Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.870/1999 KI-generiert

Taxi Operator Improperly Convicted for Unlicensed Transport Services

Geschäftsnummer 6S.870/1999
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual operating a taxi business in a specific area, accused of violating transportation regulations by conducting multiple unauthorized passenger transport rides on various dates in 1995. Following a legal process, the individual was convicted and fined in 1999 for these violations, which included conducting regular passenger services without the necessary permits. The individual subsequently filed a federal appeal challenging the conviction, arguing that the rides did not meet the legal definition of regularity for transport services, which would exempt them from the regulations in question. The case raises significant legal questions regarding the interpretation of transportation laws and the application of regulatory criteria.

Legislator-Regeste

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Art. 194 StPO, Art. 70 StGB, Art. 2 PBG, Art. 3 PBG, Art. 6 PBG, Art. 16 Abs. 1 PBG; Taxi Operator Improperly Convicted for Unlicensed Transport Services: Following a legal process, the individual was convicted and fined in 1999 for these violations, which included conducting regular passenger services without the necessary permits. The individual subsequently filed a federal appeal challenging the conviction, arguing that the rides did not meet the legal definition of regularity for transport services, which would exempt them from the regulations in question. The case raises significant legal questions regarding the interpretation of transportation laws and the application of regulatory criteria.

Schlagwörter

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Transportrecht Taxibewilligung Verletzung der Verkehrsregeln Verjährungsfrist Nichtbefolgung von Dienstvorschriften Durchlieferung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The Federal Tribunal granted compensation to the appellant because the appeal was upheld.

Art. 16 PBG

The conviction for violating the obligation to hold a concession (Personenbeförderungsregal) according to this article was overturned because the required regular transport did not happen.

Art. 2 PBG

The ruling in the final order directly results from the finding that the trips were not 'regular transport' under this article (interpreted via Art. 2 AKV 1960).

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Volltext

[AZA 0]

6S.870/1999/odi

KASSATIONSHOF

*

6. März 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly und Gerichtsschreiber Näf.

In Sachen

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Agathe M. Wirz-Julen, Haus Theodul, Postfach 402, Zermatt,

gegen

Bundesamt für Verkehr,

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

betreffend

vorsätzliche Verletzung des Personenbeförderungsregals

(Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung, PBG; SR 744. 10); Verjährung, hat sich ergeben:

A.- S.________ betreibt in Zermatt ein Taxigeschäft mit mehreren Fahrzeugen und Angestellten. Ihm wird zur Last gelegt, er habe auf der Strecke Zermatt-Täsch am 1. September 1995 zwei Fahrten mit 14 bzw. 13 Insassen (inkl. Fahrer), am 9. September 1995 eine Fahrt mit 9 Insassen, am 14. Oktober 1995 zwei Fahrten mit je 12 Insassen und am 15. Oktober 1995 eine Fahrt mit 9 Insassen durchführen lassen, wobei jeder Fahrgast für die Fahrt habe Fr. 5.-- zahlen müssen.

B.- Das Kreisgericht Oberwallis verurteilte S.________ am 9. Juni 1999 in Bestätigung des Entscheids des Bezirksrichters II von Visp vom 22. Oktober 1998 wegen mehrfacher Verletzung des Personenbeförderungsregals im Sinne von Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung zu einer Busse von 500 Franken, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr.

S.________ war wegen dieser Fahrten und wegen einer anderen Fahrt bereits im vorgängigen Verwaltungsstrafverfahren durch Strafverfügung des Bundesamts für Verkehr vom 23. April 1998 gebüsst und bezüglich mehrerer weiterer Fahrten vom Vorwurf der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes freigesprochen worden.

C.- S.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kreisgerichts sei aufzuheben.

Die Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Art. 194 StPO /VS werde ein Urteil, welches das Verfahren beende, mit der Zustellung vollstreckbar. Das angefochtene Urteil vom 9. Juni 1999 sei ihm am 8. bzw. 10. November 1999 zugestellt worden, so dass die Rechtskraft am 10. November 1999 eingetreten sei. In diesem Zeitpunkt seien aber mehr als vier Jahre seit den inkriminierten Taten verstrichen und sei daher die absolute Verfolgungsverjährung bereits eingetreten. Der Einwand ist unbegründet.

Die Verfolgungsverjährung hört bereits mit der Ausfällung und nicht erst mit der Zustellung des den Beschuldigten verurteilenden, in Rechtskraft erwachsenden Erkenntnisses zu laufen auf ( BGE 121 IV 64 E. 2 mit Hinweisen; Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, N 6 vor Art. 70 StGB ). Das angefochtene Berufungsurteil ist am 9. Juni 1999 ausgefällt worden. In diesem massgebenden Zeitpunkt waren noch nicht vier Jahre (s. dazu BGE 106 IV 83 ) seit den inkriminierten Taten, angeblich begangen in der Zeit vom 1. September bis zum 15. Oktober 1995, verstrichen und war demnach die absolute Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten.

2.- Das Bundesgesetz über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung vom 18. Juni 1993 (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 744. 10), in Kraft seit 1. Januar 1994, regelt nach seinem Art. 1 Abs. 1 die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse und die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und im Güterverkehr. Gemäss Art. 2 PBG hat der Bund, unter Vorbehalt von Art. 3 und 6 PBG , das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse eingeschränkt wird. Nach Art. 3 PBG ist vom Personenbeförderungsregal ausgenommen die regelmässige Personenbeförderung, die nicht gewerbsmässig betrieben wird (Abs. 1), und kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestatten (Abs. 2). Art. 6 PBG betrifft Ausnahmen im grenzüberschreitenden Personenverkehr. Gemäss Art. 16 Abs. 1 PBG wird wegen Verletzung des Personenbeförderungsregals mit Haft oder Busse bis zu 10'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich ohne Konzession oder Bewilligung oder im Widerspruch dazu Personen befördert. Die fahrlässige Begehung der Tat wird gemäss Art. 16 Abs. 2 PBG mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.

Die bis zum 31. Dezember 1995 geltende und somit vorliegend unstrittig anwendbare Automobilkonzessionsverordnung vom 4. Januar 1960 (AKV 1960; AS 1960 29) definiert in Art. 2 ("Regelmässigkeit") den Begriff der regelmässigen Fahrten wie folgt:

"Regelmässige Fahrten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a des Postverkehrsgesetzes sind Fahrten:

a. die in bestimmten Zeitabständen zwischen den nämlichen Orten wiederholt werden, oder

b. die zwar nicht in bestimmten Zeitabständen, jedoch planmässig wenigstens einmal wöchentlich zwischen den nämlichen Orten wiederholt werden, oder

c. die am gleichen Tag mehrmals zwischen den nämlichen Orten ausgeführt werden.

Bestimmte Zeitabstände im Sinne von Abs. 1 Buchstabe a dieses Artikels liegen auch vor, wenn die Fahrzeiten nicht eingehalten werden oder wenn einzelne Fahrten ausfallen. Wiederholen sich die Fahrten in Zeitabständen, die 15 Tage überschreiten, so besteht keine Regelmässigkeit mehr.

Regelmässigkeit tritt mit der dritten Ausführung der gleichen Fahrt ein. "

a) Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz steht fest, dass im Betrieb des Beschwerdeführers "vom 1. bis 9. September 1995 sowie am 14. und 15. Oktober 1995, also jeweils innert 15 Tagen, je drei Fahrten auf der Strecke Zermatt-Täsch ausgeführt wurden, und zwar mit Fahrzeugen, deren Platzzahl nach Fahrzeugausweis 8 überstieg, und mit mindestens 9 und höchstens 14 Insassen inkl. Fahrzeugführer" (angefochtenes Urteil S. 7 unten). Das Kriterium der Regelmässigkeit im Sinne von Art. 2 AKV 1960 sei "somit" erfüllt (angefochtenes Urteil S. 8 oben). Mit dieser Erwägung zieht die Vorinstanz offenbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 AKV 1960 - wonach keine Regelmässigkeit mehr besteht, wenn die Zeitabstände, in welchen sich die Fahrten wiederholen, länger als 15 Tage sind - den Umkehrschluss, dass vorliegend die Regelmässigkeit gegeben ist, da "jeweils innert 15 Tagen" je drei Fahrten auf der Strecke Zermatt-Täsch ausgeführt wurden.

Dieser Umkehrschluss ist indessen unzutreffend. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 AKV 1960 (im angefochtenen Urteil, S. 7 Mitte, ungenau als Art. 2 Abs. 3 AKV 1960 zitiert) nimmt Bezug auf Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a AKV 1960. Fahrten, die "in bestimmten Zeitabständen" zwischen den nämlichen Orten wiederholt werden (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a AKV 1960) sind keine regelmässigen Fahrten mehr, wenn sich die Fahrten "in Zeitabständen, die 15 Tage überschreiten", wiederholen, wenn also, mit anderen Worten, die bestimmten Zeitabstände mehr als 15 Tage betragen.

Im vorliegenden Fall erfolgten die Fahrten unregelmässig und nicht "in bestimmten Zeitabständen" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a AKV 1960. Darunter sind Fahrten in von vornherein festgelegten Zeitabständen bzw. Fahrzeiten zu verstehen. Dies ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AKV 1960, wonach "bestimmte Zeitabstände" im Sinne von Abs. 1 Buchstabe a auch dann vorliegen, wenn "die Fahrzeiten nicht eingehalten werden oder wenn einzelne Fahrten ausfallen". Wäre Regelmässigkeit schon dann gegeben, wenn innerhalb von 15 Tagen zwischen den nämlichen Orten mehrere Fahrten durchgeführt werden, so wäre Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c AKV 1960 betreffend mehrmalige Fahrten am gleichen Tag überflüssig.

b) Da die Fahrten im vorliegenden Fall auch nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b AKV 1960 "planmässig" wiederholt wurden, kommt allein die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c AKV 1960 in Betracht, wonach regelmässige Fahrten auch Fahrten sind, "die am gleichen Tag mehrmals zwischen den nämlichen Orten ausgeführt werden", wobei, gemäss Art. 2 Abs. 3 AKV 1960, Regelmässigkeit "mit der dritten Ausführung der gleichen Fahrt" eintritt.

Der Beschwerdeführer hat indessen an keinem Tag mehr als zwei Fahrten "zwischen den nämlichen Orten" Zermatt und Täsch durchgeführt. Am 1. September 1995 wurden zwei Fahrten unternommen; die dritte Fahrt an jenem Tag fällt ausser Betracht, da sie nicht von Zermatt nach Täsch, sondern von Zermatt nach Grächen führte, also nicht zwischen den "nämlichen Orten" stattfand (s. insoweit auch angefochtenes Urteil S. 8). Am 9. September 1995 wurde eine Fahrt, am 14. September 1995 wurden zwei

Fahrten und am 15. Oktober 1995 wurde eine Fahrt durchgeführt.

c) Da somit die inkriminierten Fahrten weder "in bestimmten Zeitabständen" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a AKV 1960 noch "planmässig" nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b AKV 1960 wiederholt wurden und auch nicht am gleichen Tag zwischen den nämlichen Orten Zermatt und Täsch mehr als zwei Fahrten erfolgten (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c i.V.m. Art. 2 Abs. 3 AKV 1960), hat der Beschwerdeführer nach seinen zutreffenden Einwänden in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht im Sinne von Art. 2 PBG i.V.m. Art. 2 AKV 1960 regelmässige Fahrten unternommen. Seine Verurteilung wegen Verletzung des Personenbeförderungsregals gemäss Art. 16 PBG verstösst daher gegen Bundesrecht.

Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob es sich bei den inkriminierten Fahrten entsprechend einem weiteren Einwand des Beschwerdeführers um Taxifahrten im Sinne von Art. 6 AKV 1960 gehandelt habe, die gemäss dieser Bestimmung vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach gutzuheissen, das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis vom 9. Juni 1999 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben und wird dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'000. -- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis vom 9. Juni 1999 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000. -- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht Oberwallis, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Verkehr schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 6. März 2000

Im Namen des Kassationshofes

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: