Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.74/2007 KI-generiert

Murder Convict's Appeal on Sentencing Principles Rejected

Geschäftsnummer 6S.74/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual convicted of murder and violating weapon laws, who was sentenced to 17 years in prison by the Zürich District Court. Following the conviction, the individual filed a cantonal appeal, which was subsequently rejected. Seeking to challenge this outcome, the individual submitted a federal appeal claiming violations of legal norms regarding sentencing and procedural delays. The appeal focused on the assertion that the sentencing was excessive and that mitigating factors had not been sufficiently considered. The court examined these claims in the context of applicable legal standards and the overall timeline of the judicial process involved.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 112 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 27 WG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 67 Ziff. 1 aStGB, Art. 29 Abs. 1 BV; Murder Convict's Appeal on Sentencing Principles Rejected: Following the conviction, the individual filed a cantonal appeal, which was subsequently rejected. Seeking to challenge this outcome, the individual submitted a federal appeal claiming violations of legal norms regarding sentencing and procedural delays. The appeal focused on the assertion that the sentencing was excessive and that mitigating factors had not been sufficiently considered. The court examined these claims in the context of applicable legal standards and the overall timeline of the judicial process involved.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafzumessung Mord Widerhandlung gegen das Waffengesetz Geständnis Rechtsstaat Grundsatz der Lex mitior

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal lacked prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed, requiring the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

BGE 145 IV 137
Defendant Appeal Regarding Conditional Sentence Calculation and Intertemporal Application of Law
«…ob die Vorinstanz das zum Urteilszeitpunkt geltende Recht richtig angewendet hatte, bestätigte es letztmals mit Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008. 2.6 Ob diese Rechtsprechung auch unter dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsge…»
7B_15/2024 (2024-01-30)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Expulsion Due to High Flight Risk
«…9 IV 49 E. 5.3; Urteile 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 1.2; vgl. auch Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.). Insoweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetzesänderung in Haftangelegenheit…»
7B_1028/2023 (2024-01-12)
Federal Supreme Court Upholds Detention Despite Prior Procedural Violation in Complex Fraud Case
«…Art. 453 Abs. 1 StPO ; BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 52, s.a. Urteil 6B_23/2018 vom 26. März 2019 E. 2.6; vgl. auch Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008). Dementsprechend hat die per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetzesänderung in Haftangelegenhei…»
7B_75/2022 (2024-01-09)
Federal Court Upholds Conviction for Qualified Grossly Negligent Speeding Despite Mistake of Fact Claim
«…er Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat ( BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff.; 129 IV 49 E. 5.3, vgl. auch Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008). Die Gesetzesrevision kann folglich nicht berücksichtigt werden, selbst wenn das bundesgerichtlich…»
7B_985/2023 (2024-01-04)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Continued Detention for Serious Charges Due to Flight and Collusion Risk
«…F%2F129-IV-49%3Ade&number_of_ranks=0#page49) E. 5.3, s.a. Urteil 6B\_23/2018 vom 26. März 2019 E. 2.6; vgl. auch Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008). Insoweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetzesänderung in Haftangelegenheiten kei…»
7B_997/2023 (2024-01-04)
Federal Supreme Court Rejects Appeal Against Detention for Theft Suspect Due to Flight Risk
«…za&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-IV-137%3Ade&number_of_ranks=0#page137) E. 2.6 ff, 129 IV 49 E. 5.3; vgl. auch Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2). Insoweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetzesänderung in Haftangelegenheite…»
SB200322 (2021-12-01) · zh
State v. Appellant (Aggravated Assault and Related Charges)
«…nd 16 Monaten zwischen der erstinstanzlich schriftlichen Eröffnung und der zweitinstanzlichen Urteilsbegründung; Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2: keine Verletzung bei einer Zeitspanne von 19 Monaten für die Ausfertigung der schriftlichen…»
6B_23/2018 (2019-03-26)
Recidivism Sentencing: Calculation of Five-Year Period for Conditional Execution Starts from Appellate Court Judgment
«…ob die Vorinstanz das zum Urteilszeitpunkt geltende Recht richtig angewendet hatte, bestätigte es letztmals mit Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008. 2.6. Ob diese Rechtsprechung auch unter dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsg…»
BKBES.2018.141 (2019-01-22) · so
Appeal Dismissed: Justification for Delay in Complex Fraud Investigation; Third Party Access to Files Denied
«…n einer zu langen Dauer der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (Entscheid des Bundesgerichts 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008, E. 3.2). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls, starre Regeln greifen…»
BES.2017.176 (2019-01-08) · bs
Appeals Court Upholds Confiscation of Illegal Gambling Winnings Despite Statutory Limitation Claims
«…e Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern (vgl. statt vieler AGE BES.2017.74 vom 11. September 2017 E. 2.1; vgl. BGer 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2 und Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 8). Bei beiden Fragen ist…»
BES.2018.2 (2018-05-28) · bs
Appellant v. Public Prosecutor Regarding Unreasonable Delay in Pending Proceedings
«…oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern (AGE BES.2017.74 vom 11. September 2017 E. 2.1; vgl. BGer 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2 und Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 8). Bei beiden Fragen ist…»
BES.2015.147 (2016-01-04) · bs
Appeal Dismissed: Evidentiary Ruling and Delay in Proceedings
«…arin, dass ein einzelner Abschnitt des Verfahrens zu lange dauert (AGE BES.2012.35 vom 9. August 2012 E. 2.1; vgl. BGer 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2; Summers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 5 N 8). Welche Verfahrensdauer ang…»
BES.2015.5 (2015-04-30) · bs
Complainant's Appeal for Procedural Delay Dismissed Despite Acknowledged Prosecutor Inaction
«…arin, dass ein einzelner Abschnitt des Verfahrens zu lange dauert (AGE BES.2012.35 vom 9. August 2012 E. 2.1; vgl. BGer 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2 und Summers, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 5 N 8). Welche Verfahrensdauer angemess…»
6B_466/2012 (2012-11-08)
State v. Defendant (Attempted Assault and Fraud)
«…Prozess eine Dauer von 19 Monaten für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung als nicht übermässig (Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). In einem weiteren ähnlich gelagerten Fall erachtete es eine Dauer von 26 Monaten bis zur Z…»
D.cision.2012.580 (2012-06-25) · vd
Appeal Regarding Prosecutor's Refusal to Investigate and Timeliness of Decision
«…ois qui a séparé la lecture orale du jugement – dans une affaire de meurtre – d’avec la reddition des motifs écrits (TF 6S.74/2007 du 6 février 2008, c. 3.2). b) En l'espèce, le recourant invoque une violation des art. 5, 7 et 299 C…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.74/2007/bri

Urteil vom 6. Februar 2008

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,

Gerichtsschreiber Thommen.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Kuka,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung (Mord),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2005.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 23. Juni 2005 befand das Geschworenengericht des Kantons Zürich X.________ des Mordes ( Art. 112 StGB ) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ( Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 27 WG ) für schuldig und bestrafte ihn mit 17 Jahren Zuchthaus.

B. Eine dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Sitzungsbeschluss vom 29. Oktober 2007 ab.

C. X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des Geschworenengerichtsurteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach der Bundesstrafprozessordnung ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der 'lex mitior' - Regel geltend. Das revidierte Strafzumessungsrecht kenne den Strafschärfungsgrund des Rückfalls (Art. 67 Ziff. 1 aStGB) nicht mehr, weshalb dieses Anwendung finden müsse.

Mit dieser Rüge verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde lediglich überprüft, ob die Vorinstanz das zum Urteilszeitpunkt geltende Recht richtig angewendet hat ( BGE 129 IV 49 E. 5.3). Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs ist am 1. Januar 2007 und somit nach Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils in Kraft getreten (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).

3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend.

3.1 Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Beschuldigte soll nicht länger als nötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen werden. Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für den Angeschuldigten zu berücksichtigen ( BGE 130 IV 54 , E. 3.3.3 ; 124 I 139 E. 2c; vgl. Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB I, 2. Auflage, Art. 47 N 137 ).

3.2 Das Beschleunigungsgebot wurde vorliegend nicht verletzt. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Oktober 2002 verhaftet. Nach knapp zweijähriger Untersuchungsdauer wurde am 8. September 2004 Anklage erhoben. Am 23. Juni 2005 wurde das geschworenengerichtliche Urteil mündlich verkündet. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das Verfahren zügig durchgeführt. Die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung nahm rund 19 Monate in Anspruch. Dies ist zwar ein verhältnismässig langer, nicht aber ein übermässig ausgedehnter Zeitraum im Sinne einer eigentlichen Verfahrensverschleppung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach der mündlichen Urteilsverkündung über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht länger im Ungewissen war. Zusammenfassend nahmen weder die Gesamtheit noch die einzelnen Abschnitte des Verfahrens übermässig viel Zeit in Anspruch (vgl. zu einem ähnlich langen Verfahren bei einem Tötungsdelikt Bundesgerichtsurteil 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004). Mangels einer relevanten Verfahrensverzögerung brauchen auch allfällige Auswirkungen auf die Strafe nicht diskutiert zu werden.

4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 63 StGB . Die ausgesprochene Strafe von 17 Jahren sei zu hoch, da wesentliche, positiv ins Gewicht fallende Strafzumessungsfaktoren nicht oder zu wenig berücksichtigt worden seien.

4.1 Die Strafe für Mord ist lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren ( Art. 112 StGB in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung, vgl. E. 2). Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen ( Art. 63 StGB in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung, vgl. E. 2 ). Der Umfang der Berücksichtigung verschiedener Strafzumessungsfaktoren liegt im Ermessen der kantonalen Behörde. Der Kassationshof kann im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde in die Strafzumessung nur eingreifen, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat ( BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist ( BGE 127 IV 101 E. 2).

4.2 Die Strafzumessung der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Es kann vorab auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 46 ff.). Sämtliche in der Beschwerde angeführten strafmindernden Umstände wurden entgegen dem Beschwerdeführer im Urteil nicht nur erwähnt, sondern auch berücksichtigt. Die geringfügige Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit wurde ihm als leichte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit angerechnet. Der Umstand, dass er aufgrund des von ihm als erniedrigend empfundenen Rauswurfs aus der Wohnung spontan und nicht aufgrund vorgängiger Planung zur Tat schritt, wurde ihm zu Gute gehalten. Ebenso wurden ihm sein Teilgeständnis, seine Kooperation in der Untersuchung sowie die in einem gewissen Umfang gezeigte Reue angerechnet. Der positive Führungsbericht der Strafanstalt Pöschwies wurde leicht strafmindernd berücksichtigt. Dass diese verschiedenen Umstände lediglich zu einer Strafreduktion auf 17 Jahre Zuchthaus geführt haben, mag dem Beschwerdeführer hart erscheinen, die Vorinstanz hat sich damit aber im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehalten. Die Strafe liegt innerhalb des zu Recht für einschlägig erklärten ordentlichen Strafrahmens von 10 Jahren bis zu lebenslänglichem Zuchthaus. Die hohe Strafe wurde eingehend und nachvollziehbar begründet unter Berücksichtigung aller wesentlichen Zumessungsfaktoren, weshalb für das Bundesgericht kein Anlass besteht, in die vorinstanzliche Strafzumessung einzugreifen.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, welchem infolge Aussichtslosigkeit der Begehren nicht stattgegeben werden kann ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Geschworenengericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2008

Im Namen des Kassationshofs

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Thommen