Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.107/2005 KI-generiert

Debtor's Challenge to Bankruptcy Threat Based on Withdrawn Objection Dismissed

Geschäftsnummer 7B.107/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that faced a debt collection process initiated by a creditor after a payment order was issued against it. Following the issuance of the payment order, the company filed an objection, which led to a civil procedure that concluded with a settlement where the company withdrew its objection. Subsequently, a bankruptcy warning was issued against the company, which it contested at various levels of court, including a decision from an upper supervisory authority that upheld the bankruptcy warning. The company escalated the matter to a federal level, seeking the annulment of the prior decisions and the bankruptcy warning itself.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 88 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor's Challenge to Bankruptcy Threat Based on Withdrawn Objection Dismissed: Following the issuance of the payment order, the company filed an objection, which led to a civil procedure that concluded with a settlement where the company withdrew its objection. Subsequently, a bankruptcy warning was issued against the company, which it contested at various levels of court, including a decision from an upper supervisory authority that upheld the bankruptcy warning. The company escalated the matter to a federal level, seeking the annulment of the prior decisions and the bankruptcy warning itself.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Konkursforderung Drohung gegen Behörden und Beamte Fortsetzung der Betreibung abstraktes Schuldbekenntnis Gläubigerversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet.
Art. 79 Abs. 1 OG
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 88 SchKG
Art. 88 SchKG ) verletzt habe, wenn diese davon ausgegangen ist, dem im Vermittlungsverfahren abgeschlossenen Vergleich komme die gleiche Rechtswirkung wie einer Einigung vor Gericht bzw.
Art. 17 Abs. 1 SchKG
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited as the basis for concluding that the appeal procedure is free of charge.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited as the basis for concluding that the appeal procedure is free of charge.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.107/2005 /bnm

Urteil vom 17. August 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde vom 30. Mai 2005 (BE.2005.00020).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt A.________ stellte in der gegen die X.________ GmbH eingeleiteten Betreibung Nr. yyy am 26. August 2004 den Zahlungsbefehl zu, worauf die Betreibungsschuldnerin Rechtsvorschlag erhob. In der Folge leitete der Betreibungsgläubiger Z.________ zur Durchsetzung seiner Forderung ein Zivilverfahren ein, welches vor dem Friedensrichteramt des Kreises Bremgarten am 28. September 2004 durch Vergleich erledigt wurde. Nach Ziffer 3 des Vergleiches zog die beklagte X.________ GmbH u.a. den in der Betreibung Nr. yyy erhobenen Rechtsvorschlag ausdrücklich zurück. Am 3. März 2005 erliess das Betreibungsamt auf Begehren von Z.________ die Konkursandrohung und stellte diese der Betreibungsschuldnerin am 11. März 2005 zu. Gegen die Konkursandrohung erhob die X.________ GmbH Beschwerde, welche der Präsident I des Bezirksgerichts Bremgarten als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen abwies. Das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde wies die von der X.________ GmbH erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Mai 2005 ebenfalls ab.

Die X.________ GmbH hat den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Konkursandrohung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1).

2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. yyy durch den vor dem Friedensrichter Bremgarten abgeschlossenen Vergleich vom September 2004 rechtswirksam zurückgezogen und das vom Betreibungsgläubiger eingeleitete Zivilverfahren erledigt worden sei. Sie hat geschlossen, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, der Rückzug der Betreibung sei für die Verhandlung vor dem Friedensrichter nicht traktandiert gewesen, im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden könne, und dass nicht zu beanstanden sei, wenn das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren stattgegeben habe.

2.2 Mit diesen Erwägungen der oberen Aufsichtsbehörde setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art. 88 SchKG ) verletzt habe, wenn diese davon ausgegangen ist, dem im Vermittlungsverfahren abgeschlossenen Vergleich komme die gleiche Rechtswirkung wie einer Einigung vor Gericht bzw. einem Urteil zu (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 3 zu § 143), und gefolgert hat, das Betreibungsamt habe in Anbetracht des vor dem Friedensrichter im Vergleich zurückgezogenen Rechtsvorschlages zu Recht die Konkursandrohung erlassen. Soweit die Beschwerdeführerin erneut das Vermittlungsverfahren sowie den Inhalt des von ihr vor dem Friedensrichter abgeschlossenen Vergleichs kritisiert und weiter vorbringt, es würden grosse Zweifel an der betreffenden Betreibungsforderung bestehen, kann sie nicht gehört werden: Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde können einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein ( Art. 17 Abs. 1 SchKG ), und auf dem Beschwerdeweg kann der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden ( BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: