Negligent Grievous Bodily Harm through Traffic Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who, on February 26, 2002, ran a red light while driving on a multi-lane road and collided with a moped rider, resulting in serious injuries to the latter. In December 2006, the Appellationsgericht (Appeals Court) found the driver guilty of negligent severe bodily injury and sentenced him to 45 days of suspended imprisonment and a fine. The driver subsequently appealed the decision, seeking the annulment of the ruling, the dismissal of the charges against him, and the acknowledgment of his civil claims. The court's findings were challenged, particularly regarding the causation of the severity of the injuries, but the appeal was dismissed due to established facts about the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 125 Abs. 2 StGB, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 277ter Abs. 1 BStP, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 278 Abs. 1 BStP; Negligent Grievous Bodily Harm through Traffic Violation: In December 2006, the Appellationsgericht (Appeals Court) found the driver guilty of negligent severe bodily injury and sentenced him to 45 days of suspended imprisonment and a fine. The driver subsequently appealed the decision, seeking the annulment of the ruling, the dismissal of the charges against him, and the acknowledgment of his civil claims. The court's findings were challenged, particularly regarding the causation of the severity of the injuries, but the appeal was dismissed due to established facts about the case.
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KI-generiertThis provision is the general rule for imposing costs, which applies by analogy or is cited implicitly through reference to BStP regarding costs, leading to dispositive point 2 (imposing court fees).
Cited in reasoning section 3.2 as the crime for which the conviction was upheld.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.81/2007 /hum
Urteil vom 20. April 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Thommen.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Ludwig Schmid,
gegen
O.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat
Sebastian Laubscher,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 8. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A. X.________ fuhr am späten Vormittag des 26. Februar 2002 auf der mehrspurigen Zürcherstrasse von Birsfelden/BL herkommend auf die Verzweigung Birsstrasse zu. Dabei übersah er das Rotlicht und kollidierte mit dem von links kommenden Mofafahrer O.________. Dieser erlitt schwere Verletzungen.
B. Als Berufungsinstanz befand das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt X.________ am 8. Dezember 2006 unter anderem der fahrlässigen schweren Körperverletzung ( Art. 125 Abs. 2 StGB ) für schuldig und bestrafte ihn mit 45 Tagen Gefängnis bedingt und Fr. 200.-- Busse.
C. Dagegen erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, die Schuldigsprechung wegen Nichtbeachtung des Lichtsignals und Nichtmitführens des Führerausweises sowie die Gutheissung der Zivilforderung dem Grundsatz nach und im Übrigen deren Verweisung auf den Zivilweg verlangt.
D. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verzichtet auf Gegenbemerkungen und beantragt unter Hinweis auf sein begründetes Urteil die Abweisung der Beschwerde. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Obwohl der vorliegende Entscheid am 8. Dezember 2006 erging (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG ), hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen erhoben. Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 wurde ihm vom Kassationshof mitgeteilt, dass die eingereichte Beschwerde als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde entgegen genommen wird.
2. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorisch ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ; BGE 129 IV 276 E. 1.2). Soweit mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Hätte der Beschwerdegegner einen Helm getragen, wäre es zu leichteren Verletzungen gekommen. Es sei deshalb fraglich, ob ihm die schwere Körperverletzung zugerechnet werden könne.
3.2 Mit seinem Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer unzulässigerweise gegen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Es steht fest, dass der Beschwerdegegner einen Helm getragen hat (angefochtenes Urteil S. 6). Der Beschwerdeführer hat den Unfall verursacht durch pflichtwidrig unsorgfältiges Nichtbeachten eines Rotlichts ( Art. 27 Abs. 1 SVG ). Es ist ferner unbestritten, dass die schweren Verletzungen des Beschwerdegegners vom Unfall herrühren. Die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB ist somit nicht zu beanstanden.
4. Die Beschwerde ist deshalb kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2007
Im Namen des Kassationshofs
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: