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6S.72/2007 KI-generiert

In this case, an individual was found guilty by a cantonal court of multiple instances of insult and attempted coercion, leading to a fine of 500 Swiss francs

Geschäftsnummer 6S.72/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was found guilty by a cantonal court of multiple instances of insult and attempted coercion, leading to a fine of 500 Swiss francs. The individual subsequently filed a cassation complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier ruling. However, the Federal Tribunal found that the complaint primarily contained accusations against various individuals without adequately addressing the reasoning provided by the lower court, failing to meet the minimum requirements for legal scrutiny. As a result, the Tribunal decided not to consider the appeal and imposed the court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 36a OG; In this case, an individual was found guilty by a cantonal court of multiple instances of insult and attempted coercion, leading to a fine of 500 Swiss francs: Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP .

Schlagwörter

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Beschimpfung ausserordentliche Nichtigkeitsbeschwerde Versuch im Strafrecht E-Justice substantiierte Begründung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Auf das Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Damit genügt sie den Minimalanforderungen von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.72/2007 /hum

Urteil vom 19. Februar 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand

Beschimpfung; versuchte Nötigung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,

vom 21. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ mit Urteil vom 21. November 2006 der mehrfachen Beschimpfung und der versuchten Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit 500 Franken Busse.

X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.

2. Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP .

3. Die Begründung der ausdrücklich als Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 21. November 2006 ("Bel. Nr. 7") bezeichneten Eingabe erschöpft sich in Vorwürfen gegen verschiedene Personen ("Betrifft: Korruption der Luzerner Justiz"), ohne dass sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen würde. Damit genügt sie den Minimalanforderungen von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Soweit sie eine Anzeige gegen die beschuldigten Personen sein soll, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, weil zu deren Entgegennahme die Strafverfolgungsbehörden zuständig sind.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eintgetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: