Debtor's Car Operation Costs Deduction in Income Attachment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a debtor who, having his income garnished due to debt collection, argued that he required a monthly allowance of 1,600 CHF for automobile operating costs to aid in his job search, citing the necessity of using a private vehicle. Both the local debt collection office and the supervisory authority denied this request, instead allowing only 250 CHF for public transport costs and an additional 200 CHF for job search expenses. The debtor contested the supervisory authority's decision, claiming that public transportation was insufficient for his needs, but the authority found that public transport adequately connected his residence to several nearby towns. Consequently, the case was brought before a higher court for review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 SchKG, Art. 19 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor's Car Operation Costs Deduction in Income Attachment: Both the local debt collection office and the supervisory authority denied this request, instead allowing only 250 CHF for public transport costs and an additional 200 CHF for job search expenses. The debtor contested the supervisory authority's decision, claiming that public transportation was insufficient for his needs, but the authority found that public transport adequately connected his residence to several nearby towns. Consequently, the case was brought before a higher court for review.
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KI-generiertCited as the basis for the appeal procedure being generally unentgeltlich.
Cited because the procedure for the appeal is generally gratuitous, relevant for the procedural costs aspect.
This article was cited to establish the conditions under which the automobile would be considered unseizable, which impacts the consideration of operating costs in the subsistence minimum calculation.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.117/2002 /min
Urteil vom 20. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Lohnpfändung, Automobil,
Beschwerde SchKG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom
5. Juni 2002.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Im Rahmen der Pfändung seines Einkommens (Arbeitslosenentschädigung) machte X.________ unter anderem geltend, das Benützen eines Privatfahrzeugs sei für die Stellensuche unumgänglich; es sei ihm deshalb eine Pauschale von monatlich Fr. 1'600.-- für die Autobetriebskosten zu belassen. Das Betreibungsamt wie auch die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn wiesen das Begehren ab, rechneten hingegen monatliche Beträge von Fr. 250.-- für Bus und Bahn sowie Fr. 200.-- als Aufwand für die Arbeitssuche zum Grundbetrag hinzu. Gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 5. Juni 2002 hat X.________ Beschwerde eingereicht. Der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt er sinngemäss, ihm die verlangte Pauschale von Fr. 1'600.-- zuzugestehen. Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Autobetriebskosten können nur dann in der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden, wenn das betreffende Automobil selbst unpfändbar ist (vgl. Urteile der erkennenden Kammer B.294/1994 vom 28. Oktober 1994, E. 4, BlSchK 59/1995 S. 69 f., und vom 5. Juni 1979, BlSchK 48/1984 S. 3). Unpfändbar im Sinne von Art. 92 SchKG ist das Automobil, das dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und unentbehrlich ist (Abs. 1 Ziffer 1) oder das für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufes notwendig ist (Abs. 1 Ziffer 3). Kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Automobil im Grundsatz weder als "unentbehrlich" ( BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S. 63) noch als "notwendig" ( BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Die kantonale Aufsichtsbehörde hat dazu festgestellt, der Wohnort des Beschwerdeführers sei - wenn auch nicht eben gut - mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers verkehrt der Bus von Kienberg nach Gelterkinden gemäss amtlichem Kursbuch werktags mehr als bloss in Stundenintervallen und sind die grösseren Ortschaften wie Basel, Olten, Zürich, Solothurn und Aarau von Kienberg aus mit Bus und Bahn bei guten Verbindungen in weniger als einhundert Minuten erreichbar. Da die ersten Busse ab Kienberg bereits vor sechs Uhr in der Frühe abgehen, kann der Beschwerdeführer auch Vorstellungstermine am Morgen wahrnehmen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind die klimatischen Bedingungen in den Randzeiten des Tages zudem derart, dass der Beschwerdeführer frisch und gut gekleidet bei den Firmen eintreffen wird. Mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel allfällig sonst verbundene Unannehmlichkeiten hat der Beschwerdeführer als Betreibungsschuldner - wie auch jeder Arbeitnehmer dies tut - hinzunehmen. Seine Beschwerde muss aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden, ohne dass sich die erkennende Kammer dazu äussern müsste, inwiefern die anderen Voraussetzungen der Unpfändbarkeit des Automobils im besonderen Fall des Beschwerdeführers erfüllt sein könnten.
3. Das Verfahren der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist grundsätzlich unentgeltlich ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).
Demnach erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: