Debtor's Challenge to Bankruptcy Jurisdiction Following Domicile Change Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed regarding a bankruptcy proceeding against a debtor after the debtor received a bankruptcy warning. The warning was delivered to the debtor's residence, and subsequent court proceedings were initiated due to an inability to personally serve the debtor. The court published a notice of the bankruptcy hearing in the official gazette, which led the debtor to contest the process, arguing that the court should have forwarded the bankruptcy petition to their new residence. The supervisory authority for debt collection dismissed the complaint, leading to an appeal to the Federal Tribunal, which addressed the jurisdictional issues related to the debtor's change of residence and the validity of the bankruptcy proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 17 SchKG, Art. 53 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG; Debtor's Challenge to Bankruptcy Jurisdiction Following Domicile Change Dismissed: The warning was delivered to the debtor's residence, and subsequent court proceedings were initiated due to an inability to personally serve the debtor. The court published a notice of the bankruptcy hearing in the official gazette, which led the debtor to contest the process, arguing that the court should have forwarded the bankruptcy petition to their new residence. The supervisory authority for debt collection dismissed the complaint, leading to an appeal to the Federal Tribunal, which addressed the jurisdictional issues related to the debtor's change of residence and the validity of the bankruptcy proceedings.
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KI-generiertThis provision is not explicitly cited in the dispositive (order section 1 and 2). The dispositive only states 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' (No entry into the appeal) and lists notification requirements, without ordering costs.
Cited to identify the relevant provisions concerning the decisions of the bankruptcy judge against which the appeal was directed.
The court considered the scope of the appeal to the supervisory authority based on this article.
This article is cited in the reasoning as the basis for not entering into the complaint regarding the alleged violation of Art. 8 EMRK, which implies it governs the scope of the appeal procedure being used.
The court considered the application of this article regarding the continuation of enforcement proceedings after a change of residence.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.101/2002 /min
Urteil vom 10. Juli 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Konkursandrohung, Konkurseröffnungsverfahren,
Beschwerde SchKG gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 15. Mai 2002.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Betreibungsamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, stellte am 30. November 2001 dem in X.________ wohnhaften A.________ in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. ... die Konkursandrohung zu. Am 24. Januar 2002 zeigte die Konkursrichterin (Gerichtspräsidentin 3) des Gerichtskreises X Thun gestützt auf das eingereichte Konkursbegehren den Parteien den Termin zur Konkursverhandlung an. Da die Vorladung dem Schuldner nicht zugestellt werden konnte, machte die Konkursrichterin die Konkursverhandlung durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern vom 23. März 2002 öffentlich bekannt. Dagegen erhob A.________ betreibungsrechtliche Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Urteil vom 15. Mai 2002 abwies, soweit darauf eingetreten wurde; sie stellte weiter fest, dass in der Konkursbetreibung Nr. ... die Vollstreckungsbehörden von Thun zuständig seien.
A.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung.
Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- und Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, auf die Kritik des Beschwerdeführers an der (im kantonalen Amtsblatt veröffentlichten) Vorladung der Konkursrichterin zur Konkursverhandlung könne im Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei nicht einzusehen, weshalb die Konkursrichterin das eingereichte Konkursbegehren nicht an die zuständige Behörde an seinem neuen Wohnort weitergeleitet habe. Mit diesen Vorbringen kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden: Er legt in keiner Weise dar ( Art. 79 Abs. 1 OG ), inwiefern die Aufsichtsbehörde den Gegenstand der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG verkannt habe, wenn sie auf seine Beschwerde gegen Verfügungen der zur Konkurseröffnung zuständigen Konkursrichterin (vgl. Art. 166 ff. SchKG ) nicht eingetreten ist.
2.2 Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Konkursandrohung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt ( Art. 53 SchKG ). Die Aufsichtsbehörde hat - für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ) - festgestellt, dass das Betreibungsamt die Konkursandrohung dem Beschwerdeführer am 30. November 2001 an dessen Wohnsitz in X.________ zugestellt habe, und gefolgert, dass eine nachträgliche Wohnsitzänderung für das laufende Vollstreckungsverfahren unbeachtlich sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei rechtsmissbräuchlich und menschenrechtswidrig, wenn seine nach der Konkursandrohung erfolgte Wohnsitzänderung nach Y._________ nicht berücksichtigt werde, sind seine Ausführungen unbehelflich. Der Beschwerdeführer setzt in keiner Weise auseinander ( Art. 79 Abs. 1 OG ), inwiefern die Aufsichtsbehörde mit ihrer Schlussfolgerung gegen Art. 53 SchKG oder andere Bundesrechtssätze verstossen habe. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer selber nicht, dass das Betreibungsamt zum Erlass der ihm am 30. November 2001 in X.________ zugestellten Konkursandrohung örtlich nicht zuständig gewesen sei. Schliesslich kann auf die Rüge, die Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid Art. 8 EMRK verletzt, im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG von vornherein nicht eingetreten werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 122 III 24 E. 1 S. 35).
3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, dem Gerichtskreis X Thun, Gerichtspräsidentin 3, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: