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7B.117/2004 KI-generiert

Appeal Against Execution Record Dismissed Due to Procedural Defects and Inadmissible Claims

Geschäftsnummer 7B.117/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a party who challenged a value assessment and accounting provided in the context of debt enforcement proceedings. The individual contended that the ruling made by the lower courts and the debt enforcement office violated constitutional rights and involved a process perceived as arbitrary. However, the higher court found that the claims presented were unrelated to the debt enforcement matter at hand and largely consisted of grievances against the judicial system, leading to the conclusion that the case could not be pursued further in this context.

Legislator-Regeste

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Art. 79 OG, Art. 81 OG, Art. 20a SchKG; Appeal Against Execution Record Dismissed Due to Procedural Defects and Inadmissible Claims: The individual contended that the ruling made by the lower courts and the debt enforcement office violated constitutional rights and involved a process perceived as arbitrary. However, the higher court found that the claims presented were unrelated to the debt enforcement matter at hand and largely consisted of grievances against the judicial system, leading to the conclusion that the case could not be pursued further in this context.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Verfahrensverletzungen materielle Mängel Klageschrift Einrede der Verfassungswidrigkeit ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 79 OG
2.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 OG auseinander.
Art. 81 OG
1 in Verbindung mit Art. 81 OG ; BGE 121 III 24 E.
Art. 20a SchKG
The debt enforcement and bankruptcy chamber declared the proceedings free of charge based on this provision.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 20a SchKG

The debt enforcement and bankruptcy chamber declared the proceedings free of charge based on this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.117/2004 /rov

Urteil vom 25. Juni 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Verwertungsprotokoll/Abrechnung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 9. Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. In der Betreibung Nr. xxx wurden Z.________ am 12. Mai 2004 vom Betreibungsamt Zürich 9 das Verwertungsprotokoll und die Abrechnung zugestellt. Die von Z.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, als untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 24. Mai 2004 abgewiesen. Der dagegen eingereichte Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 9. Juni 2004 abgewiesen.

Z.________ hat die Sache mit Beschwerde vom 15. Juni 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

2.

2.1 Die Vorinstanz stellt fest, soweit nachvollziehbar würden sich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verstösse gegen die Bundesverfassung und einen angeblichen "Willkürprozess" auf ein vor acht Jahren eingeleitetes Strafverfahren beziehen, in welchem am 8. Juli 1999 ein Urteil gefällt worden sei. Ein Zusammenhang mit dem vom Betreibungsamt Zürich 9 erstellten Verwertungsprotokoll/Abrechnung (also dem Beschwerdeobjekt) sei jedoch nicht ersichtlich. Sollte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen wollen, die Forderung der Gerichtskasse sei von ihm nicht geschuldet, so würde auch dies ihm nicht weiterhelfen, da der materielle Bestand der Forderung in einem Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden nicht geprüft werden könne.

2.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 OG auseinander. Soweit er rügt, es seien ihm verfassungsmässige Rechte verweigert worden, kann er nicht gehört werden, denn solche Rügen sind nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde zulässig (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG ; BGE 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen). Die weiteren Vorbringen erschöpfen sich in Unmutsäusserungen gegenüber der Justiz und dem Staat. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos ( Art. 20a SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8023 Zürich), dem Betreibungsamt Zürich 9, Hohlstrasse 608, 8048 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: