Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.103/2004 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Revoked Seizure Notice Dismissed

Geschäftsnummer 7B.103/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor who appealed against a seizure announcement issued by the local enforcement office. The debtor contested the announcement and sought its cancellation along with the removal of a continuation request from the enforcement records. The appeal was initially dismissed by the supervisory authority for enforcement matters, which noted that the seizure announcement had already been revoked. The debtor subsequently escalated the matter to the Federal Tribunal, requesting the annulment of the previous decisions and highlighting disputes over the grounds for the debts and associated costs. The court assessed the arguments presented by the debtor regarding the legality of the seizure, the agreement on debts, and procedural issues pertaining to the enforcement actions taken against him.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 88 SchKG, Art. 81 OG, Art. 68 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 8 Abs. 3 SchKG; Debtor's Appeal Against Revoked Seizure Notice Dismissed: The debtor contested the announcement and sought its cancellation along with the removal of a continuation request from the enforcement records. The appeal was initially dismissed by the supervisory authority for enforcement matters, which noted that the seizure announcement had already been revoked. The debtor subsequently escalated the matter to the Federal Tribunal, requesting the annulment of the previous decisions and highlighting disputes over the grounds for the debts and associated costs. The court assessed the arguments presented by the debtor regarding the legality of the seizure, the agreement on debts, and procedural issues pertaining to the enforcement actions taken against him.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Widerruf des Konkurses Vollstreckungsentscheid Konkursandrohung Pfändung Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the context of the principle that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the context of the principle that the appeal procedure is generally free of charge.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.103/2004 /rov

Urteil vom 17. Juni 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 17. Mai 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 22. März 2004 stellte das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, in der Betreibung Nr. xxx die Pfändungsankündigung aus. Als Vollzugstermin wurde der 19. April 2004 festgesetzt. Gegen die Pfändungsankündigung erhob Z.________ am 31. März 2004 Beschwerde. Er beantragte, die erwähnte Pfändungsankündigung sei aufzuheben und es sei das Fortsetzungsbegehren aus dem Protokoll und Register des Betreibungs- und Konkursamtes zu streichen.

Mit Entscheid vom 17. Mai 2004 wies das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab, soweit auf sie eingetreten werden konnte und sie nicht gegenstandslos geworden war.

1.2 Mit Eingabe vom 28. Mai 2004 hat Z.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 17. Mai 2004 und die Pfändungsankündigung vom 22. März 2004 seien aufzuheben. Sodann stellt er das Gesuch um aufschiebende Wirkung.

2.

2.1 Die Aufsichtsbehörde stellt einleitend fest, die Dienststelle habe die Pfändungsankündigung am 1. April 2004 von Amtes wegen aufgehoben. Sie sei bereits in ihrem Entscheid vom 11. März 2004 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer der Betreibung auf Konkurs unterliege. Die Beschwerde sei somit diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben.

Die Vorinstanz fährt fort, was den Antrag bezüglich des Fortsetzungsbegehrens betreffe, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da gemäss Art. 17 SchKG nur gegen Verfügungen des Betreibungsamtes Beschwerde erhoben werden könne. Gegen Handlungen der Gläubigerin stehe dieser Rechtsbehelf nicht zur Verfügung. Ergänzend könne festgehalten werden, dass die Gläubigerin gemäss Art. 88 SchKG das Recht habe, nach Rechtskraft des Zahlungsbefehls, resp. nach Beseitigung des Rechtsvorschlags das Fortsetzungsbegehren zu stellen. Im Umfang, in dem der Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag zurückgezogen habe, könne die Gläubigerin folglich das Fortsetzungsbegehren stellen. Hingegen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Vereinbarung vom 2. Februar 2004 den Rechtsvorschlag betreffend allfällige Zinsen im Umfang von 10% nicht zurückgezogen habe. Die in der Pfändungsankündigung aufgeführten Zinsen entbehrten somit einer Grundlage. Es sei darauf zu achten, dass die von der Dienststelle in Aussicht gestellte Konkursandrohung diesbezüglich korrekt sei.

2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe nur im Umfang von Fr. 2'554.45 den Rechtsvorschlag zurückgezogen.

2.2.1 Gemäss der vor dem Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli abgeschlossenen Vereinbarung schuldet der Beschwerdeführer der Gläubigerin noch Fr. 2'554.45. Ferner hat sich der Beschwerdeführer verpflichtet, der Gläubigerin Fr. 100.-- an die Gerichtskosten zu bezahlen. Insoweit der Beschwerdeführer Letzteres sinngemäss bestreitet, so kann er nicht gehört werden (Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG ), denn er setzt sich damit in Widerspruch zum angefochtenen Entscheid und zu der von ihm unterzeichneten Vereinbarung. Seine Ausführungen zum Zinsanspruch der Gläubigerin sind haltlos und unbegründet, hat doch die Vorinstanz ausgeführt, dieser Anspruch sei mangels Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht gerechtfertigt.

2.2.2 Die Vorinstanz hat auch ohne Verletzung von Bundesrecht befunden, nebst den Gerichtskosten habe der Beschwerdeführer die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.-- gemäss Art. 68 SchKG zu bezahlen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander.

2.2.3 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Gläubigerin habe ihm die Möglichkeit eingeräumt, seine Schuld von Fr. 2'554.45 in monatlichen Raten von Fr. 400.-- zu tilgen. Dieses Vorbringen ist unzulässig, denn davon wird im angefochtenen Entscheid nichts erwähnt ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

2.2.4 Als Nächstes rügt der Beschwerdeführer, es treffe nicht zu, dass das Betreibungsamt seine Pfändungsankündigung vom 1. April 2004 von Amtes wegen aufgehoben und durch eine neue Verfügung der Konkursandrohung ersetzt habe. Diese sei gemäss der Vernehmlassung vom 30. April 2004 erst in Aussicht gestellt worden. Der Vorwurf ist haltlos und grenzt an Mutwilligkeit. Dass die Pfändungsankündigung aufgehoben worden ist, hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt (E. 2.1 hiervor). Zudem ist gemäss dem angefochtenen Entscheid die Zustellung der Konkursandrohung wegen der vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Beschwerde (bis jetzt) unterblieben. Es liegt auf der Hand, dass das Betreibungsamt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens mit der Fortsetzung des Verfahrens zuwartet. Von einer Ermessensüberschreitung kann somit keine Rede sein.

3. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, dass die vom Betreibungsamt auf dem Wege der Pfändung vorgenommenen Vollstreckungsmassnahmen in den Protokollen und Registern berichtigt werden.

Dazu ist zu bemerken, dass das Betreibungsamt gemäss Art. 8 Abs. 3 SchKG diese Änderungen von Amtes wegen vorzunehmen hat.

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, Schloss 1, Postfach 421, 3800 Interlaken, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: