Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.756/1999 KI-generiert

Speeding Fine Challenge Upheld on Factual Grounds, Penalty Justified by Income

Geschäftsnummer 6S.756/1999
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was caught exceeding the speed limit on a highway by at least 45 km/h and was subsequently convicted of serious traffic violations. Initially sentenced to a fine of 2,000 CHF by a lower court for a minor traffic offense, the conviction was later appealed by the prosecution, leading to a higher court imposing a significantly increased fine of 12,000 CHF for gross violation of traffic rules. The individual filed a federal appeal against this decision, seeking either reinstatement of the original verdict or a referral back to the higher court. Ultimately, the appeal was rejected, upholding the higher court's ruling and the associated fine.

Legislator-Regeste

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Art. 277ter Abs. 1 BStP, Art. 277bis Abs. 1 BStP, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 63 StGB, Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB; Speeding Fine Challenge Upheld on Factual Grounds, Penalty Justified by Income: 1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer Natur ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsbusse stichhaltige Gründe Einkommensermittlung richterliches Ermessen Verkehrsunfallschadensersatz strafrechtliche Sanktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 277ter Abs. 1 BStP
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer Natur ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ).
Art. 277bis Abs. 1 BStP
Das ist eine im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde für das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Feststellung ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ).
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Das ist unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).
Art. 269 Abs. 1 BStP
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze ( Art. 269 Abs. 1 BStP ).
Art. 63 StGB
a) Nach Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen.
Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB
Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schreibt dem Richter im Weiteren vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Tä- ters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB
Für die Verhältnisse des Täters sind nach Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit.
Art. 269 Abs. 2 BStP
Insoweit geht es um die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes und wäre die staatsrechtliche Beschwerde gegeben gewesen ( Art. 269 Abs. 2 BStP ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

6S.756/1999/sch

KASSATIONSHOF

*

29. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Härri.

In Sachen

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Frank Brunner, Badstrasse 15, Mäderhof, Baden,

gegen

StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,

betreffend

grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Bussenbemessung, (NichtigkeitsbeschwerdegegendasUrteildesObergerichts des Kantons Zürich vom 27. August 1999), hat sich ergeben:

A.- Am 6. Juni 1998, um 06.41 Uhr, überschritt X.________ auf der Autobahn A1H mit seinem Personenwagen "Ferrari F355 Spider" die zulässige Höchstgeschwindigkeit.

B.- Am 31. März 1999 verurteilte ihn der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu Fr. 2'000. -- Busse.

C.- Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich am 27. August 1999 X.________ schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln und büsste ihn mit Fr. 12'000. --.

D.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichtes aufzuheben; das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen; eventuell sei der Fall an das Obergericht zurückzuweisen.

E.- Am 12. Dezember 1999 hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich die von X.________ gegen das Urteil des Obergerichtes erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer Natur ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.- Die Vorinstanz (S. 14 E. 1.3) ist in Würdi- gung der Beweise zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 45 km/h überschritten hat (nach Abzug der Sicherheitsmarge). Das ist eine im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde für das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Feststellung ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ). Soweit der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln anficht, richtet er sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Das ist unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Soweit er vorbringt, die Messung der Geschwindigkeit widerspreche den Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr, ist er ebenfalls nicht zu hören. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze ( Art. 269 Abs. 1 BStP ). Die genannten Weisungen stellen kein eidgenössisches Recht dar ( BGE 102 IV 271 ).

3.- Zulässig ist einzig das Vorbringen, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Busse ihr Ermessen überschritten.

a) Nach Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schreibt dem Richter im Weiteren vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Tä- ters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind nach Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel des Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken. Auch bei der Bemessung der Busse ist also zunächst das Verschulden des Täters zu ermitteln und sodann, in einem weiteren Schritt, deren Höhe anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldigen sowie der weiteren in Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB genannten Umstände festzusetzen. Im Rahmen dieser Grundsätze entscheidet der Richter nach seinem Ermessen. Der Kassationshof greift in dieses nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er nicht von den rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 119 IV 10 E. 4b mit Hinweisen).

b) Der Beschwerdeführer hat die Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz gab er in der Berufungsverhandlung an, sein Geschwindigkeitslimit liege bei 150 km/h. Im Jahre 1994 wurde er wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit bereits verwarnt. Der Beschwerdeführer lebt in weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen und erzielt ein Jahreseinkommen von knapp Fr. 400'000. --. Unter diesen Umständen ist die Busse von Fr. 12'000. -- nicht unhaltbar hart. Eine Ermessensüberschreitung ist zu verneinen.

c) Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bemessung der Busse eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, kann darauf nicht eingetreten werden. Insoweit geht es um die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes und wäre die staatsrechtliche Beschwerde gegeben gewesen ( Art. 269 Abs. 2 BStP ).

4.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 278

Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 29. Februar 2000

Im Namen des Kassationshofes des

SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: