Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.98/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Acquittal in Options Trading Fraud Case Due to Investor Negligence

Geschäftsnummer 6S.98/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves allegations of professional investment fraud against three individuals who were accused of misleading investors regarding the costs associated with options trading. Initially, a district court acquitted the defendants of fraud charges, a decision which was upheld by an appellate court. In response, the public prosecutor appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous rulings and have the case reconsidered. The appellate court had found that while the investors were aware of various commissions and risks, they were not provided sufficient information about the frequency of trading and the resulting commission costs. The court determined that the claims of fraud needed to be carefully examined in relation to the investors' own responsibility for their investment choices.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 277bis Abs. 1 Satz, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 146 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB; Federal Supreme Court Upholds Acquittal in Options Trading Fraud Case Due to Investor Negligence: Initially, a district court acquitted the defendants of fraud charges, a decision which was upheld by an appellate court. In response, the public prosecutor appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous rulings and have the case reconsidered. The appellate court had found that while the investors were aware of various commissions and risks, they were not provided sufficient information about the frequency of trading and the resulting commission costs. The court determined that the claims of fraud needed to be carefully examined in relation to the investors' own responsibility for their investment choices.

Schlagwörter

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Anlagebetrug Kapitalanlage Klagegrund kriminelle Fahrlässigkeit Kraftloserklärung von Wertpapieren Preisabsprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach der BStP ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).
Art. 269 Abs. 1 BStP
Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat ( Art. 269 Abs.
Art. 277bis Abs. 1 Satz
2.1 Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP ).
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).
Art. 146 StGB
This fundamental provision defines the crime of fraud, which was the subject of the appeal, although the Federal Tribunal ultimately dismissed the appeal based on its interpretation.
Art. 146 Abs. 1 StGB
3.2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a.
Art. 146 Rz
3.4; kritisch zur Alleinverantwortung des Opfers auch Gunter Arzt, Basler Kommentar StGB II, Art. 146 Rz.
Art. 278 Abs. 2 BStP
Unterliegt der öffentliche Ankläger des Kantons, so werden keine Kosten auferlegt ( Art. 278 Abs. 2 BStP ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 146 StGB

This fundamental provision defines the crime of fraud, which was the subject of the appeal, although the Federal Tribunal ultimately dismissed the appeal based on its interpretation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

BGE 135 IV 76
Federal Supreme Court Ruling on Fraudulent Misrepresentation in Aggressive Stock Option Telemarketing
«…die Geschädigten hätten die von den Beschwerdegegnern betriebene Kommissionspraxis gebilligt (Urteil des Bundesgerichts 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.4). Allerdings erscheint für diese Phase, in welcher die Geschädigten trotz der Möglichkeit, die u…»
SB210193 (2021-12-14) · zh
Attempted Fraud and Forgery Conviction Upheld
«…ahme, wenn es sich bei der Geschädigten um eine Bank handelt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2020 vom 2. März 2021; 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007, E. 3.2.3, 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3.4 und 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3.4). 8.2.4…»
SB140492 (2015-09-15) · zh
Appeal on Qualified Disloyal Management of Assets Overturned Due to Lack of Fraudulent Intent and Damage
«…Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende Geschehnis- se oder Zustände (BGE 102 IV 84 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.2.2). 2.2.1 Die Anklägerin wirft den Beschuldigten vor, den Privatkläger über die Ver- wendung se…»
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Appellate Acquittal in Aiding and Abetting Qualified Breach of Trust Case Due to Lack of Criminal Deception
«…er Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende Geschehnisse oder Zustände (BGE 102 IV 84 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.2.2). - 14 - 2.2.1 Die Anklägerin wirft den Beschuldigten…»
SB140292 (2015-07-09) · zh
Disloyal Business Management Conviction Upheld Despite Fraud Acquittal Due to Victim Contributory Fault
«…derart darstellt (Urk. 34 S. 2-5). Auf diese Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen. 1.5.2.1 In seinem Urteil 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.4 hat das Bundes- gericht im völligen Untätigbleiben der Geschädigten angesichts der Erkennbarkeit…»
SB140299 (2015-07-09) · zh
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«…rstellt (Urk. 12/1 S. 2-6). Auf diese Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen. 1.5.2.1 In seinem Urteil 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.4 hat das Bundesgericht im völligen Untätigbleiben der Geschädigten angesichts der Er…»
SB140315 (2015-07-09) · zh
Appellate Court Affirms Fraud Conviction, Acquits on Aggravated Fraud Due to Victim Negligence
«…orbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen. - 36 - 3.9.1 In seinem Urteil 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.4 hat das Bundes- gericht im völligen Untätigbleiben der Geschädigten angesichts der Erkennbarkeit…»
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«…müsse, das die Betrugsmachenschaft völlig in den Hintergrund treten lässt (bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.2.3). Aus diesen Entscheiden wurden die drei folgenden Fallgruppen abgeleitet, in dene…»
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«…die Geschädigten hätten die von den Beschwerdegegnern betriebene Kommissionspraxis gebilligt (Urteil des Kassationshofs 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.4). Allerdings erscheint für diese Phase, in welcher die Geschädigten trotz der Möglichkeit, die u…»
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«…hobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht am 8. Mai 2007 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6S.98/2007). In diesem Urteil führte das Bundesgericht aus, angesichts der Erkennbarkeit der schädigenden Kommissionsbelastungen e…»
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«…erhältnisse und die konkrete Schutzbedürftigkeit der Opfer abzustellen ist ( BGE 128 IV 18 E. 3a, S. 20 f.; Entscheide 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007, E. 3.2; 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3.4). 4.3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer II zur Relati…»
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Conviction for Unfaithful Business Management Upheld; Acquittal for Fraud Based on Victim Responsibility
«…derart darstellt (Urk. 34 S. 2-5). Auf diese Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen. 1.5.2.1 In seinem Urteil 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.4 hat das Bundes- gericht im völligen Untätigbleiben der Geschädigten angesichts der Erkennbarkeit…»
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State v. [Accused Name]: Appeal of Acquittal for Complicity to Fraud, Money Laundering, and Usury
«…rstellt (Urk. 12/1 S. 2-6). Auf diese Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen. 1.5.2.1 In seinem Urteil 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.4 hat das Bundesgericht im völligen Untätigbleiben der Geschädigten angesichts der Er…»
SB140315 · zh
Social Welfare Fraud and Attempted Fraud Conviction Upheld; Acquittal on Illusory Loan Fraud Affirmed Due to Victim Responsibility
«…orbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen. - 36 - 3.9.1 In seinem Urteil 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.4 hat das Bundes- gericht im völligen Untätigbleiben der Geschädigten angesichts der Erkennbarkeit…»
SB140492 · zh
Asset Manager Acquitted of Fraud and Breach of Trust in Churning Case
«…Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende Geschehnis- se oder Zustände (BGE 102 IV 84 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.2.2). 2.2.1 Die Anklägerin wirft den Beschuldigten vor, den Privatkläger über die Ver- wendung se…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.98/2007 /hum

Urteil vom 8. Mai 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,

Gerichtsschreiber Thommen.

Parteien

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

8090 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

Y.________,

Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug ( Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

vom 29. November 2006.

Sachverhalt:

A. X.________, Y.________ und Z.________ wird gewerbsmässiger Anlagebetrug vorgeworfen.

B. Mit Urteil vom 19. Januar 2005 sprach das Bezirksgericht Zürich die drei Angeklagten frei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs. Dieser Freispruch wurde auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin am 29. November 2006 vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt.

C. Dagegen erhebt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung beantragt.

D. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach der BStP ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat ( Art. 269 Abs. 1 BStP ), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat ( BGE 129 IV 49 E. 5.3).

2. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdegegner liessen sich von Anlegern zum Handel mit Optionen ermächtigen (Urteil S. 29). Die Anleger waren darüber im Bild, dass und in welcher Höhe ihnen für den getätigten Optionshandel Kommissionen belastet würden (Urteil S. 33). Ebenso war den Anlegern bewusst, dass diese Transaktionskosten von einem allfälligen Gewinn abgezogen würden. Das Risiko eines Totalverlusts war allen bekannt und dessen Inkaufnahme wurde unterschriftlich bestätigt (Urteil S. 56). Den Beschwerdegegnern wird einzig vorgeworfen, die Anleger nicht über die Häufigkeit der Optionshandelsgeschäfte und die daraus folgenden ruinösen Kommissionskosten informiert zu haben (Urteil S. 33 ff.). Es wird ihnen indes nicht vorgeworfen, die Effektendepots zum blossen Zwecke der Generierung von Kommissionen umgeschichtet (sog. "churning" oder "Kommissionsreiterei"; Urteil S. 11 f.) oder überhöhte Kommissionstarife verrechnet zu haben.

2.1 Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP ). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Obergericht habe die wirtschaftlichen Zusammenhänge verkannt und über die Relevanz der Gewinnchancen geirrt, liegt nicht eine falsche Anwendung von "Erfahrungssätzen mit normativem Charakter" vor (Beschwerde Ziff. 2). Vielmehr wendet sie sich damit gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Täuschung über Gewinnchancen nicht Bestandteil der Anklage bildet (Urteil S. 47; s.a. S. 23). Die Marktchancen, aber auch das Risiko eines Totalverlusts waren allen Anlegern bekannt. Ebenso unzutreffend sind die Rügen bezüglich der Erkennbarkeit der Kommissionsbelastungen (Ziff. 6) und der Trägheit der Optionsmärkte (Ziff. 7) sowie die Behauptung, die Anleger seien fast ausnahmslos Laien gewesen (Beschwerde S. 5; siehe Urteil S. 54 f.). Unzulässigerweise beanstandet die Beschwerdeführerin schliesslich, dass das Zusammenwirken mehrerer natürlicher und juristischer Personen nicht als arglistig eingestuft wurde (Ziff. 4). Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz wurden die Geschädigten einzig über die stark kommissionsgenerierende Geschäftspraxis getäuscht (Urteil S. 37, 42), bezüglich des erwähnten Zusammenwirkens erlagen die Anleger keiner Fehlvorstellung. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht mit verschiedenen Argumenten eine Verletzung von Art. 146 StGB geltend. Die Vorinstanz habe sich bei einem nicht in allen Fällen gleich gelagerten Serienbetrug mit einer summarischen Beurteilung begnügt. Auf die unterschiedlichen Fähigkeiten der Anleger sei nicht eingegangen worden (Beschwerde Ziff. 1 und 5). Hinsichtlich der Opfermitverantwortung seien zu hohe Anforderungen an die Geschädigten gestellt worden. Bei der Beurteilung der Arglist seien die "Verhaltensregeln für Effektenhändler" der Schweizerischen Bankiervereinigung nicht beachtet worden. Schliesslich sei der Schaden falsch berechnet worden.

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

3.2.2 Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Aussage über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende Geschehnisse oder Zustände ( BGE 102 IV 84 E. 3; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 146 N. 4). Die Täuschung muss ferner arglistig sein. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt ( BGE 128 IV 18 E. 3a m.H.).

3.2.3 Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Abzustellen ist auf die konkrete Schutzbedürftigkeit des Opfers. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit ( BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d, 246 E. 3a; 119 IV 28 E. 3). Wie das Bundesgericht unlängst festhielt, bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers die Ausnahme, selbst wenn es sich bei der Betrugsgeschädigten um eine Bank handelt (Entscheid 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007, Erw. 3.4; kritisch zur Alleinverantwortung des Opfers auch Gunter Arzt, Basler Kommentar StGB II, Art. 146 Rz. 59). Nach allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt ( BGE 124 IV 34 E. 2a; 122 IV 17 E. 2c).

3.3 Die Vorinstanz kommt in Bezug auf die Täuschung zum Schluss, dass die Anleger lediglich einer Fehlvorstellung über die enorme Kostenträchtigkeit der angewandten Geschäftspraxis erlagen (Urteil S. 33 - 36, 42). Zur Opfermitverantwortung erwägt sie (Urteil S. 54), dass die Geschädigten um die anfallenden Kommissionen, deren Höhe und deren Geschäftsbezogenheit wussten. Den regelmässig zugestellten Abrechnungen seien die Anzahl der getätigten Transaktionen und die Kommissionen zu entnehmen und die sukzessive Verringerung der Guthaben durch die repetitiven Kommissionsbelastungen deshalb erkennbar gewesen. Die vielfach akademisch gebildeten oder geschäftserfahrenen Geschädigten seien nicht als besonders schutzwürdig zu betrachten.

3.4 Angesichts der Erkennbarkeit der schädigenden Kommissionsbelastungen erscheint bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine strafrechtlich relevante Täuschung vorliegt. Dies kann jedoch offen bleiben, zumal es jedenfalls an deren Arglistigkeit fehlt. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie im völligen Untätigbleiben der Anleger eine Vernachlässigung elementarster Vorsichtsmassnahmen erblickte. Im Wissen um die Möglichkeit eines Totalverlusts ihrer Einlage haben diese die erkennbar ruinöse Akkumulation der Kommissionen tatenlos verfolgt. Dieses Untätigbleiben trotz der anhand von Abrechnungen ausgewiesenen massiven Belastungen erscheint im Vergleich zur mangelhaften Information der Beschwerdegegner zu ihrer Geschäftspraxis als vordergründige Schadensursache. Mit ihrer fortgesetzten Duldung der vermögensschädigenden Optionshandelskosten brachten die Anleger letztlich ihre Billigung der von den Beschwerdegegnern betriebenen Kommissionspraxis zum Ausdruck und verdienen insoweit keinen strafrechtlichen Schutz, zumal es an deren besonderer Schutzwürdigkeit fehlt. In diesem Zusammenhang musste sich die Vorinstanz gerade wegen der in Bezug auf die Qualifikation der Anleger pauschalisierenden Anklageschrift auf eine summarische Beurteilung beschränken und durfte nicht zulasten der Beschwerdegegner eine besondere Schutzwürdigkeit der Anleger annehmen (Urteil S. 38 und 54). Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die Anleger somit nicht überspannt und durfte arglistiges Vorgehen der Beschwerdegegner verneinen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Angesichts der überwiegenden Eigenverantwortung der Anleger für die eingetretenen Vermögensschäden braucht weder auf die Bedeutung der Verhaltensregeln der Bankiervereinigung noch auf die angeblich falsche Schadensberechnung eingegangen zu werden.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Unterliegt der öffentliche Ankläger des Kantons, so werden keine Kosten auferlegt ( Art. 278 Abs. 2 BStP ). Den obsiegenden Beschwerdegegnern werden mangels Aufwendungen keine Entschädigungen zugesprochen ( Art. 278 Abs. 3 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2007

Im Namen des Kassationshofs

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: