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6S.96/2002 KI-generiert

The case involves a legal challenge by an individual against convictions for forgery and multiple instances of deceit regarding false documentation related to the formation of a corporation

Geschäftsnummer 6S.96/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge by an individual against convictions for forgery and multiple instances of deceit regarding false documentation related to the formation of a corporation. The appellant argued that affirmations made in the founding deed were not incorrect, claiming that the corporation was free to handle its capital as it saw fit. However, the courts found that the capital was only temporarily made available for the purpose of misleading authorities, as the funds were intended to be returned immediately after the company was established, constituting a classic case of fraudulent incorporation. The findings indicated that the statements made during the registration process misrepresented the company's financial status, ultimately leading to the criminal convictions upheld by the courts.

Legislator-Regeste

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Art. 251 Ziff. 1 aStGB, Art. 253 StGB, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 629 Abs. 2 OR, Art. 630 OR, Art. 277bis Abs. 1 BStP; The case involves a legal challenge by an individual against convictions for forgery and multiple instances of deceit regarding false documentation related to the formation of a corporation: Gemäss Art. 629 Abs. 2 OR zeichnen die Gründer im Errichtungsakt der Aktiengesellschaft die Aktien und stellen fest, dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind, die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen und die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind. Die Zeichnung bedarf nach Art. 630 OR zu ihrer Gültigkeit insbesondere einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten. Die Leistung der versprochenen Einlage muss die Gesellschaft in die Lage versetzen, über die Mittel frei zu verfügen (vgl. nur Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl. Zürich 1996 N 58).

Schlagwörter

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Urkundenfälschung Gründung der Gesellschaft falsche Erklärung gewerbsmässiger Betrug Bankunterlagen Stiftungsreglement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 251 Ziff. 1 aStGB
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 aStGB); mehrfache Erschleichung einer Falschbeurkundung ( Art.
Art. 253 StGB
1 aStGB); mehrfache Erschleichung einer Falschbeurkundung ( Art. 253 StGB );
Art. 36a Abs. 3 OG
Auf diese Erwägungen, denen kaum etwas beizufügen ist, kann verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 629 Abs. 2 OR
Art. 630 OR
Die Zeichnung bedarf nach Art. 630 OR zu ihrer Gültigkeit insbesondere einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten.
Art. 277bis Abs. 1 BStP
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ) wurde dem Beschwerdeführer der Betrag von Fr.
Art. 680 Abs. 2 OR
Der Beschwerdeführer bot als Organ der gegründeten Gesellschaft Hand zu einer Kapitalrückgewähr in Verletzung der Kernbestimmungen über den Kapitalschutz ( Art. 680 Abs. 2 OR ; Böckli, a.a.O.).
Art. 278 Abs. 1 BStP
Damit trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.96/2002 /pai

Urteil vom 19. Juni 2002

Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Kolly,

Gerichtsschreiber Weissenberger.

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser, Rennweg 10, 8022 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug,

Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 aStGB); mehrfache Erschleichung einer Falschbeurkundung ( Art. 253 StGB );

(eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom

18. Dezember 2001).

Sachverhalt:

A. ---

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 aStGB und mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 StGB . Er bringt vor, die Erklärung in der Gründungsurkunde, die Y.________ AG könne nach dem Handelsregistereintrag über die bei der Depositenstelle hinterlegten Fr. 50'000.-- frei verfügen, sei nicht falsch gewesen. Er sei als Organ der AG frei gewesen zu bestimmen, was mit diesem Betrag geschehen sollte. Selbst wenn er von Anfang an die Absicht gehabt hätte, den Betrag gleich wieder zurückzugeben oder zurückzunehmen, so hätte die Gesellschaft durch entsprechenden Entscheid anders handeln bzw. verfügen können. Die Absicht über die Verwendung des Aktienkapitals sei nicht Gegenstand der Beurkundung gewesen und habe dies auch gar nicht sein können, weil die Gesellschaft "absolut frei" gewesen sei, über den Betrag zu verfügen (Beschwerde, S. 4 f.).

Der Beschwerdeführer hat diese Einwände bereits vor Strafgericht und Obergericht erhoben. Die Vorinstanzen haben sich damit eingehend auseinandergesetzt (Urteil Strafgericht, S. 26 ff; Urteil OGer, S. 15). Auf diese Erwägungen, denen kaum etwas beizufügen ist, kann verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

2. Gemäss Art. 629 Abs. 2 OR zeichnen die Gründer im Errichtungsakt der Aktiengesellschaft die Aktien und stellen fest, dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind, die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen und die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind. Die Zeichnung bedarf nach Art. 630 OR zu ihrer Gültigkeit insbesondere einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten. Die Leistung der versprochenen Einlage muss die Gesellschaft in die Lage versetzen, über die Mittel frei zu verfügen (vgl. nur Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl. Zürich 1996 N 58).

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ) wurde dem Beschwerdeführer der Betrag von Fr. 50'000.-- im Hinblick auf die Gründung der Y.________ AG von einem Dritten kurzfristig zur Verfügung gestellt. Die Einzahlung des Gründungskapitals erfolgte nur zum Schein. Das Kapital sollte nach erfolgter Gründung sogleich an den Kapitalgeber zurückbezahlt werden, um die Gründungsvorschriften zu umgehen (Urteil OGer, S. 15 f.). Es handelte sich somit um einen klassischen Gründungsschwindel, weil das "Geld zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft" wirtschaftlich gar nie vorhanden war (Böckli, a.a.O., N 58). Der Beschwerdeführer bot als Organ der gegründeten Gesellschaft Hand zu einer Kapitalrückgewähr in Verletzung der Kernbestimmungen über den Kapitalschutz ( Art. 680 Abs. 2 OR ; Böckli, a.a.O.). Die Leistung der versprochenen Einlage ("Liberierung") erfolgte nur formell. In Wahrheit wurde das Aktienkapital jedoch nicht liberiert. Angesichts der bloss vorgetäuschten Kapitalausstattung waren die Erklärungen in der Einzahlungsbescheinigung der Depositenstelle vom 30. Dezember 1991, im notariellen Errichtungsakt vom 7. Januar 1992 sowie im Handelsregister vom 17. Januar 1992, wonach das Aktienkapital der Y.________ AG vollumfänglich liberiert worden sei und der Gesellschaft nach dem Eintrag in das Handelsregister frei zur Verfügung stehe, inhaltlich unwahr. Der Notar und das Handelsregister wurden über die beabsichtigte rechtswidrige Verwendung des Gegenwerts des Gründungskapitals und damit über die erfolgte Liberierung sowie die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft über das Kapital getäuscht. Ausgehend davon sind die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 aStGB) und mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung ( Art. 253 StGB ) bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Zur Anwendung der alt- bzw. neurechtlichen Strafnormen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, weshalb dies hier nicht zu prüfen ist.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2002

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: