Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.111/2004 KI-generiert

Suspension of Debt Enforcement Appeal Pending Resolution of Domicile Dispute

Geschäftsnummer 7B.111/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person challenging decisions made by the supervisory authority regarding debt collection procedures. The individual was served with payment orders related to ongoing debt collections and contested the location of his residence, claiming it was misplaced by the authorities. The supervisory authority suspended the proceedings pending a decision on this residency issue from a separate legal matter. The individual subsequently appealed the suspension, arguing it constituted undue delay and sought to dismiss the payment orders based on the supposed lack of jurisdiction of the debt collection office. However, the nature of the suspension was determined to be procedural, not subject to appeal, leading to the dismissal of the complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 46 SchKG, Art. 95 AHVG, Art. 19 Abs. 2 SchKG, Art. 20a SchKG; Suspension of Debt Enforcement Appeal Pending Resolution of Domicile Dispute: The individual was served with payment orders related to ongoing debt collections and contested the location of his residence, claiming it was misplaced by the authorities. The supervisory authority suspended the proceedings pending a decision on this residency issue from a separate legal matter. The individual subsequently appealed the suspension, arguing it constituted undue delay and sought to dismiss the payment orders based on the supposed lack of jurisdiction of the debt collection office. However, the nature of the suspension was determined to be procedural, not subject to appeal, leading to the dismissal of the complaints.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Einstellung des Konkursverfahrens mutwillige Prozessführung hängiges Verfahren Wohnsitz Zahlungsauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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7B.112/2004
Die Verfahren 7B.111/2004, 7B.112/2004 und 7B.113/2004 werden vereinigt.
7B.113/2004
Die Verfahren 7B.111/2004, 7B.112/2004 und 7B.113/2004 werden vereinigt.
BGE 125 III 252
Extinguishment of Land Charges in Private Real Estate Foreclosure Sales
BGE 100 III 11
Appealability of Stay of Execution Decision Against Supervisory Authority Order
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 2 SchKG

The appeal based on delay was not admitted because the appellant did not sufficiently justify why the stay was without objective reason.

Art. 19 Abs. 1 SchKG

The appeal was rejected because the contested decision was not subject to appeal under this provision (procedural ground for non-admission).

Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of combining appeals, but not explicitly cited in the final orders (Order 1 cites it implicitly by merging the files, but Order 2 is the main decision).

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning regarding the cost exemption, but not explicitly cited in the final orders.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning regarding the non-award of party compensation, but not explicitly cited in the final orders.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.111/2004

7B.112/2004

7B.113/2004 /rov

Urteil vom 24. Juni 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,

SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 9. März 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Z.________ ist in B.________ als Wochenaufenthalter gemeldet. Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, stellte ihm Zahlungsbefehle in den gegen ihn laufenden Betreibungen Nrn. ..., ... und ... zu. Hierauf beschwerte sich Z.________ beim Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 1 SchKG und machte geltend, sein Wohn- und Betreibungsort sei A.________ (Beschwerden Nr. xxx vom 8. März 2004 sowie Nrn. yyy und zzz vom 22. März 2004).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hatte sich in einem steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren unter anderem ebenfalls mit der Wohnsitzfrage zu befassen und entschied, dass der Wohnsitz von Z.________ sich in B.________ befinde. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2004 ist von Z.________ an das Bundesgericht weitergezogen worden. Da dieser Entscheid noch aussteht, verfügte die Präsidentin der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen am 28. Mai 2004, die Beschwerdeverfahren Nrn. xxx, yyy und zzz würden sistiert.

1.2 Z.________ hat gegen diese drei Verfügungen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerden eingereicht. Er rügt eine Rechtsverzögerung und beantragt im Wesentlichen, die betreffenden Zahlungsbefehle seien wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen an der Aare, aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer hat mit drei Beschwerdeschriften, die beinahe inhaltsgleich sind, die drei Verfügungen der Präsidentin der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 28. Mai 2004 mit Beschwerde vom 5. Juni 2004 angefochten. In der Sache betreffen die drei Verfügungen die Sistierung der drei bei der Vorinstanz hängigen Beschwerden im Sinne von Art. 17 ff. SchKG , so dass es als zweckmässig erscheint, die drei Verfahren zu vereinigen ( BGE 125 III 252 E. 1).

3.

3.1 Bei der Verfügung der Präsidentin der Aufsichtsbehörde betreffend die Sistierung des Verfahrens handelt es sich gemäss ständiger Rechtsprechung nicht um eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren, sondern um eine blosse prozessleitende Verfügung in einem hängigen Beschwerdeverfahren. Eine solche kann nicht Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG sein ( BGE 100 III 11 ; 111 III 50 ; Pfleghard, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage 1998, Rz. 5.26 S. 171).

Auf die Rügen des Beschwerdeführers, Art. 46 SchKG und Art. 95 AHVG seien verletzt worden, kann somit nicht eingetreten werden.

3.2 Es trifft zwar zu, dass eine ohne sachlichen Grund verfügte Sistierung des Verfahrens eine Rechtsverzögerung zur Folge haben kann, welche mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer begründet indessen mit keinem Wort, weshalb das Zuwarten auf einen Entscheid in einem anderen Verfahren, welches die gleiche Frage behandelt, die im vorliegenden Verfahren streitig ist, keinen sachlichen Sistierungsgrund abgeben könnte. Auch auf die Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG kann deshalb nicht eingetreten werden.

3.3 Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, die Zusammenlegung von mehreren Beschwerdeverfahren sei mit Art. 20a SchKG nicht zu vereinbaren. Abgesehen davon, dass aus den Verfügungen eine Vereinigung der drei Beschwerden nicht hervorgeht, ergibt sich die Unzulässigkeit einer solchen verfahrensrechtlichen Anordnung nicht aus Art. 20a SchKG . Mit Ausnahme der in dieser Bestimmung genannten Grundsätze überlässt das SchKG es weitgehend den Kantonen, das Beschwerdeverfahren zu regeln (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage 2003, Rz. 50 S. 47).

4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Verfahren 7B.111/2004, 7B.112/2004 und 7B.113/2004 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, 3380 Wangen an der Aare, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: