Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.104/2006 KI-generiert

Debtor challenges real estate valuation appeal process in bankruptcy.

Geschäftsnummer 7B.104/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision by the lower cantonal supervisory authority over debt collection offices in Zurich regarding the re-evaluation of a property during bankruptcy proceedings. The complainant argued that there was a refusal or delay in granting justice concerning the re-assessment of the property, which had previously been ordered by the district court. The complainant contested the decision that allowed only the official appraisals by a court-appointed expert to determine the property's value, dismissing privately commissioned valuations. The Federal Tribunal concluded that there was no appealable decision available in this instance since the proper recourse would be to a higher cantonal authority, thus leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 2 VZG, Art. 19 Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 93 BGG; Debtor challenges real estate valuation appeal process in bankruptcy: The complainant argued that there was a refusal or delay in granting justice concerning the re-assessment of the property, which had previously been ordered by the district court. The complainant contested the decision that allowed only the official appraisals by a court-appointed expert to determine the property's value, dismissing privately commissioned valuations. The Federal Tribunal concluded that there was no appealable decision available in this instance since the proper recourse would be to a higher cantonal authority, thus leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Grundstücksbewertung Betreibungsforderung Recht auf Besitzkehrung Liegenschaftsverwertung Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The appeal was declared inadmissible because it was directed against an interlocutory decision of the lower supervisory authority, not the decision of the upper cantonal supervisory authority as required by Art. 19 Abs. 2 SchKG.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited as the general rule that the appeal procedure is free of charge, leading to the imposition of costs if applicable (though no costs are explicitly ordered in the dispositive here).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.104/2006 /blb

Urteil vom 14. August 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

SchKG-Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Konkursämter,

vom 16. Juni 2006.

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung) als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Konkursämter vom 16. Juni 2006, womit die Beschwerde von X.________, welche dieser gegen die Neuschätzung der zu versteigernden Liegenschaft eingereicht hatte, abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte,

in die Eingabe von X.________ vom 28. Juni 2006 (Postaufgabe), womit dieser Rechtsverweigerung und Ermessensüberschreitung gegenüber der unteren Aufsichtsbehörde geltend macht und das Gesuch um aufschiebende Wirkung stellt,

in Erwägung,

dass dem angefochtenen Beschluss entnommen werden kann, dass das Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 2. November 2005 eine Beschwerde guthiess und das Konkursamt Aussersihl-Zürich anwies, eine Neuschätzung vorzunehmen,

dass der Konkursit mit Eingabe vom 9. Juni 2006 beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde gegen die Neuschätzung erneut Beschwerde eingereicht hat,

dass das Bezirksgericht dazu im Wesentlichen ausführt, im Konkursverfahren bestehe kein Anspruch auf Neuschätzung der Liegenschaften im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG ( BGE 114 III 29 E. 3c) und dass die vom Beschwerdeführer privat in Auftrag gegebenen Verkehrswertschätzungen nicht massgeblich seien, sondern einzig die aktuellen Verkehrwertschätzungen des von Amtes wegen beigezogenen Sachverständigen,

dass der Beschwerdeführer vorbringt, wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung könne gegen die obere kantonale Aufsichtsbehörde jederzeit beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden, was gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG in der Tat zutrifft,

dass der Beschwerdeführer der erkennenden Kammer jedoch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 16. Juni 2006 eingereicht hat, wogegen gemäss Ziff. 3 des Dispositivs Rekurs binnen 10 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich (als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde) hätte eingereicht werden können,

dass somit kein anfechtbarer Entscheid im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG vorliegt, denn nach dieser Bestimmung kann auch bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde jederzeit beim Bundesgericht angefochten werden (statt vieler: Kurt Amonn/Fridolin Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., S. 46 Rz. 44), weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Aussersihl-Zürich, Badenerstrasse 156, Postfach, 8026 Zürich, und dem Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Konkursämter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: