Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.103/2006 KI-generiert

Challenge to Garnishment Based on Debt Validity and Changed Circumstances Dismissed

Geschäftsnummer 7B.103/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision made by the upper cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters regarding an income garnishment. The individual had previously filed a request against the district court's decision related to a payment order, which was dismissed by the upper court. The individual sought to contest the creditor's entitlement to the claim and argued changes in financial circumstances due to a recent child birth, but the court emphasized procedural requirements for disputing such claims. The Supreme Court ultimately indicated that the individual's arguments were inadmissible and reinforced that no grounds for nullity warranted the acceptance of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, Art. 93 Abs. 3 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Challenge to Garnishment Based on Debt Validity and Changed Circumstances Dismissed: The individual had previously filed a request against the district court's decision related to a payment order, which was dismissed by the upper court. The individual sought to contest the creditor's entitlement to the claim and argued changes in financial circumstances due to a recent child birth, but the court emphasized procedural requirements for disputing such claims. The Supreme Court ultimately indicated that the individual's arguments were inadmissible and reinforced that no grounds for nullity warranted the acceptance of the appeal.

Schlagwörter

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Rechtsbeständigkeit der Betreibung veränderte finanzielle Verhältnisse Lohnpfändung Forderungseingabe Zahlungsauftrag Einziehung von Forderungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG
74 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG erheben müssen,
Art. 93 Abs. 3 SchKG
dass der Beschwerdeführer, falls sich seine finanziellen Verhältnisse durch die Geburt eines Kindes geändert hätten, beim Betreibungsamt eine Revision der Pfändung verlangen könne ( Art. 93 Abs. 3 SchKG ),
Art. 79 Abs. 1 OG
dass der Beschwerdeführer sich mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (dazu: BGE 119 III 49 E.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
dass dieser Einwand und die weiteren Vorbringen nicht gehört werden können, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning that the appeal procedure is generally free of charge, although the dispositive itself does not explicitly cite a cost provision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning that the appeal procedure is generally free of charge, although the dispositive itself does not explicitly cite a cost provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.103/2006 /bnm

Urteil vom 14. August 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Einkommenspfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 20. Juni 2006.

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 20. Juni 2006, womit der Rekurs von X.________ abgewiesen wurde, den dieser gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 21. April 2006 betreffend die Einkommenspfändung vom 12. Januar 2006 in der Betreibung Nr. ...) des Betreibungsamts A.________ eingereicht hatte,

in die Eingabe von X.________ vom 26. Juni 2006, mit welcher sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 20. Juni 2006 verlangt wird,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz ausführt, hätte der Beschwerdeführer die Forderung der Gläubigerin oder deren Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, bestreiten wollen, hätte er dies innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls erklären, d.h. Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 74 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG erheben müssen,

dass der Bestand der Betreibungsforderung nicht zum Gegenstand des aufsichtsrechtllichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden könne,

dass der Beschwerdeführer, falls sich seine finanziellen Verhältnisse durch die Geburt eines Kindes geändert hätten, beim Betreibungsamt eine Revision der Pfändung verlangen könne ( Art. 93 Abs. 3 SchKG ),

dass der Beschwerdeführer sich mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (dazu: BGE 119 III 49 E. 1),

dass er unter anderem sinngemäss vorbringt, die Gläubigerin sei nicht forderungsberechtigt,

dass dieser Einwand und die weiteren Vorbringen nicht gehört werden können, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288) und neue Tatsachen können nicht vorgebracht werden, wenn dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit bestand ( Art. 79 Abs. 1 OG ),

dass kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadtgemeinde A.________, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: