich vorbehält, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: