Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.101/2006 KI-generiert

Debt Enforcement Objection Timeliness and Scope of Supervisory Review

Geschäftsnummer 7B.101/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a timely legal objection to a payment order issued against an individual by a Zurich district collection office. The individual contested that their objection was submitted on time, while the collection office maintained it was late. After the district court dismissed the individual's appeal and request for reinstatement of the objection deadline, the upper cantonal court upheld this decision, emphasizing the individual's lack of cooperation in providing evidence and confirming that the objection was indeed filed late. The individual subsequently appealed to the federal court, seeking to have the earlier decisions overturned.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 20 Abs. 2 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m; Debt Enforcement Objection Timeliness and Scope of Supervisory Review: The individual contested that their objection was submitted on time, while the collection office maintained it was late. After the district court dismissed the individual's appeal and request for reinstatement of the objection deadline, the upper cantonal court upheld this decision, emphasizing the individual's lack of cooperation in providing evidence and confirming that the objection was indeed filed late. The individual subsequently appealed to the federal court, seeking to have the earlier decisions overturned.

Schlagwörter

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nachträglicher Rechtsvorschlag Verfahrensrügen Kognitionsbefugnis Vollstreckung Anspruch auf rechtliches Gehör Konkursverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet.
Art. 79 Abs. 1 OG
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 43 Abs. 1 i.V.m
Zum einen kann die Anwendung des kantonalen Prozessrechts im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ), und die Beweiswürdigung durch die obere Aufsichtsbehörde kann im vorliegenden Verfahren nicht angefochten werden (Art.
Art. 20 Abs. 2 SchKG
Zum anderen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern bundesrechtliche Vorschriften für das kantonale Beschwerdeverfahren ( Art. 20 Abs. 2 SchKG ) verletzt worden seien.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
September 2005) ist für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 32 Abs. 1 SchKG
1, Art. 32 Abs. 1 SchKG ) verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, der am 4.
Art. 33 Abs. 4 SchKG
Art. 33 Abs. 4 SchKG ) vor.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

The appellant was ordered to bear the costs due to the vexatious nature of the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.101/2006 /blb

Urteil vom 17. August 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Rechtsvorschlag,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. Juni 2006 (NR050082/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Zürich 4 stellte X.________ in der gegen sie angehobenen Betreibung Nr. xxxx am 22. August 2005 den Zahlungsbefehl zu. Mit Verfügung vom 5. September 2005 wies das Betreibungsamt den von X.________ gemäss Poststempel am 4. September 2005 erhobenen Rechtsvorschlag zurück. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde und machte geltend, den Rechtsvorschlag rechtzeitig am 31. August 2005 als B-Postsendung der Post übergeben zu haben.

Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter wies die Beschwerde sowie das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 ab. Hiergegen gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche mit Beschluss vom 13. Juni 2006 dem Gesuch um Verschiebung/Wiederholung der Beweisverhandlung nicht stattgab (Dispositiv-Ziffer 1) und die Beschwerde unter Kostenfolgen abwies (Dispositiv-Ziffer 2 und 4).

X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, die Beweisverhandlung sei durchzuführen und es sei der Rechtsvorschlag als rechtzeitig zuzulassen.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1).

2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Beweisabnahme (im Zusammenhang mit der Feststellung der Postaufgabe ihrer Sendung) missbräuchlich vereitelt habe. Die Säumnis von der Beweisverhandlung sei ungenügend entschuldigt und als Verweigerung der Mitwirkung zur Beweiserhebung zu werten, und die Folgen habe die Beschwerdeführerin gemäss § 148 und § 163 ZPO /ZH selbst zu vertreten. Die obere Aufsichtsbehörde hat weiter erwogen, in Würdigung der Umstände sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Brief mit dem Rechtsvorschlag am 4. September 2005 der Post übergeben habe, und gefolgert, das Betreibungsamt habe die Erhebung des Rechtsvorschlages zu Recht als verspätet erachtet.

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Gesuch um Verschiebung bzw. Wiederholung der Beweisverhandlung sei zu Unrecht abgelehnt worden, kann sie nicht gehört werden. Zum einen kann die Anwendung des kantonalen Prozessrechts im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ). Zum anderen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern bundesrechtliche Vorschriften für das kantonale Beschwerdeverfahren ( Art. 20 Abs. 2 SchKG ) verletzt worden seien.

2.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann die im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, dass die Postaufgabe am 4. September 2005 erfolgt sei. Diese Vorbringen sind unbehelflich. Die im angefochtenen Entscheid getroffene tatsächliche Feststellung (Postaufgabe am 4. September 2005) ist für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ), und die Beweiswürdigung durch die obere Aufsichtsbehörde kann im vorliegenden Verfahren nicht angefochten werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 120 III 114 E. 3a S. 116).

2.4 Weiter legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlages (vgl. Art. 74 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 SchKG ) verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, der am 4. September 2005 erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet, und weiter erwogen hat, es liege kein Grund für die Wiederherstellung der versäumten Frist (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG ) vor.

2.5 Schliesslich kann auf den Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Beschluss den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) sowie Art. 6 EMRK verletzt, im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35; 128 III 244 E. 5a und c S. 245).

2.6 Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

3. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie in vorangegangenen Fällen - in mutwilliger Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Gesundheitskasse K.________), dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: