Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.120/2005 KI-generiert

Debtor Challenges Inclusion of Previous Enforcement Costs in Payment Order Following Missed Appeal Deadline

Geschäftsnummer 7B.120/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant raised an objection to a payment order issued by the debt collection office, arguing that previous collection costs from an unsuccessful prior proceeding should not be included in a new payment demand. The lower court dismissed the objection for lack of timeliness, and the upper cantonal court subsequently upheld this dismissal. The appellant then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the upper court's decision and the payment order itself. However, the Federal Tribunal found that the appellant did not properly substantiate the claim of a legal violation regarding the timing of the appeal, leading to a rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor Challenges Inclusion of Previous Enforcement Costs in Payment Order Following Missed Appeal Deadline: The lower court dismissed the objection for lack of timeliness, and the upper cantonal court subsequently upheld this dismissal. The appellant then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the upper court's decision and the payment order itself. However, the Federal Tribunal found that the appellant did not properly substantiate the claim of a legal violation regarding the timing of the appeal, leading to a rejection of the appeal.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Zahlungsauftrag Vollstreckungskosten Fristversäumnis Aufsichtsbeschwerde nicht geleisteter Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the dispositive regarding the principle that the appeal procedure is generally free of charge, implying its application to costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.120/2005 /blb

Urteil vom 14. September 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Zahlungsbefehl,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 21. Juni 2005 (NR050038/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 2. März 2005 erhob X.________ beim Betreibungsamt Zürich 9 Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxx. Gleichzeitig beanstandete er unter anderem, dass im Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2005 unter den Betreibungsforderungen "Bisherige Betreibungskosten" von Fr. 153.20 aufgeführt seien, welche aus einer früheren erfolglosen Betreibung in gleicher Sache stammen würden und nicht erneut geltend gemacht werden könnten. Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nahm die überwiesene Eingabe als Beschwerde entgegen und trat darauf mit Beschluss vom 10. März 2005 nicht ein. Gegen diesen Beschluss erhob X.________ Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 21. Juni 2005 wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht eintrat.

X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2005 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Betreibung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Der Beschwerdeführer beantragt (wie auch in seiner Eingabe vom 24. Juli 2005) vergeblich eine Verlängerung der Beschwerdefrist. Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde ( BGE 126 III 30 E. 1b S. 31).

3. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde mit ihrem Nichteintretensentscheid die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung ( Art. 18 Abs. 1 SchKG ) verletzt habe, wenn sie erwogen hat, die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den am 15. März 2005 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss sei am 29. März 2005 abgelaufen, und gefolgert hat, die Beschwerde vom 22. April 2005 (Postaufgabe) sei verspätet. Auf die nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG), dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: