The case involves a complainant who filed a federal nullity complaint regarding a conviction for attempted coercion and insult
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who filed a federal nullity complaint regarding a conviction for attempted coercion and insult. The complaint challenged the sufficiency of evidence and the judgment of the lower courts, asserting that the guilt was not established in a legally acceptable manner and alleging that the evidence was misinterpreted. However, the court determined that the claims focused on evaluating evidence, which is not permissible under the applicable legal provisions, leading to the conclusion that the complaint could not be entertained. Additionally, the request for free legal aid was rejected due to the unlikelihood of success, and the complainant's lawyer was cautioned for submitting an evidently unallowable complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 36a OG, Art. 269 BStP, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 6 II, Art. 277bis Abs. 1 BStP, Art. 152 Abs. 1 OG; The case involves a complainant who filed a federal nullity complaint regarding a conviction for attempted coercion and insult: 1.- Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 269 BStP ). Was in der Beschwerde vorgebracht wird, erschöpft sich in Vorbringen betreffend die Beweiswürdigung, welche in diesem Verfahren nicht zulässig sind ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Der Beschwerdeführer macht geltend, der gesetzliche Nachweis der Schuld des Beschwerdeführers sei nicht in rechtsgenüglicher Weise erbracht worden (Art. 6 II EMRK); die Vorinstanzen hätten die Beweise "irrtümlich falsch gewertet", wobei es sich um "offensichtliche Irrtümer" handle (Beschwerde S. 5 und 11). Offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen im Sinne von Art. 277bis Abs. 1 BStP sind indessen keine ersichtlich. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.
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Volltext
[AZA 0]
6S.81/2000/bue
KASSATIONSHOF
*
4. Februar 2000
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter
Schneider, Kolly und Gerichtsschreiberin Burkart.
In Sachen
F.M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher X.________, Bern,
gegen
B.C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Marcel Chr. Grass, Effingerstrasse 16, Bern, S.C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Daniel Wyssmann, Laupenstrasse 19, Bern, Generalprokurator des Kantons Bern,
betreffend
versuchte Nötigung und Beschimpfung, (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. September 1999),
wird im Verfahren nach Art. 36a OG
in Erwägung gezogen:
1.- Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 269 BStP ). Was in der Beschwerde vorgebracht wird, erschöpft sich in Vorbringen betreffend die Beweiswürdigung, welche in diesem Verfahren nicht zulässig sind ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Der Beschwerdeführer macht geltend, der gesetzliche Nachweis der Schuld des Beschwerdeführers sei nicht in rechtsgenüglicher Weise erbracht worden (Art. 6 II EMRK); die Vorinstanzen hätten die Beweise "irrtümlich falsch gewertet", wobei es sich um "offensichtliche Irrtümer" handle (Beschwerde S. 5 und 11). Offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen im Sinne von Art. 277bis Abs. 1 BStP sind indessen keine ersichtlich. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann (unabhängig von den finanziellen Verhältnissen) nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde (wegen unzulässiger Vorbringen) von vornherein aussichtslos war ( Art. 152 Abs. 1 OG ).
3.- Der Anwalt des Beschwerdeführers, der wissen musste, das er eine offensichtlich unzulässige Beschwerde eingereicht hat, wird verwarnt ( Art. 31 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Fürsprecher Stefan Koller wird ein Verweis nach Art. 31 OG erteilt.
5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (2. Strafkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: