Debtor's Appeal on Restoration of Objection Limit Dismissed as Untimely and Deficient
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party sought the restoration of a deadline to file an objection regarding debt enforcement proceedings in the canton of Solothurn. The local supervisory authority denied the request, stating that the party had failed to submit the objection within the designated timeframe. The party subsequently appealed to the Federal Tribunal, arguing for the restoration of the deadline and requesting provisional effects for the appeal. However, evidence from the case indicated that the appeal was submitted late and did not adequately address the claims made by the lower authority, leading to a decision to dismiss the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 81 OG, Art. 108 a.F. BGG; Debtor's Appeal on Restoration of Objection Limit Dismissed as Untimely and Deficient: The local supervisory authority denied the request, stating that the party had failed to submit the objection within the designated timeframe. The party subsequently appealed to the Federal Tribunal, arguing for the restoration of the deadline and requesting provisional effects for the appeal. However, evidence from the case indicated that the appeal was submitted late and did not adequately address the claims made by the lower authority, leading to a decision to dismiss the appeal.
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KI-generiertAlthough not named in the given excerpt, the text implies a procedural decision based on inadmissibility or lack of timeliness, which generally falls under the procedural framework the court operates under (in this case, the text refers to the OG, but if it were a modern decision, the *Art. 108 LTF* equivalent for simplified procedure would often be included in the dispositive for inadmissibility if applicable, but since the dispositive only states non-admission, we stick to the explicitly cited articles leading to that decision point).
This provision defines the ten-day deadline for lodging an appeal, which was central to determining the timeliness of the complaint.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
7B.102/2002 /min
{T 0/2}
Urteil vom 11. Juni 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 11. Februar 2002
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn wies am 11. Februar 2002 das Gesuch von X.________, ihm die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in den Betreibungen Nrn. (...) des Betreibungsamtes Z._________ wiederherzustellen, ab. Gleichzeitig entschied sie, auf die zu andern Punkten eingereichte Beschwerde nicht einzutreten.
Mit einer vom 28. Mai 2002 datierten und am 30. Mai 2002 zur Post gebrachten Eingabe führt X.________ Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert das Begehren um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Ausserdem ersucht er darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie allenfalls abzuweisen. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
2.1 Den kantonalen Akten ist zu entnehmen, dass die kantonale Aufsichtsbehörde das angefochtene Urteil am 12. Februar 2002 als Gerichtsurkunde (versehen mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse) aufgegeben hat. Das Postamt P.________ teilte der Vorinstanz am 13. Februar 2002 mit, dass der Entscheid noch nicht habe zugestellt werden können und auf Grund eines Auftrags des Beschwerdeführers bis voraussichtlich am 4. März lagern werde. Eine weitere Erklärung dieser Art gab das erwähnte Postamt am 11. März 2002 ab, wobei es eine voraussichtliche Lagerfrist bis 13. Mai vermerkte. Am 21. Mai 2002 nahm der Beschwerdeführer den Entscheid schliesslich in Empfang.
2.2 Ein Zurückbehaltungsauftrag hat auf die Zustellung insofern keinen Einfluss, als der Adressat, der mit einer solchen rechnen muss, nach Treu und Glauben verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können ( BGE 123 III 492 E. 1 S. 493 mit Hinweis). Diese Voraussetzung war beim Beschwerdeführer erfüllt, hatte doch dieser selbst bei der kantonalen Aufsichtsbehörde ein Wiederherstellungsgesuch eingereicht und damit einen entsprechenden Entscheid veranlasst.
Unter Umständen, wie sie hier vorlagen, beginnt die Zehn-Tage-Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG mit dem Ende der postalischen Abholfrist von sieben Tagen zu laufen. Diese wird ihrerseits mit dem Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers ausgelöst (dazu BGE 123 III 492 E. 1 S. 494; vgl. auch BGE 127 III 173 E. 1a S. 175). Die Sendung mit dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz traf am 13. Februar 2002 beim Postamt P.________ ein. Die postalische Abholfrist lief somit vom 14. bis zum 20. Februar 2002 und die Beschwerdefrist von zehn Tagen vom 21. Februar bis zum 4. März 2002, zumal der zehnte Tag (2. März) auf einen Samstag fiel. Die am 30. Mai 2002 zur Post gebrachte Beschwerde ist daher verspätet.
3. Auf die Beschwerde wäre auch aus einem andern Grund nicht einzutreten gewesen: Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe in keiner Weise. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der kantonalen Instanz nicht auseinander und beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Von vornherein nicht zu hören ist sein Vorbringen zum Wohnsitz, da es tatsächliche Verhältnisse betrifft und die erkennende Kammer an die vorinstanzlichen Feststellungen tatsächlicher Natur grundsätzlich gebunden ist. Eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften ist nicht dargetan (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG ).
4. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen (Bank Y.________ und V.________), dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: