Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.89/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Factual Grounds in Fraud Case

Geschäftsnummer 6S.89/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was convicted of attempted fraud by a district court and sentenced to three months in prison. Following an unsuccessful appeal to the cantonal court, the individual filed a constitutional complaint with the federal tribunal, seeking to annul the previous ruling. The individual challenged the conviction regarding two specific charges, arguing that a supposed lender was dishonest and that police records were incorrect. However, the federal tribunal ruled that such arguments were not permissible within the scope of this type of appeal, which could only address violations of federal criminal law, and therefore decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 277bis Abs. 1 Satz, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 278 Abs. 1 BStP; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Factual Grounds in Fraud Case: Following an unsuccessful appeal to the cantonal court, the individual filed a constitutional complaint with the federal tribunal, seeking to annul the previous ruling. The individual challenged the conviction regarding two specific charges, arguing that a supposed lender was dishonest and that police records were incorrect. However, the federal tribunal ruled that such arguments were not permissible within the scope of this type of appeal, which could only address violations of federal criminal law, and therefore decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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versuchter Betrug tatsächliche Begründung Betrug Strafanzeige Nichtigkeitsbeschwerde verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Cited to establish that the old procedural law (BStP) applies because the decision was rendered before the BGG came into force.
Art. 269 Abs. 1 BStP
Mit diesem Rechtsmittel kann nur die Verletzung von eidgenössischem (Straf-)Recht gerügt werden ( Art. 269 Abs. 1 BStP ).
Art. 277bis Abs. 1 Satz
Dabei ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP ).
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Ausführungen, die sich dagegen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, sind unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
In einer solchen ist genau anzugeben, welche verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ; Art.
Art. 156 Abs. 1 OG
1 BStP ; Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the old procedural law (BStP) applies because the decision was rendered before the BGG came into force.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.89/2007 /rom

Urteil vom 15. März 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.

Gegenstand

Betrugsversuch etc.,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 1. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Plessur sprach X.________ mit Urteil vom 8. August 2006 unter anderem des vollendeten versuchten Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit drei Monaten Gefängnis. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 1. November 2006 abgewiesen.

X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil vom 1. November 2006 sei aufzuheben.

2. Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP .

3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung in den Fällen B1 und B3. Zum ersten Fall macht er geltend, der angebliche Darlehensgeber sei nicht loyal und ein Lügner, und er - der Beschwerdeführer - habe von diesem kein Darlehen erhalten. Zum zweiten Fall bringt er vor, es stimme nicht, was die Polizei damals ins Protokoll geschrieben habe.

Damit ist er im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu hören. Mit diesem Rechtsmittel kann nur die Verletzung von eidgenössischem (Straf-)Recht gerügt werden ( Art. 269 Abs. 1 BStP ). Dabei ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP ). Ausführungen, die sich dagegen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, sind unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).

Dem Beschwerdeführer ist nicht geholfen, wenn die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde behandelt wird. In einer solchen ist genau anzugeben, welche verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers, die sich in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpft, nicht. Insbesondere vermag die eingereichte Postquittung nicht zu beweisen, dass es sich bei dem angeblichen Darlehen um erspartes Geld des Beschwerdeführers handelt.

4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ; Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: