Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.120/2002 KI-generiert

Debtor Sanctioned for Vexatious Disqualification Request Against Court President

Geschäftsnummer 7B.120/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a decision made by the supervisory authority regarding a wage garnishment. The individual had requested the removal of the president of a district court from their role as the overseeing authority in the debt enforcement process, which was denied, resulting in a monetary fine of 200 francs for what was deemed a frivolous complaint. The complainant challenged this fine, arguing for its cancellation, while the supervisory authority maintained that the fine was appropriate given the circumstances of the complaint and the individual's financial situation. Ultimately, the complaint was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 19 SchKG; Debtor Sanctioned for Vexatious Disqualification Request Against Court President: The individual had requested the removal of the president of a district court from their role as the overseeing authority in the debt enforcement process, which was denied, resulting in a monetary fine of 200 francs for what was deemed a frivolous complaint. The complainant challenged this fine, arguing for its cancellation, while the supervisory authority maintained that the fine was appropriate given the circumstances of the complaint and the individual's financial situation. Ultimately, the complaint was dismissed.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Lohnpfändung Ausstandsverfahren Disziplinarmassnahme gegen Notar Einstellung des Konkursverfahrens Zwangsgeld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 SchKG

Cited to specify the procedure under which the appeal was examined and found to be generally free of charge.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning indicating that the appeal procedure is generally free of charge.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.120/2002 /bnm

Urteil vom 19. August 2002

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber von Roten.

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Pfändungsvollzug; Auferlegung einer Geldbusse,

Beschwerde SchKG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, vom 30. Mai 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Im Zusammenhang mit einer gegen ihn vollzogenen Lohnpfändung stellte A.________ ein Gesuch um Ablehnung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde. Das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wies das Ablehnungsbegehren ab und verfällte A.________ in eine Geldbusse von Fr. 200.-- (Entscheid vom 30. Mai 2002). A.________ hat gegen die Geldbusse Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Betrag abzuschreiben. Das Obergericht hat die Akten eingesendet, auf Gegenbemerkungen aber verzichtet. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2. Gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG sind die Verfahren kostenlos (Satz 1), doch können bei mutwilliger oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Satz 2). Die Verurteilung zu einer Busse setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine mutwillige oder böswillige Beschwerdeführung voraus, ist hingegen einzig wegen Verletzung des Anstandes nicht zulässig ( BGE 127 III 178 Nr. 30). Das Obergericht hat zwar die beleidigende Äusserung des Beschwerdeführers ebenfalls erwähnt, ist aber vorweg davon ausgegangen, das Ablehnungsbegehren sei "in seiner offensichtlichen Haltlosigkeit" als mutwillig zu werten (E. 3b S. 5). Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Die ihm auferlegte Geldbusse bezieht sich auf das konkret durchgeführte Beschwerdeverfahren, weshalb es unerheblich ist, ob sich die Sache vor dem Bezirksgericht Bremgarten inzwischen erledigt hat oder ob der Beschwerdeführer dort noch in weitere Verfahren einbezogen werden wird. Das Obergericht hat einen Bussenbetrag von Fr. 200.-- "unter den vorliegenden Umständen" für angemessen gehalten (E. 3b S. 5) und damit auch den finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen. Dass der Beschwerdeführer seit Februar 2002 nicht mehr arbeiten kann, ändert an der Bussenhöhe nichts, zumal nach seinen eigenen Angaben "inzwischen das Sozialamt als Übergang bis die IV-Versicherung zahlen muss" und er insoweit über ein Ersatzeinkommen verfügt. Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden.

3. Das Verfahren der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist grundsätzlich unentgeltlich ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: