Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.109/2004 KI-generiert

Creditor's Appeal Regarding Enforcement Office's Duty to Investigate Fraudulent Conveyances

Geschäftsnummer 7B.109/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves a company that initiated a debt collection process against an individual, following a foreign court ruling recognizing a substantial civil claim. After the individual moved residence, the company sought to continue the collection through the local debt enforcement office and requested an inquiry into the individual's potential asset transfers that could be subject to challenge. The office proceeded with the seizure without conducting the requested inquiry, prompting the company to appeal to the supervisory authority, which ultimately dismissed their appeal. The company then escalated the matter to the federal tribunal, seeking to have the supervisory authority's decision overturned and instructing the debt enforcement office to conduct a renewed investigation into possible asset transfers by the debtor over the past five years.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG; Creditor's Appeal Regarding Enforcement Office's Duty to Investigate Fraudulent Conveyances: After the individual moved residence, the company sought to continue the collection through the local debt enforcement office and requested an inquiry into the individual's potential asset transfers that could be subject to challenge. The office proceeded with the seizure without conducting the requested inquiry, prompting the company to appeal to the supervisory authority, which ultimately dismissed their appeal. The company then escalated the matter to the federal tribunal, seeking to have the supervisory authority's decision overturned and instructing the debt enforcement office to conduct a renewed investigation into possible asset transfers by the debtor over the past five years.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Konkursverfahren Vollstreckung Beschlagnahme von Beweismitteln Aufsichtsbeschwerde Voruntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning for the procedural consequence that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG

This article defines the debtor's obligation to provide information about assets, relevance to the substantial dispute.

Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG

This article extends the obligation to provide information to third parties and authorities, relevant to the substantial dispute.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning for the procedural consequence that no party compensation is awarded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

BGE 135 III 663
Debtor's Duty to Disclose Ownership of Disputed Bearer Shares
«…iche Anfechtungsgeschäfte auch auf die sogenannte Verdachtsperiode beziehen ( BGE 129 III 239 E. 3.2 S. 241 f.; Urteil 7B.109/2004 vom 17. August 2004 E. 4.2), so dass der Schuldner dem Betreibungsbeamten auch Aufschluss z.B. über Veräusserungen zu e…»
BGE 134 III 366
Foreign Bankruptcy Estate Lacks Capacity to Sue Without Prior Recognition of Foreign Decree
«…l fédéral n'a jamais eu à trancher cette question depuis l'entrée en vigueur de la LDIP, ce qui ressortirait d'un arrêt 7B.109/2004 du 17 août 2004, où la question avait été laissée explicitement ouverte. Et de se référer encore à l'arrêt 4P.270/2003…»
HG220139 (2025-03-05) · zh
Insolvency Administrator v. Defendant Regarding Escrow Funds Transfer
«…sführung legitimiert ist, bestimmt sich gemäss Rechtspre- chung nach schweizerischem internationalen Konkursrecht (BGer 7B.109/2004 v. 17.08.2004 E. 3.2). Der Kläger als ausländische Konkursbehörde hat die Anerkennung des ausländi- schen Konkursdekre…»
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Creditor v. Enforcement Office Regarding Asset Seizure Omission
«…à di realizzarli (sentenze 5A_285/2022 del 14 giugno 2022 consid. 5.2.2; 5A_146/2018 del 5 novembre 2018 consid. 3.5.2; 7B.109/2004 del 17 agosto 2004 consid. 4.2; NINO SIEVI, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3 a e…»
15.2024.7 (2024-05-15) · ti
Creditor Appeal Regarding Partial Property Seizure and Inadequate Asset Investigation
«…ta gli art. da 286 a 288 LEF (DTF 135 III 663 consid. 3.2.2; 129 III 239 consid. 3.2.1; sentenze del Tribunale federale 7B.109/2004 del 17 agosto 2004 consid. 4.2 e 7B. 131/2001; citata 15.2018.19, consid. 9). **4.2.1*…»
15.2018.19 (2019-04-17) · ti
Creditors' Appeal Regarding Insufficient Asset Investigation by Enforcement Office
«…ta gli art. da 286 a 288 LEF (DTF 135 III 665 consid. 3.2.2; 129 III 241 consid. 3.2.1; sentenze del Tribunale federale 7B.109/2004 del 17 agosto 2004 consid. 4.2 e 7B.131/2001; sentenza della CEF 15.2015.27 del 10 agosto 2015, consid. 2.1).…»
A/3002/2018 (2019-03-21) · ge
Creditor Challenge to Certificate of No Assets Due to Inflated Subsistence Level
«…t sur l'existence d'actifs saisissables (ATF 124 III 170 consid. 4a; ATF 83 III 63 consid. 1; arrêt du Tribunal fédéral 7B.109/2004 du 17 août 2004, consid. 4.2; GILLIÉRON, op. cit., n° 19 ad art. 91; WINKLER, op. cit., N 14 ad art. 91 LP). En l'absen…»
A/1720/2018 (2019-02-08) · ge
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«…ribunal fédéral A/1720/2018-CS - 7/9 - 7B.109/2004 du 17 août 2004, consid. 4.2; GILLIÉRON, op. cit., n° 19 ad art. 91; WINKLER, in Kurzkommentar Schuldbetreibungs-und Ko…»
A/4001/2015 (2018-09-27) · ge
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«…t sur l'existence d'actifs saisissables (ATF 124 III 170 consid. 4a; ATF 83 III 63 consid. 1; arrêt du Tribunal fédéral 7B.109/2004 du 17 août 2004, consid.. 4.2; GILLIÉRON, Commentaire LP, n° 19 ad art. 91; WINKLER, in Kurzkommentar Schuldbetreibungs…»
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«…istence d'actifs saisissables (ATF 124 III 170 consid. 4a; ATF 83 III 63 consid. 1; arrêt du Tribunal fédéral 7B.109/2004 du 17 août 2004, consid.. 4.2; GILLIÉRON, op. cit., n° 19 ad art. 91; WINKLER, in Kurzkommentar Schuldbetreibungs-…»
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«…ets à saisir, le préposé doit vérifier s'ils existent et sont en possession du débiteur (ATF 83 III 63 consid. 1; arrêt 7B.109/2004 du 17 août 2004 consid. 4.2; voir également Gilliéron, n. 19 ad art. 91 LP). Si l'Office manque à ce devoir, le créan-…»
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«…[83 III 63](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=83%20III%2063) consid. 1; arrêt du Tribunal fédéral [7B.109/2004](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=7B.109/2004) du 17 août 2004, consid. 4.2; Gilliéron, op. cit.,…»
A/1223/2016 (2016-11-10) · ge
Creditor v. Enforcement Office Regarding Insufficient Asset Investigation
«…[83 III 63](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=83%20III%2063) consid. 1; arrêt du Tribunal fédéral [7B.109/2004](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=7B.109/2004) du 17 août 2004, consid.. 4.2; Gilliéron, op. cit.…»
A/2437/2016 (2016-11-10) · ge
Debtor's Complaint Against Seizure Rejected Due to Non-Cooperation and Bad Faith Litigation
«…[83 III 63](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=83%20III%2063) consid. 1; arrêt du Tribunal fédéral [7B.109/2004](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=7B.109/2004) du 17 août 2004, consid.. 4.2; Gilliéron, op. cit.…»
A/33/2015 (2015-06-04) · ge
Debtor's Garnishment Challenge and Creditor's Income Investigation Complaint
«…istence d'actifs saisissables (ATF 124 III 170 consid. 4a; ATF 83 III 63 consid. 1; arrêt du Tribunal fédéral 7B.109/2004 du 17 août 2004, consid.. 4.2; GILLIÉRON, op. cit., n° 19 ad art. 91; WINKLER, in Kurzkommentar Schuldbetreibungs-…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.109/2004 /rov

Urteil vom 17. August 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

Z.________ SpA,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Avvocato Francesco Naef,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Auskunftserteilung über Vermögenswerte,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 24. Mai 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die Z.________ SpA, A.________ (nachfolgend: Z.________), leitete gegen X.________ die Betreibung ein. Im Rahmen des nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahrens erklärte der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt das Strafurteil des Tribunale di Napoli vom 11. Dezember 2001/29. Juli 2002 bezüglich der darin adhäsionsweise zuerkannten Zivilansprüche in der Höhe von ITL 1'107'449'000.-- gegenüber X.________ als in der Schweiz vollstreckbar. Mit Urteil vom 26. Mai 2003 erteilte er daher die definitive Rechtsöffnung. In der Folge reichte die Z.________ beim Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen - in dessen Zuständigkeitsbereich X.________ seinen Wohnsitz unterdessen verlegt hatte - das Fortsetzungsbegehren ein.

Mit Schreiben vom 21. August 2003 ersuchte die Z.________ das Betreibungsamt, X.________ anlässlich der bevorstehenden Pfändung zu allfälligen (paulianisch anfechtbaren) Vermögensentäusserungen zu befragen. Am 22. August 2003 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung, ohne dass indes eine Befragung zu Vermögensentäusserungen erfolgte. Dagegen erhob die Z.________ Beschwerde an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Mit Entscheid vom 24. Mai 2004 wies diese die Beschwerde ab.

Die Z.________ gelangt mit Beschwerde vom 7. Juni 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Aufsichtsbehörde. Zudem solle das Betreibungsamt aufgefordert werden, eine neue Pfändung zu vollziehen und X.________ zu Vermögensentäusserungen der letzten fünf Jahre zu befragen und dessen Antworten mittels entsprechenden Urkunden (Steuererklärung, Bankkontoauszüge etc.) zu überprüfen.

Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen ( Art. 80 Abs. 1 OG ) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Anfechtungsobjekt der Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG ist allein der Entscheid der Aufsichtsbehörde. Der Antrag der Beschwerdeführerin, Beschlüsse des Betreibungsamtes aufzuheben, erweist sich daher als unzulässig.

3. Die Beschwerdeführerin macht im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals Ausführungen zu ihrer Partei- und Prozessfähigkeit sowie zu ihrer Aktivlegitimation. Sie wendet sich dabei in erster Linie gegen BGE 129 III 683 (E. 5.3 S. 688), worin festgehalten wurde, eine ausländische Konkursmasse sei nicht aktivlegitimiert, in der Schweiz ihr zustehende Forderungen in Betreibung zu setzen.

3.1 Zu entscheiden ist einerseits die Frage der Rechts- und Handlungsfähigkeit der ausländischen Konkursmasse. Diese richtet sich nach dem Personalstatut, d.h. dem Recht des Staates, in welchem der Konkurs eröffnet worden ist ( BGE 100 Ia 18 E. 2 S. 21; 109 III 112 E. 2 S. 115). Es bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise, dass diese bei der Beschwerdeführerin nach dem anwendbaren italienischen Recht nicht gegeben wäre.

3.2 Andererseits stellt sich die Frage, ob eine ausländische Konkursmasse legitimiert ist, in der Schweiz einen Anspruch gegen einen Drittschuldner geltend zu machen bzw. gegen diesen eine Forderung in Betreibung zu setzen. Im schweizerischen Konkursrecht gilt das Territorialitätsprinzip, nach welchem ein im Ausland eröffneter Konkurs in der Schweiz grundsätzlich keine Rechtswirkung entfaltet. Daran knüpft auch der oben genannte BGE 129 III 683 an. Diesem Entscheid (wie auch dem darin zitierten Urteil des Bundesgerichts 1P.161/1991 vom 24. Juli 1991, E. 2, publ. in: JdT 1993 II S. 125) lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem das ausländische Konkurserkenntnis bereits anerkannt und in der Schweiz ein "Mini-Konkurs" eröffnet worden war. Ob es sich im vorliegenden Fall, wo eine Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets noch nicht beantragt worden ist und die Beschwerdeführerin keine eigentlichen Zwangsmassnahmen ergreift - welche in jedem Fall unzulässig wären ( BGE 109 III 83 E. 6 S. 86; 111 III 38 E. 1 S. 42) - sondern ihre Rechte wie eine Privatperson geltend macht, gleich verhält, kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

4. Strittig in der Hauptsache ist die Verpflichtung des Betreibungsamtes, beim Schuldner Auskünfte über möglicherweise anfechtbare Rechtshandlungen einzuholen sowie in dessen Bank- und Steuerunterlagen nach solchen zu forschen.

4.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zwar anerkannt, dass sich die Auskunftspflicht des Schuldners auch auf anfechtbare Rechtshandlungen beziehen kann und angenommen, "in zeitlicher Hinsicht dürfte die Auskunftspflicht jedenfalls alle Transaktionen innerhalb der paulianischen période suspecte ( Art. 286-288 SchKG ) erfassen." Jedoch ist sie anschliessend zum Schluss gelangt, im vorliegenden Fall würden keine konkreten Hinweise vorliegen, die eine Befragung des Schuldners über seine Vermögensentäusserungen der letzten fünf Jahre vor der Pfändung rechtfertigen würde.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auch ohne das Bestehen von konkreten Hinweisen auf mögliche Machenschaften sei es die Pflicht des Betreibungsamtes, während des Pfändungsvollzuges vom Betriebenen Auskünfte über alle Transaktionen innerhalb der paulianischen Verdachtsperiode zu verlangen.

4.2 Nach Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. In gleichem Umfang zur Auskunft verpflichtet sind Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sowie Behörden ( Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG ). Im Rahmen eines Pfändungsvollzuges ist das Betreibungsamt zudem unter Umständen verpflichtet, nicht nur auf die Angaben des Schuldners abzustellen, sondern auch selber nach pfändbarem Vermögen zu forschen ( BGE 83 III 63 E. 1 S. 64; 124 III 170 E. 4a S. 172). Soweit dem Betreibungsamt indes keinerlei Indizien auf weitere pfändbare Vermögenswerte vorliegen, sind solche Nachforschungen rein praktisch kaum durchführbar.

Im vorliegenden Fall wird dem Schuldner nicht vorgeworfen, anlässlich des Pfändungsvollzuges Vermögenswerte verheimlicht zu haben. Vielmehr fordert die Beschwerdeführerin vom Betreibungsamt, den Schuldner über alle Transaktionen innerhalb der fünfjährigen paulianischen Verdachtsperiode zu befragen und mittels Dokumenten wie Bankunterlagen zu überprüfen. Das Bundesgericht hat zwar entschieden, dass sich die Auskunftspflicht im Hinblick auf mögliche Anfechtungsklagen auch auf die so genannte Verdachtsperiode beziehen kann ( BGE 129 III 239 E. 3.2 S. 241 f.). Es würde indes zu weit gehen, den Betreibungsbeamten im Rahmen einer Pfändung zu verpflichten, geradezu routinemässig nach anfechtbaren Rechtshandlungen zu forschen, wenn keinerlei Verdachtsmomente und Anhaltspunkte für das Bestehen von solchen vorliegen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus BGE 129 III 239 sowie aus dem nicht publizierten Urteil des Bundesgerichts 7B.131/2001 vom 7. Juni 2001: In beiden Fällen bestanden konkrete Indizien für das Vorliegen von weiterem Vermögen bzw. allenfalls anfechtbaren Rechtshandlungen.

4.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, selbst wenn eine Nachforschungspflicht des Betreibungsamtes nur gegeben sei, wenn konkrete Hinweise auf anfechtbare Rechtshandlungen bestünden, würden diese hier vorliegen: Solche Indizien müssten im möglicherweise anfechtbaren Verkauf einer Liegenschaft des Schuldners an dessen Ehefrau gesehen werden sowie im Umstand, dass der Schuldner in Italien in erster Instanz wegen betrügerischem Konkurs und krimineller Organisation verurteilt worden sei.

Bezüglich des erwähnten Liegenschaftsverkaufs liegt der Beschwerdeführerin der Kaufvertrag aus dem Jahr 2000 vor. Gemäss den Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde entspricht der Kaufpreis der von der Erwerberin übernommenen Grundpfandschuld. Dass sie darüber hinaus nähere Auskünfte über den genauen Hergang dieser Liegenschaftsübertragung anbegehrt, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Allein der möglicherweise anfechtbaren Liegenschaftsveräusserung lassen sich indes keine Hinweise auf andere - vom Hausverkauf unabhängige - Rechtshandlungen entnehmen. Gleiches gilt für die strafrechtliche Verurteilung des Schuldners, soweit sich daraus keine konkreten Anhaltspunkte für verdächtige Verschiebungen in seinem Privatvermögen ergeben. Jedenfalls hat die Aufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn sie diese beiden Umstände nicht als Anlass für weitere Abklärungen gewertet hat.

5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (X.________, vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli), dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: