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7B.10/2002 KI-generiert

A debt collection agency executed an income garnishment against an individual in November 2001, establishing a monthly necessary living expense and a garnishable amount

Geschäftsnummer 7B.10/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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A debt collection agency executed an income garnishment against an individual in November 2001, establishing a monthly necessary living expense and a garnishable amount. The individual contested this decision through a complaint to the cantonal court, which was ultimately dismissed. Following the rejection, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to reduce the garnishable amount based on agreements made with a bank and the cantonal tax authorities. However, the appeals court found that the arguments regarding the bank agreement were not previously presented and thus were inadmissible, while the tax agreement was irrelevant due to the timing of events.

Legislator-Regeste

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A debt collection agency executed an income garnishment against an individual in November 2001, establishing a monthly necessary living expense and a garnishable amount: b) Die Vereinbarung mit der Bank C.________ hatte die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Instanz nicht zur Sprache gebracht. Tatsachen, die erstmals vor der erkennenden Kammer geltend gemacht werden, obschon dazu schon im kantonalen Verfahren Gelegenheit und Anlass bestanden hätte, sind unbeachtlich (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]).

Schlagwörter

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Betreibung auf Konkurs Inkasso von Unterhaltsbeiträgen Lohnpfändung Verpflichtungen der Verwaltung Zahlungsverzug des Mieters Verlustschein
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Volltext

[AZA 0/2]

7B.10/2002/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

17. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde vom 27. Dezember 2001,

betreffend

Einkommenspfändung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Das Betreibungsamt des Seebezirks vollzog am 12. November 2001 in der gegen A.________ hängigen Betreibung Nr. 567'203 der Versicherung B.________ eine Einkommenspfändung, wobei es den Notbedarf auf monatlich Fr. 2'864.-- und die pfändbare Quote auf Fr. 711.-- im Monat festsetzte.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonale Aufsichtsbehörde am 27. Dezember 2001 ab, soweit es darauf eintrat.

A.________ nahm den Entscheid des Kantonsgerichts am 4. Januar 2002 in Empfang. Mit einer vom 5. Januar 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und beantragt, die pfändbare Quote auf höchstens Fr. 600.-- im Monat herabzusetzen.

Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- a) Zur Begründung ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin ausschliesslich auf eine Vereinbarung vom 11. August 2000 mit der Bank C.________ über eine ratenweise Rückzahlung ihrer Schuld und auf eine Zahlungsvereinbarung vom 20. November 2001 mit der kantonalen Steuerverwaltung hin. Den in diesen Abmachungen eingegangenen Verpflichtungen könne sie nicht mehr nachkommen, wenn die Lohnpfändung in dem auf Grund des angefochtenen Entscheids festgelegten Umfang bestehen bleibe.

b) Die Vereinbarung mit der Bank C.________ hatte die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Instanz nicht zur Sprache gebracht. Tatsachen, die erstmals vor der erkennenden Kammer geltend gemacht werden, obschon dazu schon im kantonalen Verfahren Gelegenheit und Anlass bestanden hätte, sind unbeachtlich (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]).

Die Abmachung mit der kantonalen Steuerverwaltung fiel in die Zeit nach Vollzug der in Frage stehenden Einkommenspfändung vom 12. November 2001. Sie hat bei deren Beurteilung deshalb von vornherein ausser Acht zu bleiben, so dass der Hinweis der Beschwerdeführerin unbehelflich ist.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt des Seebezirks in Murten und dem Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 17. Januar 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: