Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.78/2007 KI-generiert

False Accusation Investigation Appeal Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6S.78/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against another person for false accusation on July 21, 2006. The local prosecution office did not proceed with the case, and a subsequent appeal to the district court was rejected on December 20, 2006. The individual then brought the matter before the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decisions and to initiate criminal investigations against the accused. However, the court found that the individual lacked standing to appeal as they did not qualify as a victim under relevant legislation, nor did they meet the criteria to pursue the case as a private prosecutor. Thus, the court did not accept the appeal and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; False Accusation Investigation Appeal Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Substantiation: Die angefochtenen Verfügungen sind vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP oder der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 84 ff. OG .

Schlagwörter

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falsche Anschuldigung Beschwerdelegitimation Strafantrag Verfahrensrechte Verfassung Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.
Art. 2 Abs. 1 OHG
Die Beschwerdeführerin ist nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG , da sie durch die angebliche falsche Anschuldigung nicht unmittelbar in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt wurde.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Dabei muss in der Beschwerde ausgeführt werden, welche Verfahrensrechte und inwiefern sie im kantonalen Verfahren verletzt worden sein sollen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ; Art.
Art. 156 Abs. 1 OG
1 BStP ; Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.78/2007 /hum

Urteil vom 23. Februar 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Nichteintretensverfügung (falsche Anschuldigung),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen, vom 20. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 21. Juli 2006 erstattete X.________ gegen eine andere Person Anzeige wegen falscher Anschuldigung. Mit Verfügung vom 31. Juli 2006 trat die Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis darauf nicht ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 ab.

X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügungen vom 20. Dezember 2006 und 31. Juli 2006 seien aufzuheben und die Sache zur Eröffnung und Durchführung von Strafuntersuchungen an die zuständigen Amtsstellen zurückzuweisen.

2. Die angefochtenen Verfügungen sind vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP oder der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 84 ff. OG .

3. Zur Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht jede durch eine angebliche Straftat Geschädigte legitimiert, sondern nur das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG), die Strafantragstellerin, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, und die Privatstrafklägerin, wenn sie nach den Vorschriften des kantonalen Rechts das Verfahren allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers geführt hat ( Art. 270 lit. e, f und g BStP ). Die Beschwerdeführerin ist nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG , da sie durch die angebliche falsche Anschuldigung nicht unmittelbar in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt wurde. Es geht auch nicht um das Strafantragsrecht als solches. Und schliesslich war die Staatsanwaltschaft als öffentliche Anklägerin des Kantons Zürich am Verfahren beteiligt, so dass die Beschwerdeführerin nicht Privatstrafklägerin im Sinne der BStP ist. Auf die Beschwerde ist, soweit sie eine Nichtigkeitsbeschwerde sein soll, mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

4. Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist nebst dem Opfer ebenfalls nicht jede Geschädigte legitimiert, sondern nur diejenige, die geltend macht, es seien Verfahrensrechte verletzt worden, die ihr nach dem kantonalen Recht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 128 I 218 E. 1.1). Dabei muss in der Beschwerde ausgeführt werden, welche Verfahrensrechte und inwiefern sie im kantonalen Verfahren verletzt worden sein sollen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde, die sich in appellatorischer Kritik erschöpft, nicht. Soweit die Eingabe eine staatsrechtliche Beschwerde sein soll, kann darauf folglich ebenfalls nicht eingetreten werden.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ; Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: