Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.117/2006 KI-generiert

Debtors' Challenge to Wage Garnishment Based on Subsistence Minimum Calculation

Geschäftsnummer 7B.117/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals contested a wage garnishment decision made by a local authority which established their existence minimum and required a monthly deduction of 840 Swiss Francs from their wages. They argued that the amount allocated for general insurance was insufficient to cover their necessary expenses, including various insurance premiums. The local court dismissed their appeal, leading them to escalate the matter to a higher court. In their submission, they maintained that the decision did not adequately consider their financial circumstances, claiming that key expenses had been overlooked in the existence minimum calculation. However, they failed to substantiate their claims with evidence or legal arguments, ultimately resulting in the higher court's non-acceptance of their complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 92 SchKG, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 93 SchKG, Art. 81 OG, Art. 93 Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtors' Challenge to Wage Garnishment Based on Subsistence Minimum Calculation: They argued that the amount allocated for general insurance was insufficient to cover their necessary expenses, including various insurance premiums. The local court dismissed their appeal, leading them to escalate the matter to a higher court. In their submission, they maintained that the decision did not adequately consider their financial circumstances, claiming that key expenses had been overlooked in the existence minimum calculation. However, they failed to substantiate their claims with evidence or legal arguments, ultimately resulting in the higher court's non-acceptance of their complaint.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Berechnung der Lohnpfändung Minimallohn Lohnkosten Vollstreckungskosten Beitragsforderung Haushaltungszulage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF

Although the text refers to Art. 108 LTF in the context of current procedural law, the actual decision was rendered under the former OGer (OG), and the key instruction here is that the appeal was not entered upon (Nicht-Eintreten), which is procedurally justified if no essential grounds of appeal are addressed or if the factual findings are binding.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited to establish that the appeal procedure is free of charge unless the appeal is vexatious or malicious.

Art. 93 SchKG

Cited multiple times in the reasoning regarding the basis for calculating the minimum standard of living, although the final disposition does not overtly annul based on it, citing Art. 93 Abs. 3 SchKG for a subsequent action.

Art. 93 Abs. 3 SchKG

The Tribunal suggests the complainants use this article for a revision of the attachment if they have evidence to support their claims.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.117/2006 /bnm

Urteil vom 19. September 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________ und Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, Rathausplatz 2A, Postfach 56, 1702 Fribourg.

Gegenstand

Lohnpfändung; Existenzminimum.

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde,

vom 6. Juli 2006.

Sachverhalt:

A. Am 8. Juni 2006 hat das Betreibungsamt A.________ in der Betreibung Nr. 1 das Existenzminimum von X.________ und Y.________ neu berechnet und eine Lohnpfändung von Fr. 840.-- pro Monat verfügt.

B. Am 15. Juni 2006 reichten X.________ und Y.________ gegen diese Verfügung bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 6. Juli 2006 wurde das Rechtsmittel abgewiesen.

C. Mit Eingabe vom 11. Juli 2006 haben X.________ und Y.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführer rügten, der für allgemeine Versicherungen eingesetzte Betrag von Fr. 150.-- reiche nicht aus, um alle Versicherungen (Autoversicherung, Krankenkasse, Hausratversicherung, usw.) zu bezahlen. Zudem handle es sich bei den Prämien der Versicherung Z.________ nicht um eine Lebensversicherung, sondern um die Amortisation der Wohnung, die jeden Monat bezahlt werden müsse.

Die Aufsichtsbehörde fährt fort, Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar seien, könnten soweit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig seien ( Art. 93 Abs. 1 SchKG ). Besitze der Schuldner ein eigenes von ihm bewohntes Haus (oder Wohnung), so sei an Stelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser bestehe aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlichrechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten (vgl. die Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG , in: BlSchK 2001 S. 14 ff.).

In tatsächlicher Hinsicht hat die Aufsichtsbehörde festgestellt, aus den Akten gehe hervor, dass die Krankenkassenprämien bei der Berechnung berücksichtigt worden seien und zwar unter "cotisations sociales" (Fr. 188.-- und Fr. 185.30). Sollten sich die Prämien erhöht haben, obliege es den Beschwerdeführern, dies beim Betreibungsamt geltend zu machen. Die Autoversicherung sei Bestandteil der Fr. 693.15, die für die Fahrt zur Arbeit eingesetzt worden seien. Dabei seien die Steuern (Fr. 35.25), die Versicherung (Fr. 154.65), der Leasingzins (Fr. 426.25), das Benzin (Fr. 77.--) und kleinere Unterhaltskosten berücksichtigt. Die Beschwerdeführer zeigten nicht auf, inwiefern diese Berechnung falsch sein sollte. Bei zusätzlichen Kosten obliege es auch hier den Beschwerdeführern, eine Anpassung des Existenzminimums beim Betreibungsamt zu beantragen.

Daraus hat die Vorinstanz geschlossen, der Betrag von Fr. 150.-- sei somit einzig für andere, unbedingt notwendige Versicherungen und Diverses eingesetzt worden. Aus den Akten gehe hervor, dass bei der Aufnahme des Pfändungsprotokolls ein Betrag von Fr. 488.40 für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung angegeben worden sei, d.h. rund Fr. 41.-- pro Monat. Der für allgemeine Versicherungen und Diverses eingesetzte Betrag von Fr. 150.-- reiche somit aus, um die Hausratversicherung zu bezahlen.

1.2 Die Beschwerdeführer tragen dagegen vor, sie seien mit dem Entscheid nicht einverstanden, da ein Betrag von Fr. 150.-- pro Monat nicht ausreiche, um alle Versicherungskosten zu decken. Es treffe auch nicht zu, dass es sich bei der Versicherung Z.________ um eine Lebensversicherung handle, sondern um eine Versicherung, die notwendig sei, wenn man Besitzer einer Eigentumswohnung sei. Ausserdem könne es auch nicht sein, dass die Autoversicherung einen Bestandteil der Fahrt zur Arbeit sei, denn dieser Betrag reiche ja nicht aus, um damit noch eine Versicherung zu begleichen.

Insoweit die Beschwerdeführer mit ihren Einwendungen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Frage stellen, so können sie nicht gehört werden, denn die erkennende Kammer ist an diese Feststellungen gebunden (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Die tatsächlichen Grundlagen für die Existenzminimumsberechnung hätten die Beschwerdeführer nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde kritisieren können (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG ; BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen).

Im Weiteren legen die Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde mit ihrem Entscheid gegen Bundesrecht verstossen bzw. ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1). Im Übrigen haben die Beschwerdeführer keinerlei Belege eingereicht, um darzutun, dass die Berechnung des Existenzminimums und die daraus ermittelte monatliche Lohnpfändung von Fr. 840.-- unrichtig sei. Da kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, und es bleibt den Beschwerdeführern nichts anderes übrig, als eine Revision der Pfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG zu verlangen, falls sie über Beweismittel verfügen, um ihre (blossen) Behauptungen zu belegen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: