Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.103/2005 KI-generiert

Debtor's Challenge to Seizure Based on Invalid Service of Objection Removal Fails

Geschäftsnummer 7B.103/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding debt enforcement, specifically the execution of a seizure against an individual who lodged a complaint against a decision from a cantonal supervisory authority concerning the execution of a debt claim. The supervisory authority upheld that the legal objection raised by the individual had been eliminated by a previous court ruling. As a result, the authority deemed the seizure conducted by the relevant debt collection office as lawful. The individual subsequently challenged this conclusion, seeking to annul the authority's decision and the seizure itself, but failed to substantiate their claims adequately, leading to the dismissal of their complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor's Challenge to Seizure Based on Invalid Service of Objection Removal Fails: The supervisory authority upheld that the legal objection raised by the individual had been eliminated by a previous court ruling. As a result, the authority deemed the seizure conducted by the relevant debt collection office as lawful. The individual subsequently challenged this conclusion, seeking to annul the authority's decision and the seizure itself, but failed to substantiate their claims adequately, leading to the dismissal of their complaint.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Pfändungsvollzug Urteilsvollstreckung Durchsuchung Abschiebung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to explain why the underlying debt instrument (the decision to lift the objection) cannot be challenged on appeal.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited to establish that the appeal procedure, absent malicious intent, is free of charge, rendering the request for free judicial process moot.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.103/2005 /bnm

Urteil vom 1. Juli 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 23. Mai 2005 (SK 05 34).

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 23. Mai 2005, mit welchem der Beschwerde-Weiterzug von X.________ gegen den Nichteintretensentscheid des Amtsgerichtspräsidenten I von Hochdorf vom 4. März 2005 betreffend den Pfändungsvollzug (Pfändungsgruppe Nr. ...; Betreibungsamt A.________) abgewiesen wurde,

in die Beschwerde von X.________ vom 20. Juni 2005, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Pfändungsvollzugs beantragt,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1),

dass die obere Aufsichtsbehörde festgehalten hat, der Rechtsvorschlag in der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. ... (Betreibungsamt B.________) sei mit Urteil des Einzelrichters für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2004 beseitigt worden, und dieses Urteil sei nach erfolgloser Adressnachforschung zu Recht dem Beschwerdeführer durch amtliche Publikation zugestellt worden,

dass die Vorinstanz gefolgert hat, der Rechtsvorschlag in der erwähnten Betreibung sei wirksam beseitigt worden und die vom Betreibungsamt A.________ am 18. November 2004 vollzogene Pfändung sei daher nicht zu beanstanden,

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Aufsichtsbehörde zu Unrecht angenommen habe, dass die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids durch amtliche Publikation wirksam erfolgt und die Fortsetzung der Betreibung rechtens seien,

dass insoweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt,

dass der Beschwerdeführer schliesslich vergeblich die Abrechnung der Betreibungsgläubigerin für das geleaste Fahrzeug und die Beurteilung des Vertrages durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich kritisiert, da auf dem Beschwerdeweg weder der Rechtsöffnungsentscheid (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG ) noch der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage gestellt werden können ( BGE 113 III 2 E. 2b S. 3),

dass auf die nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,

dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), sodass das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos ist,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: